{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-12-02","aktenzeichen":"2 StR 492/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AT3\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 492/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Facharbeiter Knut-Heinz K gun» aus\nBED, dort geboren am EEE 1955,\n\nwegen versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Dezember 1981, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nTheune\nNiemöller\nZschockelt\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «EEE\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ii»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Bonn\nvom 7. November 1980, soweit der Ange-\n\nklagte Kill freigesprochen worden\nist, mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer (Jugendkammer)\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3_ -—FYI3\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ki»\nunter Verurteilung wegen anderer Straftaten vom Vorwurf\nder versuchten Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion\nin Tateinheit mit Beeinträchtigung der Sicherheit des\nSchienenbahnverkehrs (§ 8 311, 315, 23 StGB) freigesprochen,\n\nHierzu ist folgendes festgestellt worden:\n\nDer Angeklagte bastelte im Dezember 1978 eine\nRohrbombe. Dazu benutzte er eine Stahlflasche, die er\naußen mit Einkerbungen versah und mit einer Mischung\naus rotem Blutlaugensalz und Natriumchlorat füllte,\n\nAls Zündvorrichtung steckte er zwei Glühbirnen ohne\nGlas in das Flascheninnere, verband sie mit Drähten,\nverschloß dann die Flasche und befestigte die aus dem\nFlaschenhals herausragenden Drahtenden an einem etwa\n\n25 m langen Kabel. Im Januar 1979 wollte er die Bombe\nzur Explosion bringen, Zusammen mit dem Mitangeklagten\nBEE vegab er sich deshalb zu der Bundesbahnstrecke\nEuskirchen-Bonn, plazierte die Bombe am Fuß einer\nBöschung, rollte das Kabel ab und versuchte, die Bombe\nmit einer Taschenlampenbatterie zu zünden. Dies gelang\njedoch nicht. Der Angeklagte, der sich darüber ärgerte,\nging daraufhin zu der Bombe zurück, schnitt die Drahtenden vom Verlängerungskabel ab, nahm die Bombe auf und\nschleuderte sie in die Luft. Wo sie wieder aufkam, wurde nicht festgestellt. Der Angeklagte ließ die Bombe\nliegen, weil er Angst hatte, sie könne beim Aufheben\ndetonieren. Die Bombe wurde am 30. Januar 1979 von\neinem Streckenbegeher der Bundesbahn entdeckt; sie\n\nlag an der rechten Schieneninnenseite des Gleises\n\nEuskirchen-Bonn. Bei dem Versuch, sie andernorts zu\nentschärfen, kam es zur Detonation, die den Sprengkörper zerstörte.\n\nDie auf den freisprechenden Teil des Urteils beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision\nder Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts; sie führt mit einer Verfahrensbeschwerde zur Urteilsaufhebung.\n\nDie Staatsanwaltschaft hatte die Vernehmung zweier\nZeugen zum Beweise dafür beantragt, daß die Bombe bei\nihrer Entschärfung einen Krater in das Erdreich gerissen habe. Diesen Beweisamtrag hat das Landgericht\nmit der Begründung abgelehnt, die behauptete Tatsache\nsei für die Entscheidung ohne Bedeutung, da die Explosion\nin der Nähe des Polizeipräsidiums unter anderen Bedingungen\n(u.a. Bodenbeschaffenheit) erfolgt sei als sie an der Bahnlinie herrschten.\n\nDieser Ablehnungsbeschluß hält - wie die Revision\nzutreffend rügt - der rechtlichen Prüfung nicht stand,\nBedeutungslos im Sinne des § 24h Abs. 3 Satz 2 StPO ist\nallerdings eine Beweistatsache schon dann, wenn selbst\nihre Bestätigung keinen Einfluß auf die richterliche\nÜberzeugung vom entscheidungserheblichen Sachverhalt\nhaben könnte (BGH NJW 1953, 35, 36; BGH GA 1964, 77;\nBGH, Urteil vom 26. März 1981 - 4 StR 110/81; Gollwitzer\nin Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 192). Dies\nhat das Landgericht aber nicht rechtsfehlerfrei dargelegt. Es geht selbst davon aus, daß die Sprengkraft der\nBombe ein entscheidungserheblicher Umstand war: Das ergibt sich unmittelbar aus dem Urteil, soweit es Gewicht\n\n473\n\nauf die Feststellung legt, die Bombe sei nicht geeignet\ngewesen, einen den Bahnverkehr beeinträchtigenden Schaden - sei es an der Gleisanlage, sei es an einem die\nStelle gerade passierenden Zug - anzurichten (UA S, 35).\nFür die Sprengkraft der Bombe und die mutmaßlichen Folgen ihrer Detonation im Bereich des Auffindungsorts\nKonnte es aber von wesentlicher Bedeutung sein, welche\nWirkungen die tatsächliche Explosion des Sprengkörpers\nbei dem Versuch seiner Entschärfung hervorgerufen hatte,\nDas liegt auf der Hand. Daran ändert auch nichts, daß\n\ndie Explosion unter anderen Bedingungen stattfand. Abgesehen davon, daß die Begründung des Beschlusses den\nHinweis auf die Unterschiedlichkeit der Bedingungen kaum\nkonkretisiert, waren hier - anders als in den Fällen\nmangelnder Rekonstruierbarkeit eines bestimmten Geschehens - die für die Explosionswirkungen maßgeblichen\nVerhältnisse sowohl am Tatort als auch am Ort der Detonation\nJedenfalls feststellbar. Die Bedeutungslosigkeit der zu erweisenden Tatsache durfte deshalb nicht schon mit der\nnicht näher belegten Behauptung bejaht werden, es sei\nunmöglich, von den Folgen der tatsächlichen Explosion\nauf die mutmaßlichen Auswirkungen einer Detonation der\nBombe am Auffindungsort zu schließen. Soweit diese Erwägung für die Ablehnung des Beweisamtrags bestimmend\ngewesen sein sollte, reicht sie schon deshalb nicht aus,\nweil das Landgericht nicht dargetan hat, ob es die zur\nBeurteilung dieser Frage erforderliche Sachkunde besessen\noder - was andernfalls notwendig gewesen wäre - hierzu\nsachverständigen Rat in Anspruch genommen hat.\n\nAuf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrags kann das Urteil beruhen. Zwar hat sich das Landgericht bei der Beurteilung der möglichen Schadensfolgen\neiner Explosion der Bombe am Auffindungsort auf die An-\n\ngaben zweier Sprengstoffexperten gestützt, von denen\neiner als Sachverständiger gehört worden ist. Indessen\nfehlt es an Anhaltspunkten dafür, daß dieser Sachverständige bei seinem Gutachten diejenige Folge mitberücksichtigt hat, die nach der Beweisbehauptung der\nStaatsanwaltschaft bei der tatsächlichen Detonation\nder Bombe eingetreten sein soll. Es läßt sich nicht\nausschließen, daß er bei Mitberücksichtigung dieser\nFolge zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, zumal der\nSprengkörper selbst als unmittelbares Anschauungs- und\nUntersuchungsobjekt nicht mehr zur Verfügung stand.\n\nDa bereits die erörterte Verfahrensrüge das Urteil zu Fall bringt, kommt es auf die weitere Verfahrensrüge und auf die Sachbeschwerde nicht an.\n\nDie neu entscheidende Kammer wird - sollte der\nVorwurf einer Straftat nach 88 311, 315, 23 StGB nicht\nnachweisbar sein - zu prüfen haben, ob die Tat (§ 264 StPO)\nals Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz ($ LO Abs. 1\nNr. 4, § 27 Abs. 1 Nr. 2) zu ahnden ist. Daß - wie das\nLandgericht im Urteil behauptet (UA S. 37) - das Verfahren insoweit eingestellt worden wäre, ist den Akten\nnicht zu entnehmen. Davon abgesehen könnte es sich\nallenfalls um eine Beschränkung nach § 154 a StPO\nhandeln, die eine gegebenenfalls gebotene Wiederein-\n\n-7- ATS\n\nbeziehung in das Verfahren nicht hindert (§ 154 a\nAbs, 3 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 12. August 1980\n- 1 StR 422/80 -).\n\nMösl Müller Theune\nNiemöller Zschockelt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-02/2-str-492-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-02/2-str-492-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:37.784385+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-12-02/2-str-492-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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