{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-12-02","aktenzeichen":"2 StR 542/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A535\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 542/81 URTEIL\nPr DE ET\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Michael R de» zus\nED, geboren arı GE 1955 in voii,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nPAR\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. Dezember 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\n\nTheune\n\nNiemöller\n\nZschockelt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. «EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I I bei der\nVerkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > aus FT ei»\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 26. März 1981, soweit es den Angeklagten\n\nREED vetrittt,\n\na) im Ausspruch über die wegen der Vergehen gegen\ndas Betäubungsmittelgesetz verhängte Einzelstrafe\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch\n\njeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII5\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n(Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln und wegen räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und neun Monaten verurteilt.\n\nDiese Entscheidung greift die Staatsanwaltschaft\nmit ihrer Revision an. Sie beanstandet mit der Sachrüge\nlediglich die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts.\nDamit hat sie nur teilweise Erfolg.\n\nI. Entgegen der Behauptung der Revision wird die Annahme verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten im\nSinne von § 21 StGB von den Feststellungen des angefochtenen Urteils getragen. Der Angeklagte war zur Tatzeit bereits seit zwei bis drei Jahren heroinsüchtig und\nspätestens bei Beginn des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hochgradig heroinabhängig. Er benötigte schließlich drei bis vier Spritzen täglich, stand unter dem\nständigen Druck, sich das Rauschmittel zu verschaffen,\n\num die äußerst unangenehmen Entzugserscheinungen zu\nvermeiden. Bei seiner Festnahme befand er sich - bedingt\ndurch Entzugserscheinungen - in einem derart schlechten\nkörperlichen Zustand, daß er sofort ärztlich behandelt\nwerden mußte (UA S. 2, 8, 10). Wenn das Landgericht bei\ndiesem Sachverhalt unter Hinweis auf seine in zahlreichen\nVerfahren gegen Heroinabhängige gewonnene Sachkunde eine\nerhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens beim Angeklagten feststellt, so ist das aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden (vgl. BGH, Beschluß vom 6. April 1979\n\n- 2 StR 29/79).\n\nII. Die Revision bemängelt aber zu Recht, daß die\nStrafkammer bei der Bemessung der Strafe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln den Strafrahmen des\n§ 11 Abs. 1 BetMG zugrunde gelegt hat, ohne sich mit\nder Frage auseinanderzusetzen, ob ein besonders schwerer\nFall im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG vorliegt. Nach\nden Urteilsfeststellungen verkaufte und übergab der Angeklagte achtmal jeweils vier Gramm \"Heroin\" an Dritte.\nEs wertet diese Tat rechtsfehlerfrei als fortgesetztes\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln. Danach hat der Angeklagte insgesamt 32 Gramm \"Heroin\" an Dritte verkauft\nund abgegeben. Auch wenn man mangels konkreter Feststellungen über die Qualität des \"Heroins\" davon ausgehen muß, daß es sich dabei lediglich um ein Heroingemisch mit niedrigem Heroinanteil zwischen 8 % und 10 %\ngehandelt haben kann, dann hat der Angeklagte insgesamt doch ein Heroingemisch verkauft und abgegeben, in\ndem sich 2,5 bis 3 Gramm reines Heroin befanden.\n\nDiese durch eine fortgesetzte Handlung verkaufte\nund abgegebene nicht geringe Gesamtmenge hätte das Ge-\n\nHF5\n\nricht bei der Erörterung des besonders schweren Falles\nim Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG berücksichtigen\nund damit das Vorliegen eines Regelbeispieles nach\ndieser Vorschrift feststellen müssen (vgl. BGH, Beschluß\nvom 10. März 1980 - 3 StR 56/80; Urteil vom 25. August\n1976 - 2 StR 303/76). Auf diesem Versäumnis kann das\nangefochtene Urteil auch beruhen. Zwar führt das Vorliegen eines Regelbeispieles nicht zwangsläufig zur\nBejahung eines besonders schweren Falles, sondern begründet nur eine entsprechende widerlegbare Vermutung\n(vgl. BGH, Beschluß vom 10. Januar 1978 - 2 StR 716/77).\nIm vorliegenden Falle sind auch Umstände vorhanden - so\nvor allem die Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten - die geeignet sein könnten, die Verneinung eines\nbesonders schweren Falles zu rechtfertigen. Denn der in\nseiner Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigte Angeklagte handeltemit Heroin, um sich Mittel zur Befriedigung seiner Sucht zu verschaffen (vgl. BGH,\nBeschluß vom 23. März 1977 - 3 StR 70/77).\n\nDarauf hat es das Landgericht aber bei der Bewertung\nder Tat erkennbar nicht abgestellt. Es fehlt eine zusammenfassende Abwägung aller wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände (vgl. BGH, Beschluß vom 20. März 1981\n- 2 StR 107/81). Außerdem hat es die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Bestimmung des Strafrahmens gemäß § 49 StGB berücksichtigt (UA S. 10). Dies\nwäre aber unzulässig, wenn es bereits mit Rücksicht auf\ndie verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten trotz\ndes Vorliegens eines Regelbeispiels im Sinne von §§ 11\nAbs. 4 Nr. 5 BetMG einen besonders schweren Fall verneint\n\n-6-\n\nhaben und deshalb den Strafrahmen des § 11 Abs. 1 BetMG\nzugrunde gelegt haben sollte, Es hätte dann diesen Strafrahmen nicht noch einmal aus dem gleichen Grunde gemäß\n\n88 21, 49 StGB verringern dürfen,\n\nIII. Mit der Aufhebung der wegen der Vergehen gegen\ndas Betäubungsmittelgesetz verhängten Einzelstrafe entfällt auch die Grundlage für die Gesamtstrafe.\n\nDie wegen (schwerer) räuberischer Erpressung verhängte Einzelstrafe ist nicht zu beanstanden, es kann\nauch ausgeschlossen werden, daß sie von der aufgehobenen\nEinzelstrafe beeinflußt worden ist.\n\nMösl Müller Theune\nNiemöller Zschockelt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-02/2-str-542-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-02/2-str-542-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:37.824924+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-12-02/2-str-542-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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