{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-10-29","aktenzeichen":"4 StR 541/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 541/81 URTEIL\n\nm:\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kraftfahrzeugmechaniker Georg-Werner G\n\naus IEEB-FoR, geboren am EEE 195° in\n\nHB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Schlosser Ulrich Yu geb. KW aus\n\nDEE, geboren am CD :955 ir CB, zur\n\nZeit in Strafhaft i.a.S.,\n\n3. den Betriebsschlosser Marian Do EB aus\n\nICE- Fa, geboren ar u 1955 in Triguuig\n\n(Polen),\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin un\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt En\n\nals Verteidiger des Angeklagten Vgl,\n\nJustizhauptsekretär zn\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1,\n\nDie Revisionen der Angeklagten Ci und\n\n“OB seen das Urteil de\nrichts Detmold vom 26. Mai 1\nverworfen,\n\nLanäge-\n\n5\n981 werden\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten\nDOWN Strafaussetzung zur Bewährung\ngewährt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\n10\n\nN\nN\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten CHE wegen Diebstahls in 18 und versuchten Diebstahls in fünf Fällen zu\nzwei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten VON vesen Diebstahls in 28 und versuchten Diebstahls in elf Fällen zu drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten\nDog wegen Diebstahls in 26 und versuchten Diebstahls\nin elf Fällen zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der gegen den Angeklagten Dog-ER erkannten Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten CR und vB sowie der Staatsanwaltschaft rügen die Verletzung sachlichen Rechts, die\nder beiden Angeklagten beanstanden außerdem da\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist beschränkt auf den Ausspruch\nüber die Aussetzung der gegen den Angeklagten | erkannten Strafe zur Bewährung.\n\ns Verfahren\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, die\nRechtsmittel der Angeklagten dringen dagegen nicht durch.\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten CB una Vu.\n\n1. Die Revision des Angeklagten GW hat ihre Verfahrensrüge nicht mit Tatsachen belegt. Die Rüge ist deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Sachbeschwerden sind unbegründet.\n\na) Die Schuldsprüche lassen keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten erkennen. Die Ansicht der Revision des Angeklagten MP in den Fällen 28 und 29\nder Anklage (UA 26/27) handele es sich wegen des \"zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs\" um eine einzige fortgesetzte Tat, findet in den Feststellungen keine Grundlage. Nach diesen ist vielmehr davon auszugehen, daß der\nVorsatz der Angeklagten im Falle 28 der Anklage allein\nauf den Einbruch in das Rathaus gerichtet war. Erst nachdem sie in diesem \"fast alle Türen im Erdgeschoß\" aufgebrochen und die Räume durchsucht hatten, \"die Suche nach\nWertgegenständen\" aber \"erfolglos\" verlaufen war, haben\nsie nach Beendigung dieser Tat, ersichtlich veranlaßt\ndurch das Hinweisschild auf die Gemeindekasse, sich aufgrund eines neuen Tatentschlusses zu dem Gebäude dieser\nKasse begeben und dort den Einbruch ausgeführt (Fall 29\nder Anklage). Das Urteil ist deshalb zu Recht von zwei\nselbständigen Straftaten ausgegangen.\n\nb) Auch die Strafaussprüche hal\nNachprüfung stand. Das Landgericht hat bei der Festsetzung der Einzelstrafen wie auch der Gesamtstrafen nicht\ngegen die Strafzumessungsgrundsätze des § 46 StGB verstoßen.\n\naa) Es war nicht - wie die Revision des Angeklagten\nDe] meint -— gehalten, \"zunächst die Einzelstrafen\nfür jede Tat ohne Berücksichtigung der übrigen Taten\"\nfestzusetzen, vielmehr durfte es schon bei der Bemessung\nöeder Einzelstrafe in Betracht ziehen, daß \"der Angeklagte eine große Anzahl von zum Teil recht schweren Straftaten begangen hat\" (UA 32). Die für die Zumessung der Stra-\n\ndd\n\nfe vorzunehmende Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit kann es nämlich erforderlich machen, die Häufung von Straftaten bereits bei der Festsetzung der Einzelstrafen zu berücksichtigen (BGHSt 24, 268, 271; vgl.\nHirsch in LK 10. Aufl., § 46 StGB Rdn. 108; aber auch\nDreher/Tröndle 40. Aufl., § 54 StGB Rdn. 6). So verhält\n\nes sich hier. Um zu schuldangemessenen Einzelstrafaussprüchen zu gelangen, durfte das Landgericht die große Anzahl\nder von den Angeklagten begangenen Straftaten, in der ihre\nGefährlichkeit für die Allgemeinheit zum Ausdruck gekommen ist, nicht unberücksichtigt lassen.\n\nDas Landgericht hat die Einzelstrafaussprüche auch\nnicht schematisch und ohne Berücksichtigung des unterschiedlichen Gewichts der einzelnen Taten festgesetzt. Es hat\nvielmehr, wie die Abstufung dieser Strafen erkennen läßt,\nin jedem Einzelfall den Unrechtsgehalt der Tat berücksichtigt und die Strafe dementsprechend bemessen. In den Fällen,\nin denen auf Freiheitsstrafe unter sechs Monaten erkannt\nworden ist, hat das Landgericht zwar nicht ausdrücklich\ndargetan, daß Freiheitsstrafe unerläßlich ist (vgl. § 47\nStGB). Bei der großen Anzahl von Straftaten, welche die\nAngeklagten begangen haben, und dem erheblichen Unrechtsgehalt jeder einzelnen dieser Taten ist es jedoch nicht\nzweifelhaft, daß es der Auffassung war, auch in diesen\nFällen auf die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf die Angeklagten nicht verzichten zu können.\n\nFehlerhaft ist allerdings der Einzelstrafausspruch\ngegen den Angeklagten GB wegen Diebstahls im Fall 35\nder Anklage (UA 28). Das Landgericht hat in diesem Fall\neine Freiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt (UA 32),\nDa es - zutreffend - die Rückfallvoraussetzungen bejaht\nhat (UA 31), ist die Mindeststrafe sechs Monate (§ 48\nAbs. 1 StGB). Der Angeklagte ist durch diesen Rechtsfehler aber nicht beschwert,\n\nbb) Die Aussprüche über die Gesamtstrafen sind ebenfalls frei von Rechtsfehlern zum Nachteil der Angeklagten. Daß das Landgericht, wie sich aus seinen Ausführungen ergibt, bei der Gesamtstrafenbildung die Strafzumessungsgründe verwertet hat, die es bereits bei der Festsetzung der Einzelstrafen berücksichtigt hat, ist nicht\nzu beanstanden (vgl. BGHSt 8, 205, 210; 24, 268, 270).\nDas Vorbringen der Revision des Angeklagten Mg,\n\"im Vergleich zu dem Mittäter GER\" hätte \"eine andere\nGesamtstrafe\" festgesetzt werden müssen, geht fehl. Bei\nMittätern ist, auch wenn sie an denselben Taten beteiligt\nwaren, grundsätzlich jeder nach dem Maß seiner eigenen\nSchuld abzuurteilen (vgl. Hirsch in LK 10. Aufl., § 46\nStGB Ran. 32 m.w.Nachw.). Die gegen den Angeklagten\nVO festgesetzte höhere Gesamtstrafe entspricht - auch\nunter Berücksichtigung der vielen Vorstrafen des Angeklagten CHEM - dem in der größeren Anzahl seiner Straftaten\nzum Ausdruck gekommenen höheren Maß an Schuld.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nZu Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht die Vollstreckung der gegen den Angeklagten Do@&-\nMB erkannten Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\n1. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr\nals einem Jahr bis zu zwei Jahren darf nach § 56 Abs. 2\nStGB nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn - neben der günstigen Sozialprognose - besondere Umstände in\nder Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen.\nDamit sind Umstände gemeint, die im Vergleich mit \"gewöhnlichen\" (\"durchschnittlichen\", \"allgemeinen\", \"einfachen\") Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und\neine Strafaussetzung trotz des insgesamt erheblichen Un-\n\nAd\n\nrechts- und Schuldgehalts als nicht unangebracht und als\n\nden allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen\n\nnicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 29, 370,\n\n375; BGH NStZ 1981, 389/390). Dies gilt auch für den Fall,\ndaß sich die Gesamtstrafe von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe aus mehreren unter einem Jahr liegenden Einzelstrafen zusammensetzt (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1980 -\n4 StR 640/80).\n\nDer Begriff der besonderen Umstände läßt sich allerdings nicht so scharf abgrenzen, daß in allen denkbaren\nFällen nur eine einzige Entscheidung möglich ist. Häufig\nbleibt vielmehr ein Beurteilungsspielraum, innerhalb dessen der Tatrichter die Wertung nach eigenem pflichtgemäßen\nErmessen vorzunehmen hat. Diese tatrichterliche Wertung\nkann deshalb nur dann beanstandet werden, wenn die Gründe,\nauf die sie sich stützt, nicht mehr im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter sachlich (noch) vertretbar ist (vgl. BGH NW 1976, 1413; 1977,\n639; BGH NStZ 1981, 389, 390 m.w.Nachw.).\n\n2. Eine solche, nach den Feststellungen nicht mehr\nvertretbare tatrichterliche Wertung liegt der angefochtenen Aussetzungsanordnung zugrunde.\n\nDas Landgericht begründet das Vorliegen besonderer\nUmstände damit, daß der Angeklagte aus einer \"finanziellen Notlage\" heraus gehandelt habe und \"dem Einfluß des\nMitangeklagten Mm\" erlegen sei. Damit hat es zwar\nMilderungsgründe aufgezeigt, die es zu Recht bei der Bemessung der Strafhöhe berücksichtigt hat. Umstände von\nbesonderem Gewicht, die das Handeln des Angeklagten von\n\"gewöhnlich\" vorkommenden Straftaten dieser Art in der\ndargelegten Weise unterscheiden, sind darin jedoch nicht\nzu sehen. Es kommt vielmehr häufig vor, daß solche Straf-\n\ntaten allein deshalb begangen werden, weil der Täter einer finanziellen Notlage abhelfen will, auch ist es oft\nder Fall, daß sich der Täter durch den Einfluß eines Mittäters zu der Tat verleiten läßt, Entscheidend ist hier,\ndaß der Angeklagte - wie das Landgericht dartut (UA 35) -\nsich \"seine Schuldenbelastungen letztlich selbst zuzu-Schreiben hat\". Er ist auch nicht - wie das Landgericht\nmeint (UA 34) - \"mehr ein Mitläufer!\" gewesen, \"der häufig draußen Wache hielt und nicht mit hinein ging\". Nach\nden Feststellungen hat er vielmehr lediglich in den Fällen\n8 (UA 10/11) und 12 (UA 13) der Anklage \"draußen Wache gehalten\", in allen übrigen Fällen hat er sich in gleicher\nWeise wie die Mitangeklagten an der Tatausführung beteiligt.\n\nDas Landgericht ist deshalb zu Unrecht vom Vorliegen\nbesonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. ? StGB ausgegengen.\n\n3. Zu beanstanden ist ferner, daß das Landgericht\n\nEine solche Prüfung war hier angezeigt. Die große Anzahl der vom Angeklagten begangenen Straftaten, die außergewöhnliche kriminelle Intensität, die darin zum Ausdruck\ngekommen ist, und der erhebliche Schaden, der durch diese\nTaten insgesamt verursacht worden ist, könnte nämlich eine Aussetzung der Strafe für das allgemeine Rechtsenmpfinden unverständlich erscheinen lassen und geeignet sein, das\nVertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den\nSchutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen zu beeinträchtigen (vgl. die Rechtsprechungsnachweise in IK\n10. Aufl., § 56 StGB Ran. 31).\n\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden, soweit\n\ndem Angeklagten Dos Strafaussetzung zur Bewährung\ngewährt worden ist,\n\nSalger Spiegel Hürxthal\n\nKnoblich Ruß\n\n40","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-29/4-str-541-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-29/4-str-541-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:36.625197+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-10-29/4-str-541-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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