{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-12-04","aktenzeichen":"2 StR 604/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"15\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 604/81 BESCHLUSS\nInd\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden selbständigen Handelsvertreter Günter Werner\n\nS «in aus De, geboren am\nCE :955 in np si.\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nATI\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n4. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mainz vom 15. Juli 1981\n\na) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den\nFällen II 1 bis 16 der Urteilsgründe und\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nmit den jeweils zugehörigen Feststellungen\naufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls in\nneun besonders schweren Fällen, des versuchten Diebstahls\nin sechs besonders schweren Fällen, des versuchten Diebstahls in einem weiteren Fall und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen; es hat ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nverurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für deren\nWiedererteilung eine Sperrfrist von drei Jahren bestimmt.\n\nZur Revision des Angeklagten, mit der allein die\nSachrüge erhoben wird, hat der Generalbundesanwalt wie\nfolgt Stellung genommen:\n\n\"1, Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung\ndes Urteils hat auch unter Berücksichtigung der Revisionsrechtfertigung im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.\n\na) Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß\nsich die Strafkammer mit der Möglichkeit eines Rücktritts vom unbeendeten Versuch gemäß § 24 Abs. 1\nStGB in den Fällen II. 2, 6, 7, 11 und 15 nicht\nausdrücklich befaßt hat. Der Tatrichter hat jedoch\nfestgestellt, daß es ein Teil des allgemeinen Tatplanes des Beschwerdeführers war, sich jeweils nach\ndem Eindringen in einen Geschäftsraum durch lautes\nRufen davon zu überzeugen, daß niemand anwesend war.\nIm Falle des Auftauchens Dritter gedachte er umgehend\ndie Flucht zu ergreifen (UA Bl. 6/7). Soweit der\nBeschwerdeführer in den oben genannten Fällen nach\ndieser Vorstellung die weitere Tatausführung aufgab, kann von einer Freiwilligkeit im Sinne von\n\n§ 24 Abs. 1 StGB nicht die Rede sein. Der Angeklagte hat sich vielmehr beim Hinzutreten Dritter\nnicht mehr in der Lage gesehen, unbehelligt Geld\noder sonstige Gegenstände aus der jeweiligen Ladenkasse zu entwenden. Dies ergibt sich zweifelsfrei\naus der vom Tatrichter getroffenen Feststellung,\nder Angeklagte habe von vornherein vorgehabt,\n\nsein Vorhaben dann abzubrechen, wenn er auf Hausbewohner oder Geschäftsbedienstete traf.\n\nb) Nicht zu beanstanden ist es auch, daß die Strafkammer einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den\neinzelnen Diebstahlstaten vermeinte. Der für eine\nfortgesetzte Handlung erforderliche Gesamtvorsatz\n\nAL1I\n\nscheitert nach den Feststellungen der Strafkammer\ndaran, daß der Angeklagte nicht von vorneherein\nbestimmte Ladengeschäfte ins Auge faßte, in die er\nauf dieselbe Art und Weise einzubrechen gedachte,\nsondern erst nach Durchführung eines Diebstahls\ndaranging, das nächste Tatobjekt zu suchen (UA\n\nBl. 6). Der allgemeine Entschluß, eine Reihe\ngleichartiger Straftaten zu begehen, reicht\n\nselbst bei einem engen raumzeitlichen Zusammenhang der Einzeltaten nicht für die Begründung\neines Gesamtvorsatzes aus (BGH MDR 1972, 252\n\nund Urteil vom 24. Juni 1975 - 1 StR 181/75).\n\nZwar muß sich dieser Vorsatz nicht schon im Anfang auf sämtliche Teile der gesamten Handlungsreihe beziehen; vielmehr kann er bis zur Beendigung\neines der Teilakte gefaßt und danach Jeweils auf\nweitere Teilakte ausgedehnt werden (BGH, Beschlüsse\nvom 20, August 1980 - 2 StR 847/79 - und vom\n\n28. November 1980 - 2 StR 680/80). Diese Möglichkeit scheidet im vorliegenden Fall aber deswegen\naus, weil nach Verlassen des jeweiligen Ladengeschäftes der Diebstahl für den Beschwerdeführer\nnicht nur vollendet, sondern beendet war. Es\nbedurfte nämlich, nachdem der Angeklagte öffentlichen Verkehrsgrund erreicht hatte, keiner\nweiteren Maßnahmen mehr, um seinen Besitz an den\nentwendeten Zahlungsmitteln konkret weiter zu\nsichern.\n\n2. Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch im wesentlichen keinen Bestand haben.\n\nDie Strafkamner wertet es zu Lasten des Beschwerdeführers, daß er bei Begehung der Straftaten über\n\nein ausreichendes Einkommen verfügte (UA Bl. 13).\nDiese Erwägung ist fehlerhaft. Finanzielle Schwierigkeiten hätten für den Angeklagten möglicherweise\neinen Strafmilderungsgrund darstellen können, das\nbloße Fehlen eines solchen Umstandes kann aber umgekehrt nicht als strafschärfender Gesichtspunkt\nherangezogen werden (BGH, Beschlüsse vom\n\n8. Februar 1980 - 2 StR 21/80; 20. März 1980\n\n- L StR 128/80; 3. April 1980 - 2 StR 91/80 -\n\nund 31. Oktober 1980 - 2 StR 603/80). Die von der\nStrafkammer gewählte Formulierung läßt sich auch\nnicht durch den Nachsatz, der Beschwerdeführer\n\nhabe das erbeutete Geld zur Bestreitung von reinen\nLuxusausgaben verwendet (UA Bl. 13), rechtfertigen.\nZwar deutet diese Formulierung darauf hin, daß das\nGericht möglicherweise nur einen gegen den Täter\nsprechenden Tatantrieb oder eine Bedenkenlosigkeit\nder Rechtsgutverletzung zum Ausdruck bringen wollte.\nDie Strafkamnmer hat es aber im Gegensatz hierzu\nstrafmildernd gewertet, daß der Angeklagte die\nTaten in einem Zustand der jugendlichen Unreife\nbeging. Dies zeige sich unter anderem darin, daß\n\ner die Straftaten beging, um seine Wohnung teuer\nausstatten zu können und damit vor seinen Freunden\nanzugeben (UA Bl. 12). Der Tatrichter hat somit\n\nden Umstand der Unreife des Beschwerdeführers strafmildernd, die Folge dieser Unreife - die unnötige\nAnschaffung von Luxusgütern - gleichzeitig aber\nstrafschärfend gewürdigt. Dies ist rechtsfehlerhaft (BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 1972 - 2 StR 118/72\nmitgeteilt bei Dallinger MDR 1972, 750; vom\n\n15. September 1976 - 3 StR 343/76 - und vom\n\n6. März 1978 - 3 StR 43/78). Da die Strafkammer die\nvorstehend genannten Strafzumessungserwägungen jedoch\n\n443\n\nallein bei der Bemessung der Einzelstrafen für die\nDiebstahlstaten verwendet hat, kann die Einzelstrafe für das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis\nund die damit in Zusammenhang stehende Maßregel der\nBesserung und Sicherung bestehen bleiben.\"\n\nDem schließt sich der Senat an; die Stellungnahme des\nVerteidigers vom 23. Oktober 1981 kann eine abweichende\nBeurteilung nicht rechtfertigen.\n\nMösl Müller Theune\nNiemöller Zschockelt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-04/2-str-604-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-04/2-str-604-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:37.927521+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-12-04/2-str-604-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1981-12-04","dockets":["2 StR 604/81"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 04.12.1981 – 2 StR 604/81","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-04/2-str-604-81","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mainz vom 15. Juli 1981\n\na) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den\nFällen II 1 bis 16 der Urteilsgründe und\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nmit den jeweils zugehörigen Feststellungen\naufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/24","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"24","label":"§ 24 StGB","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:37.927521+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}