{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-10-21","aktenzeichen":"2 StR 327/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 327/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReiner DEE zeborener vw aus FREE\n@B. sort geboren am 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\n77\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Oktober 1981, an der teilgenommen\nhaben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (ee\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 27. Januar 1981\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n77\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte ist wegen Freiheitsberaubung in\nzwei tateinheitlich begangenen Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,\nferner wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und\nrügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\nII. Verfahrensbeschwerden.\n\n1. Entgegen der Ansicht des Angeklagten liegt der\nabsolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPo nicht vor,\nDas Revisionsgericht kann die nach § 172 Nr. 1 cvc getroffene Entscheidung des Tatrichters - abgesehen von\neiner Verkennung des Rechtsbegriffs der Gefährdung der\nöffentlichen Ordnung, die der Angeklagte selbst nicht\nbehauptet - allein darauf prüfen, ob er sein Ermessen\nrechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Dies war hier der Fall.\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Zeuge\nvoriB möglicherweise bekunden werde, außer den Angeklagten hätten sich noch weitere Personen aus dem Zuhältermilieu an den Tätlichkeiten beteiligt, und daß\ndiese dann später an ihm, dem Zeugen, Rache nehmen\nwürden. Der Angeklagte meint, diese Gefahr habe durch\nden Ausschluß der Öffentlichkeit nicht vermieden werden\nkönnen. Er übersieht indes, daß sich aus der bloßen Bezeichnung des Zeugen VB 215 Hauptbelastungszeuge\nnoch nicht ergab, daß er derartig weitgehende Aussagen\nmachen werde. Ferner bestand für den Vorsitzenden bei\nder Verkündung des Urteils kein Anlaß, auf diesbezügliche Bekundungen des Zeugen einzugehen; denn ihrer bedurfte es zur Überführung des Angeklagten nicht.\n\n2. Auch der nach § 247 Abs. 1 StPO ergangene Beschluß\nder Strafkammer über die Entfernung der Angeklagten aus\ndem Sitzungssaal während der Vernehmung des Zeugen\nWB verunt nicht auf einem Ermessensfehler. Obwohl\nsich damals zwei der vier Angeklagten in Untersuchungshaft befanden, war angesichts der in Zuhälterkreisen\nüblichen Methoden die Befürchtung gerechtfertigt, daß\nder Zeuge aus Angst vor den Angeklagten und ihren Anhängern nicht die volle Wahrheit sagen werde. Ein Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 und 8 StPO liegt\ndanach nicht vor.\n\n3. Die Aufklärungsrüge geht schon deshalb fehl,\nweil der Zeuge Kurt sn in der Hauptverhandlung vernommen worden ist und sich aus dem Urteil nicht ergibt,\ndaß seine Befragung zum Thema, wer den Zeugen Ve»\nunter Vorhalten des Revolvers zur Unterzeichnung des\nKaufvertrags gezwungen hat, unterblieben ist, Im übrigen\nerschöpfen sich die Einzelausführungen des Angeklagten zu\ndieser Rüge in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.\n\n4. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs, 4 Satz 1 StPO\nist unbegründet. Nachdem sich durch die Anhörung des Sachverständigen Dr. EB ergeven hatte, daß die von den\nAngeklagten Sp und DD venaupteten Trinkmengen\nnicht stimmen konnten, blieb nur die Möglichkeit, anhand\ndes festgestellten Tatverhaltens dieser Angeklagten zu\nprüfen, ob und in welchem Umfang ihre Schuldfähigkeit\ndurch Alkoholgenuß beeinträchtigt war. Die Auffassung\nder Strafkammer, daß sie über die hierzu erforderliche\nSachkunde verfüge, ist nichtzu beanstanden.\n\nIII. Sachrügen.\n\nDie Prüfung des Urteils auf die Sachrügen hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nseits Tatmehrheit angenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom\n26. Juni 1979 - 5 StR 199/79). Nach den Urteilsfest.-\nstellungen (S. 9 f UA) haben die Angeklagten Sg»\nund DB den Entschluß, sich des Wagens des Zeugen\nBB zu bemächtigen, erst nach Beendigung der gefährlichen Körperverletzung gefaßt. Da auch durch die\n\ngefaßt werden konnte (BGHSt 3, 165), ist die Ansicht\ndes Landgerichts zutreffend.\n\nMösl Müller Meyer\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-21/2-str-327-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-21/2-str-327-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:36.336229+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-10-21/2-str-327-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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