{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-11-19","aktenzeichen":"2 StR 626/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AFL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 626/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maurer Christien M m aus BE, Nr. 2,\ngeboren am ED 1357 in LEB, Kreis CB (DDR),\n\n2. den Maurer Günther Peter MB aus sg,\n\ndort geboren am EB 1956,\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nAPK\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am\n19. November 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Mg\nwird das Urteil des Landgerichts Trier\nvom 31. Juli 1981 gegen den Angeklagten\nMB und den Mitangeklagten Mag jeweils\nim Einzelstrafausspruch wegen versuchten\nDiebstahls mit Waffen und im Ausspruch\nüber die Gesamtfreiheitsstrafen von Je\neinem Jahr und zwei Monaten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten I ] wird verworfen.\n\nGründe;3:\n\nDie Revision des Angeklagten MW ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch\nwegen versuchten Diebstahls mit Waffen richtet. Denn nach\nden Feststellungen der Strafkammer führten die Angeklagten \"bei dem Diebstahlsversuch ..., was ihnen beiden\nbekannt war\", eine geladene Schußwaffe mit sich, und\nzwar \"in dem Fahrzeug in Griffweite\" (vgl. BGH GA 1971,\n82).\n\n- 3 -\n\nDagegen kann der Einzelstrafausspruch wegen dieser\nTat nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer ist erkennbar vom Regelstrafrahmen des § 2uh Abs. 1 StGB ausgegangen, ohne die Möglichkeit der Anwendung des gemilderten Strafrahmens nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1\nStGB zu erörtern und diese Vorschrift im Urteil zu erwähnen. Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der\nzur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt. Es genügt\nnicht, im Urteil lediglich auszuführen, mildernd sei\nberücksichtigt worden, daß es bei einem Versuch geblieben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 1980\n- 4 StR 536/80 - und vom 16. August 1979 - 4 StR\n431/79 -). Ergänzend wird bemerkt, daß sich bei Anwendung des gemilderten Strafrahmens die Mindeststrafe auch unter Berücksichtigung des § 48 StGB von\nsechs Monaten auf einen Monat ermäßigt (BGH, Beschluß\nvom 8. Oktober 1980 - 2 StR 114/80 -).\n\nGemäß § 357 StPO führt die teilweise Aufhebung des\nUrteils zugunsten des Angeklagten en ] zu einer Erstreckung auf den früheren Mitangeklagten Mag, weil\n\nGL\n\ndessen Verurteilung als Mittäter des versuchten Diebstahls mit Waffen auf derselben Gesetzesverletzung\n\nberuht,\nMösl Müller Meyer\n\nMaier Zschockelt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-19/2-str-626-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-19/2-str-626-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:37.301536+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-11-19/2-str-626-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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