{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-12-11","aktenzeichen":"2 StR 221/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. 18.§ 7 StPO 1975 $ Au\n\nDem Nebenkläger wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung\neiner Frist nicht bewilligt, wenn sein bevollmächtigter Vertreter die Frist schuldhaft versäumt hat (wie BayObLGSt 1970,\n9).","text_plain":"ARS\n\nNachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\n\n1. 18.§ 7 StPO 1975 $ Au\n\nDem Nebenkläger wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung\neiner Frist nicht bewilligt, wenn sein bevollmächtigter Vertreter die Frist schuldhaft versäumt hat (wie BayObLGSt 1970,\n9).\n\nBGH, Beschl. v. 11. Dezember 1981 - 2 StR 221/81 - LG - SchwG\n\nFrankfurt\nam Main\n\nAR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 221/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Portier Hans-Jürgen G EEE aus FEED\nEB, geboren am ED 19.0 ir m,\n\nwegen Körperverletzung\n\nTRH\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 11. Dezember 1981 gemäß\n§ 46 Abs. 1 StPO beschlossen;\n\nDie Anträge der Nebenklägerin Dorothee Si,\nihr gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung eines Antrags nach § 346 Abs. 2 StPO und\ngegen die Versäumung der Frist zur Begründung\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 26. September 1980 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,\nwerden auf Kosten der Antragstellerin verworfen,\n\nGründe:\n\nDer Ehemann der Nebenklägerin ist an den Folgen eines\nFaustschlages gestorben, den ihm der Angeklagte versetzt\nhatte. Das Landgericht hat den Tatbestand des § 226 a StGB\nnicht als erfüllt angesehen und den Angeklagten wegen Körperverletzung zu acht Monaten Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen hat die von den\nRechtsanwälten Dr. Lg und vo vertretene Nebenklägerin\nrechtzeitig Revision eingelegt, diese aber nicht innerhalb\nder bis zum 28. Dezember 1980 laufenden Frist, sondern erst\nam 2. Januar 1981 begründet. Die Strafkammer hat daraufhin\ndurch Beschluß vom 18. August 1981 das Rechtsmittel gemäß -\n§ 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß\nist den Rechtsanwälten am 20. August 1981 zugestellt worden.\n\nMit einem am 14. September 1981 bei Gericht eingegangenen, von Rechtsanwalt WEEWWP unterzeichneten Schriftsatz\n\nbeantragt die Nebenkiägerin die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO, des weiteren, ihr\ngegen die Versäumung der Frist des §§ 346 Abs. 2 Satz !\nStPO und der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hierzu trägt\n\nsie vor, daß, soweit die Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1\nStPO in Frage stehe, ihr Vertreter auf Grund inhaitlich\nvoneinander abweichender Vermerke auf dem Empfangsbekenntnis versehentlich von einem nicht zutreffenden Zustellungsdatum ausgegangen sei, Die Frist zur Antragstellung nach\n\n8 346 Abs. 2 StPO habe sie nicht einhalten können, weil\nsich der in der Anwaltssozietät ihrer Vertreter allein\nsachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. Lg seit dem 15. August\n1981 in Italien aufhalte und ihm der Beschluß vom\n\n18. August 1981 erst dorthin zur Bearbeitung habe nachgesandt werden müssen. Mithin liege allenfalls ein Verschulden ihrer Vertreter an der Versäumung der Fristen vor, für\ndas sie nicht einzustehen habe.\n\nDie Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nsind zu verwerfen, weil sie aus Verschulden der Vertreter\nder Nebenklägerin verspätet angebracht sind und sich die\nNebenklägerin dieses Verschulden zurechnen lassen muß.\n\n1. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist scheidet aus, ohne daß entschieden werden\nmuß, ob auch die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO versäunt\nist, oder der Nebenklägerin, da die Revisionsbegründung\ninnerhalb dieser Frist nachgeholt worden ist, von Amts\n\n_ wegen Wiedereeinsetzung gegen die Versäumung der Antrags-\n\nfrist hätte gewährt werden können (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO):\nDenn die Revisionsbegründungsfrist ist, wie Rechtsanwalt\nDr. LP in seiner eidesstattlichen Versicherung vom\n\n9. November 1981 selbst vorträgt, aus seinem Verschulden,\nnämlich infolge mangelnder Aufsicht und Kontrolle über\ndas Büropersonal, versäumt worden.\n\nDie Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO lief am\n27. August 1981 ab, der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist indessen, ohne daß die Voraussetzungen\ndes § 44 StPO erfüllt waren, erst am 14. September 1981\ngestellt worden.\n\nDaß sich der die Sache innerhalb der Anwaltssozietät\nbearbeitende Rechtsanwalt Dr. L@® in der entscheidenden\nZeit in Italien aufhielt, vermag die Fristversäumnis nicht\nzu entschuldigen. Kann ein Rechtsanwalt infolge Ortsabwesenheit Fristen weder überwachen noch einhalten, so muß er durch\ngeeignete Maßnahmen und Anordnungen dafür sorgen, daß dies\ndurch einen Vertreter geschieht. Hier hätte anstelle von\nRechtsanwalt Dr. Lg der ebenfalls bevollmächtigte Rechtsanwalt Wagner oder, falls dem wichtige Gründe entgegenstanden, ein amtlich bestellter Vertreter tätig werden müssen.\nDaß Dr. Lg seither die Sache \"allein bearbeitet\" hatte,\nwar eine bürointerne Regelung, die die Verpflichtung zur\nPrüfung und Einhaltung der in der Sache der Nebenklägerin\nlaufenden Fristen nicht berührte. Keinesfalls konnten und\ndurften die Vertreter der Nebenklägerin davon ausgehen, in\nden ihnen übertragenen Sachen würden Fristen nur deshalb\nnicht nach den gesetzlichen Vorschriften laufen, weil der\nJeweilige Sachbearbeiter ortsabwesend war (vgl. BGH LM\nzPO § 232 Nr. 36; § 233 Nr. 72; § 233 (Fb) Nr. 23; § 233\n(Fd) Nr. 17 und insbesondere § 233 (Fe) Nr. 9).\n\n2. Die Nebenklägerin muß sich das Verschulden ihrer\nVertreter zurechnen lassen.\n\nWohl ist im Strafverfahren nach ständiger Rechtsprechung einem Angeklagten bei fehlendem eigenen Verschulden das Verschulden seines Verteidigers nicht anzulasten (vgl. z.B. BGHSt 14, 306, 306), Das gilt indessen\nnur für Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch, weil diese\nsich besonders einschneidend auf Ehre, Freiheit, Familie,\nBeruf und damit das gesamte Leben des Angeklagten auswirken können. Schon bei der Kostenentscheidung tritt das\nhieraus folgende besonders schutzwürdige Interesse des\nAngeklagten zurück: versäumt der Verteidiger die Frist\nzur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenund Auslagenentscheidung, so kann dem Angeklagten keine\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden\n(BGHSt 26, 126). |\n\nGrundlegend verschieden von der Stellung des Angeklagten im Strafverfahren ist die des Nebenklägers. Er hat persönliches, oft auch im Hinblick auf einen möglichen Zivilprozeß finanzielles Interesse an der Bestrafung eines andern.\nSein Interesse an der Strafverfolgung eines ihm zugefügten\nUnrechts ist jedoch nicht vergleichbar mit den Auswirkungen,\ndie ein Strafurteil für einen Angeklagten haben kann. Es ist\ndeshalb nicht gerechtfertigt, ihn in der Frage der Wiedereinsetzung dem Angeklagten gleichzustellen und damit besserzustellen als etwa die Partei eines Zivilprozesses, auf dere\neigene wirtschaftliche oder persönliche Verhältnisse der Ausgang des Verfahrens, etwa eines Scheidungsverfahrens, maßgeblichen Einfluß haben kann. Auch dem Nebenkläger kann deshalb Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Frist nicht\nbewilligt werden, wenn sein bevollmächtigter Vertreter die\nFrist schuldhaft versäumt hat. Das hat mit eingehender Begründung der Große Senat für Strafsachen des Bayerischen\n\n6 407\n\nObersten Landesgerichts durch Beschluß vom 16. Januar 1970\nentschieden (BayObL6St 1970, 9; vgl. BGH, Beschl. vom\n\n15. Oktober 1981 - 1 StR 463/81). Den dortigen Ausführungen\nschließt sich der erkennende Senat auch angesichts der von\nWendisch (Löwe/Rosenberg, StPO 23, Aufl. § 44 Rdn. 65 fr)\ngeübten Kritik an. Zutreffend hebt das Bayerische Oberste\nLandesgericht insbesondere hervor, daß weder der Grundsatz\nder sogenannten Waffengleichheit (aa0 S. 21), noch die Tatsache, daß in den Vorschriften der Strafprozeßordnung über\ndie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwischen Verteidiger und Nebenklägervertreter nicht unterschieden wird\n(aa0 S. 18), noch das Fehlen einer dem § 232 Abs. 2 ZPO\nentsprechenden Vorschrift in der Strafprozeßordnung\n\n(aa0 S. 17 f) eine andere Entscheidung rechtfertigen kann.\n\nMösl Müller Meyer\nMaier Zschockelt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-11/2-str-221-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226a","ref_norm":"226a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-11/2-str-221-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:38.185167+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-12-11/2-str-221-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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