{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-12-01","aktenzeichen":"1 StR 634/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ArFZSE\nZEFAR\n\nJGG 1975 §§ 17, 18 Abs. 2\n\nBei Bemessung der Jugendstrafe ist der Erziehungszweck\nvorrangig, jedoch nicht ausschließlich zu berücksichtigen. Für die Höhe der Jugendstrafe kann daher auch die\nSchwere der Schuld eigenständige Bedeutung haben, während\nder Gesichtspunkt der Abschreckung anderer über die mit\njeder gerichtlichen Ahndung verbundene Wirkung hinaus\nhier keine Rolle spielen darf.","text_plain":"m\n\nZS\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt; nein\n\nArFZSE\nZEFAR\n\nJGG 1975 §§ 17, 18 Abs. 2\n\nBei Bemessung der Jugendstrafe ist der Erziehungszweck\nvorrangig, jedoch nicht ausschließlich zu berücksichtigen. Für die Höhe der Jugendstrafe kann daher auch die\nSchwere der Schuld eigenständige Bedeutung haben, während\nder Gesichtspunkt der Abschreckung anderer über die mit\njeder gerichtlichen Ahndung verbundene Wirkung hinaus\nhier keine Rolle spielen darf.\n\nBGH, Beschl. v. 1. Dezember 1981 - 1 StR 634/81 - LG Traunstein\n\n75\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 634/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n1. den Lageristen Georg L guiiD zus Tem.\ngeboren am EEEEEEB 1960 in TEiMe (Frankreich),\n\n2. den Maurerlehrling Franck L muuiib aus Te,\ngeboren am EB 1961 in TEE (Frankreich),\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n75\n\nDer ), Strafsenat ü.> Bunüesrerichtehsfs Kar auf Antrag\nges Ceneralbunl->serwelt: und nech Arhörung der Beschwergemäß § 349 Abs. 2, 3 und\nbeschlosse::\n\ndeführer am *, Dezeanver 1\n\n4 StPO einstiamig\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n\n1, April 1981 im Ausspruch der Jugendstrafe\nmit den zugehörixen Fesisteilunger aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhardluig und Entscheidung\n\nan eine andere Jugendkasmer Jen Landgerichts\nzurückverwiesen. Sie hat auch über äie Kosten\nGer Rechtsmittel zu berirden. He weitergehenden Revisionen werden verworlen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionrechtiertigungen hat zur Schuldfrage keinen Rechtsfehler\n\naufgelerkt; doch n cd: » Sirafausspruch nicht bestehen\nbi: iben. Straierschwerend wertet das Lanugericht \"das\n\nöffentliche Interesse, deß a\n\nre Täter, die Neigung zu\nStraftaten dieser Art verspüren, durch eine besonders\n\nnachdrückliche Ahndung im gegebenen Fall abgeschreckt\n\nwerden\" (UA S, 25). Das verstößt gegen üen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannten\nGrundsatz, bei Verhängung und Bemessung der Jugendästrafe\ndürfe - über die mit jeder gerichtlichen Ahndung ver-\n\nbundene generalpräventive Wirkung hinaus - der Gesichtspunkt der Abschreckung anlerer keine Rolle spielen (BGH\nIR 1954, 189; Urt. vom 26. April 1955 - ? StR 94/55, bei\n\nHerlan GA 1955, 364; BGHSt 15, 224, 226 und 16, 261,\n\n2653; Urt. v. 15. November 1979 - 2 StR 485/78; Beschl.\n\nv. 21. Januar 1981 - 2 StR 775/80; Beschl. v. 11. März 1981\n- 2 StR 104/81); an diesem Grundsatz ist festzuhalten. Da\nnicht völlig auszuschließen ist, daß der Strafausspruch\nvon dem Rechtsfehler beeinflußt wurde, kann das Urteil\ninsoweit nicht bestehen bleiben.\n\nDer Entzug der Fahrerlaubnis wird hiervon nicht\nberührt.\n\nIm übrigen ist die Strafzumessung frei von Rechtsfehlern. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die Auffassung des Landgerichts, neben erzieherischen Gesichtspunkten könne auch das - vom Landgericht zutreffend bejahte - \"hohe Maß an Schuld\" (va S. 24) die Strafe beeinflussen. Für die Entscheidungen, ob \"wegen der Schwere\nder Schuld\" Jugendstrafe verhängt werden soll (§ 17\nAbs. 2 JGG) und wie sie im einzelnen Fall zu bemessen\nist (§ 18 Abs. 2 JGG), sind zwar in erster Linie das\nWohl des Jugendlichen und damit erzieherische Gesichtspunkte maßgebend (BGHSt 15, 224; 16, 261, 263; Urt.\n\nv. 14, September 1971 - 1 StR 305/71); der Erziehungsgedanke ist \"vorrangig\" zu berücksichtigen (BGH, Urt.\n\nv. 15. Mai 1968 - 4 StR 89/68; Beschl. v. 4. Juni 1981\n\n- L StR 248/81). Das schließt aber nicht aus, der Schwere\nder Schuld eigenständige Bedeutung beizumessen (BGH,\n\nUrt. v. 22. April 1980 - 1 StR 111/80; vgl. auch Brunner,\nJGG, 6. Aufl., § 17 Rdn. 7 und 9). Welches Gewicht der\neinzelnen Zumessungserwägung hierbei zukommt, ist Sache\ndes Einzelfalles und hängt sowohl von den Umständen der\nTat als auch von der Persönlichkeit des Täters ab; eine\n\"reine Schuldstrafe\" freilich wäre unzulässig (BGH, Urt.\nv. 14. September 1971 - 1 StR 305/71).\n\nSoweit Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus\nneuerer Zeit dahin verstanden werden könnten, der Erziehungszweck sei bei Prüfung der Rechtsfolge gemäß\n§ 17 Abs. 2, 2. Alternative JüöG das allein ausschlaggebende Kriterium und bestimme auch allein die Obergrenze der nach § 18 Abs. 2 JGG zu bemessenden Jugendstrafe (Beschl. v. 13. Januar 1981 - 1 StR 582/80;\nBeschl, v. 24. Februar 1981 - 1 StR 753/80; Beschl.\n\nv. 11. März 1981 - 2 StR 104/81; Beschl. v. 14. Mai 1981\n- 1 StR 211/81), wird hieran nicht festgehalten. Das\nentspricht - wie eine Anfrage ergeben hat - auch der\nAuffassung des zweiten Strafsenats.\n\nPikart Herdegen Ulsamer\nMaul Foth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-01/1-str-634-81","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-01/1-str-634-81","retrieved":"2026-08-21 23:06:00.598535+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-12-01/1-str-634-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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