{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-12-04","aktenzeichen":"2 StR 786/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 str 786/80\n\n1.1.97\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nernhard Oskar 9 as\n\nden Studenten Alexander B\naus RD 7 geboren an > '95' in\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\ndh\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 Stpo einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 22, Oktober 1980\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt,\ndaß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit und tateinheitlich begangenen Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch gilt (§ 349 Abs. >\nStPO); dieser war lediglich dahin zu berichtigen, daß der\nAngeklagte nicht nur wegen Handeltreibens mit, sondern -\nsoweit er das Kokain zum Eigenverbrauch gekauft hat - auch\nwegen tateinheitlich begangenen Erwerbs von Betäubungsnmit-\n\nteln verurteilt ist (BGH, Urteil vom >22. Oktober 1980 -\n3 StR 354/80 - mit weiteren Nachweisen).\n\nDagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand\nhaben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, dem\nder Ankauf von 171 g Kokain zur Last liegt, erst durch\nseine Verhaftung erfahren, daß \"Kokain als extrem gefährliche Droge anzusehen ist, deren Genuß zu einer schweren\nAbhängigkeit führt und deren Verbreitung für das Gemeinwesen gefährlich ist\", ohne die nextrem suchtfördernde\nWirkung bei sich und ihm bekannten Konsumenten\" zuvor\nschon festgestellt zu haben (UA S. 4). Im Rahmen der\nStrafzumessung wertet die Kammer zu Lasten des Angeklagten\nausschließlich Menge und Art des von ihm gekauften Rauschgifts. Hierzu ist ausgeführt, daß Kokain eine schwere\npsychische Abhängigkeit erzeuge und daher geeignet Sei,\nzu einem Problem für die Allgemeinheit zu werden; obgleich\ndieses Rauschgift nicht so schnell zur Sucht führe wie\nHeroin, müsse der Verbreitungsgefahr durch das Strafmaß\nbegegnet werden und \"die Einschätzung des Betäubungsmittels als besonders gefährlich durch das Strafmaß zum Ausdruck kommen\" (UA S. 6).\n\nDiese Ausführungen lassen besorgen, die Kammer habe\ndem Gesichtspunkt der Generalprävention zu großes Gewicht\nbeigemessen und dabei übersehen, daß der Strafzweck der\nAbschreckung anderer nur innerhalb des Spielraums der\nschuldangemessenen Strafe Berücksichtigung finden darf\n(ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 28, 318, 326; BGH,\nBeschluß vom 5. März 1981 - 1 StR 50/81 -). Diese Besorgnis gründet sich darauf, daß mit der Gefährlichkeit der\n\nUL STE\n\nDroge ein Umstand als straferschwerend verwertet worden\n\nist, der nach den eigenen Feststellungen der Kammer dem\nAngeklagten bei seiner Tat unbekannt war.\n\nMösil Müller Theune\n\nNiemöller Zschockelt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-04/2-str-786-80","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-04/2-str-786-80","retrieved":"2026-08-21 23:19:37.947614+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-12-04/2-str-786-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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