{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-11-25","aktenzeichen":"2 StR 685/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2_ StR 685/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n- 2. Mf\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n25. November 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Hgg\nund BED wird das Urteil des Landgerichts\nDarmstadt vom 10. Juni 1981, soweit es sie\nbetrifft, in den Strafaussprüchen mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel der beiden\nAngeklagten, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten HP und BED sowie die Revision\ndes Angeklagten FB werden verworfen.\n\nIV. Der Angeklagte FB nat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensrüge des Angeklagten BED ist nicht\nausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\nOhne Erfolg bleibt ferner die Sachrüge des Angeklagten FW.\nDie Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu seinem\nNachteil ergeben. Das gleiche gilt für die Sachrügen der\nAngeklagten BB und HEEP, soweit sie sich gegen ihre\nSchuldsprüche richten. Im übrigen sind sie aber begründet,\nDas Landgericht hat bei diesen Angeklagten nicht ausschließen\n\nkönnen, daß ihre Schuldfähigkeit infolge Heroinabhängigkeit erheblich vermindert war. Im Urteil wird jedoch\nnicht erörtert, ob aus diesem Grund sowie wegen der\nTatsache, daß die unvorbestraften Angeklagten durch\neinen V-Mann zu dem Heroingeschäft veranlaßt worden\nsind, bei der Strafbemessung von dem nach § 49 StGB\ngemilderten Strafrahmen (des § 11 Abs. 4 BetMG) oder\nsogar von dem des § 11 Abs. 1 BetMG (vgl. hierzu BGH,\nBeschluß vom 23. März 1977 - 3 StR 70/77 -) auszugehen\nist. Auf eine Prüfung dieser Frage durfte hier nicht\nverzichtet werden. Die Strafaussprüche gegen die Angeklagten HB und BED müssen deshalb aufgehoben werden.\n\nMüller Meyer Theune\nNiemöller Zschockelt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-25/2-str-685-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-25/2-str-685-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:37.572356+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-11-25/2-str-685-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1981-11-25","dockets":["2 StR 685/81"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.11.1981 – 2 StR 685/81","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-25/2-str-685-81","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I. Auf die Revisionen der Angeklagten Hgg\nund BED wird das Urteil des Landgerichts\nDarmstadt vom 10. Juni 1981, soweit es sie\nbetrifft, in den Strafaussprüchen mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel der beiden\nAngeklagten, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten HP und BED sowie die Revision\ndes Angeklagten FB werden verworfen.\n\nIV. Der Angeklagte FB nat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:37.572356+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}