{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-11-25","aktenzeichen":"2 StR 516/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LIP5\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 516/81 BESCHLUSS\n3m.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Fritz Heinz S um :u: vb,\ngeboren am «am 1939 in Age,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n-2_ 05\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wiesbaden vom\n\n14. November 1980, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten ist offensichtlich\nunbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit sie sich gegen\nden Schuldspruch richtet. Insoweit ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. August 1981 zu verweisen, denen\nder Verteidiger des Angeklagten in seinem Schriftsatz\nvom 17. November 1981 vergeblich entgegentritt.\n\nDagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Kammer hat den Angeklagten der Beihilfe zur\nHinterziehung von Eingangsabgaben und zur (unerlaubten)\nEinfuhr von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen, ihn\nzu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und\n\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafe\nist dem - nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten -\nStrafrahmen des § 370 AO entnommen. Die Kammer hat dabei\ndie Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen den bislang\nunbestraften Angeklagten, dem \"kein schweres Verschulden\nzum Vorwurf gemacht werden kann\", ausschließlich damit\nbegründet, daß der Gefahr begegnet werden müsse, die von\nHelfern bei der Einfuhr von Rauschmitteln ausgehe; deshalb müßten auch gegen die Gehilfen des Rauschgifthandels empfindliche Strafen verhängt werden (UA S. 54).\n\nDiese Ausführungen rechtfertigen die Besorgnis, die\nKammer habe dem Gesichtspunkt der Generalprävention zu\ngroßes Gewicht beigemessen und dabei übersehen, daß der\nStrafzweck der Abschreckung anderer nur innerhalb des\nSpielraums der schuldangemessenen Strafe berücksichtigt\nwerden darf (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGHSt 28,\n318, 326; BGH, Beschluß vom 5. März 1981 - 1 StR 50/81 -);\n\n-L- 05\n\ndieser Spielraum wurde im vorliegenden Falle maßgeblich\ndadurch mitbestimmt, daß die Kammer zugunsten des Angeklagten lediglich von der Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr eines nicht sehr gefährlichen Rauschgiftes geringster\nMenge ausgegangen ist (UA S. 46 f., 52). Es läßt sich\nnicht ausschließen, daß die Kammer ohne die Überbewertung des Abschreckungsgedankens auf eine Geldstrafe erkannt hätte.\n\nMüller Meyer Theune\n\nNiemöller Zschockelt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-25/2-str-516-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-25/2-str-516-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:37.535404+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-11-25/2-str-516-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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