{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-10-29","aktenzeichen":"4 StR 512/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"SI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 512/84 URTEIL\nAG.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Bekir Y el aus Hr,\n\ngeboren am EN 19.2 in ve@/Türkei,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.\n\n547\n\nAI\n\nBer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr,.Spiegel\nHürxthal\nDr.Knoblich\nDr.Ruß\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\nBundesanwältin\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (gg\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizhauptsekretär un\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hagen vom 16. Dezember 1980 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n507\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen räuberischen Angriffs auf\nKraftfahrer in Tateinheit mit Raub und gefährlicher Körperverletzung - jeweils gemeinschaftlich handelnd - zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt\nworden. Seine Revision, die das Verfahren rügt und die\nallgemeine Sachbeschwerde erhebt, hat Erfolg.\n\n1, Die Verfahrensrüsgen\n\na) Die Ablehnung des Beweisamtrags auf Vernehnung der\nZeugen KB und SCHE ist nicht zu beanstanden. Beide\nwohnen in Frankreich und sind trotz ordnungsgemäßer Ladung\nim Hauptverhandlungstermin nicht erschienen. Gegenüber der\nim Ablehnungsbeschluß dargelegten Überzeugung der Kammer,\ndaß diese beiden Zeugen in absehbarer Zeit nicht bereit\nsind, vor dem erkennenden Gericht auszusagen- der Zeuge Korkut\nhat dies gegenüber französischen Behörden ohne Einschränkung\nerklärt - vermag auch die Revision nichts Sichthaltiges vorzutragen, Der Strafkammer bei dieser Sachlage die Pflicht\naufzuerlegen, einen Teil der Hauptverhandlung in Frankreich\nam Aufenthaltsort der Zeugen durchzuführen, ist entgegen\nder Auffassung der Revision aus rechtlichen und tatsächlichen\nGründen ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November\n1980 - 1 StR 527/80). In einem solchen Falle kommt allenfalls eine Vernehmung der Zeugen durch den ersuchten Richter in Betracht, wenn sie einen Gewinn für die Wahrheitsfindung verspricht (BGHSt 22, 118, 121). Das hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint.\n\ndm\n\nb) Auch dis Aufklärungsrüge, die Strafkaumer habe\nversäunt, die geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen\nSB uns Hasarı Yu, die auf Auslandsanfrage ausdrücklich erklärt hatter, sie seien unter keinen Umständen\nbereit, vor dem erkennenden Gericht auszusagen, auf andere\nWeise 'rernehmen zu lassen, dringt nicht durch. Das Landgzericht hat ohne Rechtsfehler dargelegt, daß der persöniche Eindruck dieser Zeugen für sie unverzichtbar und\ndaß auch eine Gegenüberstellung mit anderen bereits vernommenen Personen unerläßlich sei. Beides gilt nach dem\nWortlaut des Beschlusses auch für die Zeugin Elir Yı\n(Bd. III S. 19 d.A.).\n\nc) Die Ablehnung des Beweisamtrags auf Vernehmung\neines Sachverständigen für \"Ethnologie der türkischen\nKultur\" ist rechtlich nicht angreifbar. Auch nach der Begründung der Revisionsschrift sollte dieser Antrag ein\nBeweisamtrag auf Einholung eines sachverständigen Gutachtens zur Glaubhaftigkeit von Angaben bestimmter Zeugen\nsein. Dafür aber war, wie der Ablehnungsbeschlufß der Straf-Yammer obn. Rechtsfehler darlegt (Protokoll S. 112), der\nSachverständige ein völlig ungeeignetes Beweismittel im\nSinne von § 244 Abs. 3 StPO. Zu Recht weist die Strafkammer\ndarauf hin, daß für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit\neiner Zeugenaussage die Verwertung der während der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrücke und Erkenntnisse in ihrer\nGesamtheit unerläßlich sei, daß diese Aufgabe aber allein\ndem erkennenden Gericht obliege.\n\na) Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die\nAblehnung des Hilfsbeweisamtrages auf Vernehmung des\nBruders des Angeklagten, des früheren Mitangeklagten\nMustafa Yigg. Die Begründung des Landgerichts auf\nUA 19, die Verteidigung stelle hinsichtlich des Aufenthalts-\n\n57\n\nortes dieses Zeugen \"lediglich Vermutungen\" an, trifft\nnicht zu. In seinem Beweisamtrag vom 28. November 1980\n(Prot. Bd. III Bl. 123) konnte sich der Verteidiger zur\nBekräftigung der von ihm behaupteten \"hohen Wahrscheinlichkeit\", daß Mustafa unter seiner bisherigen Anschrift\nzu erreichen ist, hier sogar auf eine Bekundung des Nebenklägers berufen. In seiner Eingabe vom 13. November 1980\n(Prot. Bd. III Bl. 22) hatte dieser nämlich mitgeteilt,\nMustafa befinde sich wieder (vgl. UA 4) in IL; der\nin Ts Wwonnende (vgl. Prot. Bd. III Bl. 28)\nBruder des Geschädigten habe ihn dort selbst gesehen.\n\nBei dieser Sachlage durfte das Landgericht den Beweisamtrag, ohne einen Ladungsversuch unternommen zu haben,\nnicht wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels ablehnen.\nNach Art. 7 und 10 EuÜbkRhSt kann ein in Frankreich\nlebender Zeuge dort im Wege der Rechtshilfe geladen werden,\nund nach Art. 12 Abs. 1 aaO darf er, wenn er als Zeuge\n\n- nur als solcher sollte Mustafa geladen werden - in der\nBundesrepublik vor Gericht erscheint, wegen Handlungen\n\naus der Zeit vor seiner Abreise aus Frankreich hier nicht\nverfolgt werden. Gemäß Art. 12 Abs. 3 aaO endet dieser\n\nt nach dem Ablauf von 15 Tagen nachdem seine\nAnwesenheit vor Gericht nicht mehr verlangt wird (vel.\n\nBGH NJW 1979, 1788).\n\nDa nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Zeuge,\nwenn er unter Hinweis auf die genannten Bestimmungen geladen worden wäre, der Ladung Folge geleistet und seine\nAussage zu anderen, für den Angeklagten günstigeren Feststellungen geführt hätte, muß das Urteil insgesamt aufgehoben werden.\n\n2, Die Sachrügse\n\nAuf die nur allgemein erhobene Sachbeschwerde\nbraucht unter diesen Umständer nicht eingegangen zu\nwerden. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß die Anwendung des § 316a StGB in den Feststellungen auf UA 20\neine ausreichende Stütze findet (vgl. BGHSt 25, 315).\nDer Entscheidung in BGH VRS 55, 262 liegt ein anderer\nSachverhalt zugrunde.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nKnoblich Ruß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-29/4-str-512-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-29/4-str-512-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:36.605403+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-10-29/4-str-512-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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