{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-10-21","aktenzeichen":"2 StR 264/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 264/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler und Weißbinder Jonny S p iEEEwp aus FeiiiEkEm,\nu dort geboren am Ep, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u. a.\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl\n| als Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. WEEBt in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EEWe® bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt u aus un\nals Verteidiger des Angeklagten,\nJustizangestellte is\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 11. November 1980 wird verworfen.,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und\nTotschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren\nverurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gericht\nhabe vier von der Verteidigung überreichte Lichtbilder\nnicht verwertet und dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO). Aus diesen Lichtbildern gehe\nhervor, daß sich in der Nähe des Tatorts Telefonzellen\n„und Notrufsäulen befänden. Da der Zeuge Di sich dieser\nEinrichtungen nicht bedient habe, um die Polizei zu verständigen,_treffe es entgegen seiner Aussage nicht zu,\n‘daß ihm daran gelegen gewesen sei, schnelle Hilfe herbeizuholen. Die Verwertung der; Lichtbilder, gegebenenfalls in Verbindung mit einer weiteren Ortsbesichtigung,\nhätte die Unglaubwürdigkeit des Zeugen ergeben.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die von der Revision vermißte Sachaufklärung brauchte sich dem Gericht nicht\naufzudrängen. Seine Überzeugung, daß kein Unglücksfall\noder Selbstmord vorlag, stützte sich vor allem auf die\nFeststellungen am Tatort und die Art der Verletzungen\ndes Opfers, nur daneben auch auf die Aussage des Zeugen\nDSBEk. Dieser hatte bekundet, der schwerverletzte\nJh habe gesagt, er sei \"aus dem Fenster ge- _\nschmissen\" worden. Insoweit hat die Kammer dem Zeugen\ngeglaubt, obgleich sie sich bewußt war, daß der Zeuge\nzur eigenen Person und Beschäftigung unrichtige Angaben\n\ngemacht hatte (UA S. 15). Bei dieser Beweislage mußte das\nGericht keine Nachforschungen darüber anstellen, ob der\nZeuge ein unzutreffendes Bild von seiner Hilfsbereitschaft entworfen hatte, soweit er etwa näherliegende\nMöglichkeiten, rasche Hilfe zu holen, ungenutzt ließ,\n\n‚2. Gleichfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge, das\nGericht habe die Vernehmung weiterer Sachverständiger\n‚zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu Unrecht abgelehnt.\n\nDer Beweisamtrag hatte eine doppelte Behauptung\nzum Gegenstand: zum einen, daß bei dem Angeklagten zur\nTatzeit eine Blutalkoholkonzentration von mindestens\n3 %o vorgelegen habe, zum anderen, daß er auf Grund der\nAlkoholbelastung und seiner psychischen Situation nicht\nin der Lage gewesen sei, das Unrecht der Tat einzusehen\noder nach dieser Einsicht zu handeln. Das Gericht hat\nden Beweisamtrag abgelehnt, weil durch das Gutachten des\nSachverständigen rrof.|Dr. Sc das Gegenteil der\nbehaupteten Tatsachen bereits erwiesen sei (§ 244 Abs. 4\nSatz 2 StPO).\n\na) Die Behandlung des Beweisamtrags ist insoweit\nfehlerhaft, als er die Behauptung enthielt, die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten habe zur Tatzeit\nmindestens 3 %o betragen. Aus der Begründung des Gerichtsbeschlusses wird nicht erkennbar, wie sich die\nKammer zu dieser Behauptung gestellt hat. Der von ihr\nangegebene Ablehnungsgrund, das Gegenteil sei schon erwiesen, bezog sich - entgegen dem ersten Anschein - nicht\nauf den von der Verteidigung behaupteten Blutalkoholgehalt, sondern nur auf die weitere Behauptung, der Angeklagte sei infolge der Alkoholbelastung und seiner |\npsychischen Verfassung! schuldunfähig gewesen. Das er-\n\n-5.-\n\ngibt sich aus der Beschlußbegründung; denn dort wird die\nFrage, wie hoch die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit gewesen ist, weder beantwortet noch\nals bereits entschieden behandelt. Daß ein bestimmter\n(maximaler) Blutalkoholwert für bewiesen erachtet würde,\nläßt sich aus dem Ablehnungsbeschluß nicht ersehen, im\nübrigen auch nicht aus sonstigen Umständen ableiten, zumal selbst das Urteil den Blutalkoholgehalt des, Angeklagten an keiner Stelle beziffert, Andererseits ist den\nGründen des Ablehnungsbeschlusses aber auch nicht zu\n„entnehmen, daS die Kammer die Behauptung des Verteidigers\nzum Blutalkoholgehalt etwa als wahr unterstellt hätte,\n\nFür eine derartige Auslegung ist kein Raum. Sie kann insbesondere nicht darauf gestützt werden, daß die Beschlußbegründung betont, der vernommene Sachverständige habe\n\nauf Grund der Angaben des Angeklagten in.der Hauptverhandlung dessen Blutalkcholkonzentration überschlägig berechnet und selbst hiernach noch eine erhebliche Verminderung\nder Schuldfähigkeit ausgeschlossen, Denn dies besagt nicht,\ndaß sich die Kammer die überschlägige Berechnung des Sachverständigen, deren Ergebnis sie nicht einmal mitteilt, zu\neigen gemacht hätte. Gegen die Annahme einer (verdeckten)\nWahrunterstellung spricht überdies, daß die Berechnung des\nSachverständigen auf solchen Angaben des Angeklagten fußte,\ndie das Gericht seiner Urteilsfindung gerade nicht zugrun-\n‚, de gelegt, sondern als Schutzbehauptung gewertet hat (UA\nSs, 18 £f.). Bei dieser Sachlage ist zu besorgen, daß die\nKammer den Beweisamtrag zur Blutalkokolkonzentration entweder überhaupt nicht beschieden oder ohne Begründung abgelehnt hat.\n\nDer damit aufgezeigte Verfahrensfehler verhilft der\nRevision jedoch nicht zum Erfolg, da das Urteil nicht\ndarauf beruht. Wieviel Alkohol der Angeklagte vor der Tat\ngetrunken hatte, war nach der Überzeugung des Gerichts\n\nnicht mehr zu klären. Die Kammer hat zwar die Alkoholaufnahme des Angeklagten in seiner Wohnung (4 Flaschen Bier)\nund in der Wohnung der Eltern (Apfelkorn, !keinesfalls\njedoch ‚die ganze Flasche\") entsprechend seinen Angaben\nbei der Polizei in etwa bestimmt und seine spätere Einlassung, er habe mehr getrunken, für widerlegt erachtet\n(UA S. 5, 18 £.); sie hat sich jedoch außerstande gesehen, Feststellungen über die von ihm in den \"Patrizier-Stuben\" getrunkenen Alkoholmengen zu treffen (UA S, 6,\n19) und somit die Gesamtmenge des vor der Tat genossenen\nAlkohols zu ermitteln. Daß eine Blutprobe entnommen worden wäre, ist nicht ersichtlich; sie hätte auch keine\nRückschlüsse auf den Grad der Alkoholisierung zur Tatzeit erlaubt, weil der Angeklagte erst einen vollen Tag\nnach der Tat festgenommen wurde (UA S. 6, 10). Ohne Feststellung der Trinkmengen und ohne Blutprobe ließ sich\naber der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit\nauch von einem Sachverständigen nicht berechnen. Die\nKammer hätte deshalb den Beweisamtrag zun Blutalkohol-\n‚konzentration mit der Begründung ablehnen können, der\nSachverständige sei hier ein völlig ungeeignetes Beweismittel, da es keine Möglichkeit gebe, ihm die tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen, die er für sein Gutachten brauche (BGHSt 14, 339, 342; BGH bei Holtz MDR\n1978, 281; BGH, Urteil vom 15. Juli 1980 - 5 StR\n344/80 -, Leitsatz abgedruckt in NStZ 1981, 32). Wäre\naber stattdessen die insoweit beantragte Beweisaufnahme\ndurchgeführt worden, so hätte sie den genannten Ablehnungsgrund nur bestätigt, also kein verwertbares Beweisergebnis\nerbracht. Unter diesen Umständen ist auszuschließen, daß\nsich der erörterte Verfahrensfehler auf das Urteil ausgewirkt hat.\n\nb) Soweit der Beweisamtrag die Behauptung enthielt,\nder Angeklagte sei auf Grund der Alkoholbelastung und\n\nseiner psychischen Situation schuldunfähig gewesen, ist\ndie Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zu Recht\nabgelehnt worden; die dafür gegebene Begründung, durch\ndas frühere Gutachten sei das Gegenteil schon erwiesen,\nhält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDer Sachverständige Prof. Dr. Sci hatte in\nseinem Gutachten die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht, insbesondere auch eine erhebliche Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen. Die\nKammer brauchte die Sachkunde des Gutachters, der als\nLeiter einer psychiatrischen Universitätsklinik derartige Gutachten seit Jahren; erstattet, nicht zu be-\n‘zweifeln. Der Angriff der Revision, dem Sachverständigen\nhabe es an der fachlichen Kompetenz zur Bestimmung von\nBlutalkoholwerten gefehlt, geht ins Leere. Da sich - wie\ndargelegt --.der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur\nTatzeit mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen\nnicht mehr ermitteln ließ, konnte es nicht darauf ankommen, ob der Sachverständige in diesem Bereich über\ndas notwendige Spezialwissen verfügte, insbesondere\nhinlänglich befähigt war, Blutalkoholwerte richtig zu\nberechnen und ihre Bedeutung für die Beurteilung der\nSchuldfähigkeit zutreffend einzuschätzen. Der Sachverständige ist -— wie die Begründung des Beschlusses im\neinzelnen darlegt - auch nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Es sind keine\nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, daß sein Gutachten\nWidersprüche enthielte oder einem anderen Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zu Gebote gestanden hätten, soweit sie im vorliegenden Fall ven\nBedeutung sein könnten,\n\nIl. Die Sachrüge\n\nDie auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des\nUrteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Verurteilung wegen Raubes ‚und Totschlags wird von den Feststellungen getragen! |\n\nDie Revision bekämpft das Urteil vor allem insoweit,\nals es den Vorwurf des Totschlags zum Gegenstand hat. Sie\nvermißt den erforderlichen Nachweis der Tat; was sie gegen\ndie Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten ins Feld führt, erschöpft sich jedoch in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene,\nBeweiswürdigung. Diese weist keine Widersprüche oder\nDenkfehler auf. Vergeblich versucht der Beschwerdeführer,\ndas Gegenteil darzutun, indem er die Glaubwürdigkeit bestimmter Zeugen anders beurteilt, aus den Einzelergebnissen der Beweisaufnahme abweichende Schlußfolgerungen\nzieht und damit insgesamt seine eigene Beweiswürdigung\nan die Stelle derjenigen des Tatgerichts setzt. Solches\nVorbringen ist in der Revisionsinstanz unbeachtlich.\n\nDen bedingten Tötungsvorsatz hat die Kammer aus den\näußeren Umständen des Tathergangs geschlossen: wer einen\n70-jährigen Menschen aus einer Höhe von ca. 4,50 Metern\naus dem Fenster stürze, nehme den Tod des Opfers billigend in Kauf; bei der Gefährlichkeit dieser Handlungsweise könne er nicht auf einen glücklichen Ausgang vertrauen (UA S. 26). Dieser Schluß ist möglich - zwingend\nbraueht er nicht zu sein| (BGH NJW 1951, 325; BGHSt 10,\n208, 210; 25, 365, 367 ständige Rechtsprechung).\n\nDaß die Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge des\nAlkoholgenusses weder ausgeschlossen noch 'erheblich vermindert war, hat die Kammer hinreichend dargelegt und\nbegründet. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zu-\n\n-9 -\n\nsammenhang behauptet, es wäre möglich gewesen, die Gesamt-\n, menge des genossenen Alkohols zu ermitteln und demgemäß\ndie Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit zu berechnen,\nkann dieses Vorbringen keine Berücksichtigung finden;\n\ndenn die Revision stützt sich hierfür auf solche Angaben des Angeklagten und Zeugenaussagen, denen die\n\n. Kammer gerade nicht gefolgt ist. Auch insoweit entfernt\nsich der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise von der\ntatrichterlichen Beweiswürdigung, wie sie dem Urteil\nzugrunde liegt.\n\nRechtlich einwandfrei ist die Annahme des Gerichts,\ndaß - da die Gesamttrinkmenge des Angeklagten nicht feststellbar sei - der Grad seiner Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt nur auf Grund der äußeren und inneren Merkmale\n‚des Indivigualgeschehens und der Gesamtumstände, insbesondere des vom Angeklagten gezeigten Leistungsverhaltens, beurteilt werden könne. Die Kammer hat dabei\n- hierin dem Gutachten des Sachverständigen folgend -\nauf die Erinnerungsfähigkeit des Angeklagten, sein\n!motivisch begründetes Handein\" und seine körperliche\nGeschicklichkeit (\"voll erhaltene Feinnotorik\") abgestellt, die ihn befähigte, von einer Mülltonne aus |\ndas Vordach des Hauses zu erklettern, in etwa im\nHöhe auf einem 9 cm schmalen Sims zu balancieren und\ndabei noch ein 1 m hohes Reklameschild zu übersteigen.\nDiese Umstände konnten ohne Rechtsfehler als Anzeichen\ndafür gewertet werden, daß eine hochgradige Alkoholisierung bei dem Angeklagten nicht vorlag und seine\nSchuldfähigkeit deshalb weder ausgeschlossen noch er-.\n\n‚ heblich vermindert war.\n\nZwar braucht planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten des Täters ebensowenig wie dessen\nungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen der Annahme\n\n- 10 -\n\neiner erheblichen Verminderung seines Hemmungsvermögens\nentgegenzustehen (BGHSt 1, 384, 385; BGH GA 1955, 269,\n271; BGH bei Holtz MDR 1976, 632, 633; BGH NStZ 1981,\n298; BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember: 1980 - 2 StR\n257/80 - und 11. Juni 1981 - 1 StR 14/81 -; Urteile\nvom 16. Juli 1980 - 2. StR 78/80 - und 7. Oktober 1981\n\n- 2 StR 356/81 -). Dies hat der Bundesgerichtshof vor\nallem in solchen Fällen betont, in denen der Tatrichter\nderartige Anzeichen erkennbar überbewertet und demgegenüber die Aussagekraft des festgestellten oder doch feststellbaren Blutalkoholgehalts zu Unrecht' vernachlässigt\nhatte. Ein solcher Fall lag jedoch hier nicht vor, weil\nsich die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten nicht\nmehr bestimmen ließ. Davon abgesehen geben die Ausführungen der Kammer aber auch keinen Anlaß zu der Besorgnis, daß sie den begrenzten Beweiswert der Erinnerungsfähigkeit des Täters und seines Leistungsverhaltens für die Beurteilung der Schuldfähigkeit verkannt\nhätte. Sie hat das Erinnerungsvermögen des Angeklagten\nnicht - was fehlerhaft wäre - als Umstand gewertet, der\neine Minderung der Schuldfähigkeit zwingend ausschließen\nwürde; auch war sie sich bewußt, daß selbst bei hochgradiger Alkoholisierung die Fähigkeit des Täters zu\näußerlich zielgesteuertem Handeln - jedenfalls innerhalb bestimmter Grenzen (\"Grobmotorik\") - erhalten geblieben sein kann. |\n\nDemgemäß bestehen keine Bedenken gegen die Begrün-\n‚dung, mit der die Kammer zu dem Ergebnis gekommen ist,\ndaß der Angeklagte uneingeschränkt. schuldfähig war.\n\nSie hat in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hingewiesen, daß die Taten für den Angeklagten keineswegs \"atypisch\", also persönlichkeitsfremd waren,\n\n- 11 -\n\nund die Vorverurteilungen als Beleg für seine Neigung\nzu aggressiven Handlungen angeführt (UA S. 20; vel.\nBGH NStZ 1981, 298).\n\nMösil Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-21/2-str-264-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-21/2-str-264-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:36.271777+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-10-21/2-str-264-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1981-10-21","dockets":["2 StR 264/81"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 21.10.1981 – 2 StR 264/81","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-21/2-str-264-81","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 11. November 1980 wird verworfen.,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:36.271777+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}