{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-12-08","aktenzeichen":"5 StR 604/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"\"5 StR 604/81 TE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Gastwirt Hans-Achin GC muB aus LE,\ngeboren am 1947 in VERMEEEEN Kreis Mammmn,\n\nwegen Vergehens gegen das\nBetäubungsmittelgesetz\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8.Dezember 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt mp\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Itzehoe vom 22,.Februar 1979\nwird verworfen.\n\nDie Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels\nsowie die dem Angeklagten im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nAASE\nIE\n\nGründe\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten u.a.\nzur Last, in der Zeit vom Herbst 1977 bis zum 22,Februar 1978\nals Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung\nsolcher Straftaten verbunden hat, fortgesetzt gemeinschaftlich\nmit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben und damit\ntateinheitlich Steuerhehlerei begangen zu haben. Das Landgericht hat ihn von diesem Vorwurf freigesprochen, obwohl es\nfestgestellt hat, daß er sich im Dezember 1977 oder im\nJanuar 1978 im Besitz von zwei Paketen mit je etwa 900 Gramm\nMarihuana befunden hat. Es ist der Auffassung, daß diese\nTat \"in keinem erkennbaren direkten Zusammenhang mit den in\nder Anklage konkretisierten Einzelakten\" des fortgesetzten\nbandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln steht, und hat\nsich deshalb wegen einer fehlenden Nachtragsanklage der\nStaatsanwaltschaft nicht für berechtigt gehalten, sie in\ndas Verfahren einzubeziehen,\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem\nGeneralbundesanwalt vertreten wird, rügt als Verletzung des\n§ 264 StPO und des sachlichen Rechts, daß das Landgericht den\nEröffnungsbeschluß nicht ausgeschöpft hat. Das Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\n\nDas Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß es\neiner Nachtragsanklage der Staatsanwaltschaft bedurft hätte, um\nden erst während der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung\nbekanntgewordenen Besitz von Betäubungsmitteln in das Verfahren\ngegen den Angeklagten einzubeziehen (§ 266 Abs.1 StPO). Gegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 Abs.1 StPO die in der.\nAnklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der\nHauptverhandlung darstellt. Hierunter ist der gesamte nach der\nAuffassung des Lebens eine Einheit bildende geschichtliche Vorgang zu verstehen, der dem Angeklagten von Anklage und\nEröffnungsbeschluß vorgeworfen wird. Dazu können bei einer\n\n-L-\n\nangeklagten Fortsetzungstat auch Einzelakte gehören, die in\nder zugelassenen Anklage nicht im einzelnen ausgeführt werden,\ndie aber während des angeklagten Tatzeitraums begangen worden\nsind (BGH Urteil vom 21.Mai 1963 - 5 StR 173/63; Urteil\n\nvom 27.Mai 1975 - 5 StR 184/75; Urteil vom 21.April 1977\n\n- 4 StR 654/76). Das setzt jedoch voraus, daß sich der in\n\nder Anklageschrift nicht erwähnte, in der Hauptverhandlung\naber festgestellte Vorgang nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung als Bestandteil der angeklagten Fortsetzungstat\nerweist. Das ist hier nicht der Fall. Nach den Feststellungen\ndes Landgerichts fehlt es an jedem Anhalt dafür, daß es\n\nsich bei dem Besitz des Marihuana um den Einzelakt einer\nfortgesetzten Handlung gehandelt hat (UA S.8). In den Fällen\ndieser Art kann das Gericht nur unter den Voraussetzungen\n\ndes § 266 StPO tätig werden. Andernfalls fehlt es an der\nVerfahrensvoraussetzung der öffentlichen Klage.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene\nUrteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen,\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Niepel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-08/5-str-604-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-08/5-str-604-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:38.092251+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-12-08/5-str-604-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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