{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-10-20","aktenzeichen":"5 StR 564/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 564/81 0\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n'. Heinz MEER zu: ru\ndort geboren am up 1936,\n\n<. Dieter Ku au Du,\ngeboren am EEE 1539 in og (01),\n\nwegen Betruges u.a.\n\n„A?\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts am 20.Oktober 1981 gemäß § 349 Abs.4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Mg\nund KR wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven vom\n27.März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird, auch zur Entscheidung über\ndie Kosten der Revisionen, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen.\n\nGründe\n\n1. Beide Beschwerdeführer beanstanden mit Recht, daß\ndas Gericht in der Verhandlung am 30.Januar 1981 nicht vorschriftsmäßig besetzt war, weil der Schöffe RB einen nicht\nunerheblichen Zeitraum fest geschlafen hat, so daß er der\nZeugenvernehmung nicht folgen. . konnte. Das ist durch die\ndienstliche Äußerung des Richters Dr.Sch@iiik bewiesen.\nDanach fiel dem Richter auf, daß drei Zuschauer kicherten.\nAus ihren Blicken konnte er entnehmen, daß der Grund für\nihre Heiterkeit in der Person des neben ihm sitzenden Schöffen\nR@B lag. Der Richter wandte sich dem Schöffen zu und beobachtete, daß dessen Kopf mit geschlossenen Augen und\nleicht geöffnetem Mund locker nach vorn geneigt war. Er\nweckte ihn mit einem Rippenstoß. Zwar hat der Richter nicht\nangeben können, wie lange der Schöffe geschlafen hat. Der\nvon ihm geschilderte Vorfall spricht aber für die Richtigkeit\nder Darstellung, welche die Verteidiger in den Revisionsrechtfertigungen gegeben haben. Danach hat der Schöffe bei\ndem\"überwiegenden Teil dieser Zeugenvernehmungen\" bzw.\n\"während eines beachtlichen Zeitraumes der Verhandlung\"\ngeschlafen. Es liegt daher der unbedingte Revisionsgrund des\nA zza ww. 4 StPO vor.\n\n- 3 -\n\n_ 5) _ BGE Dass\n\n2. Die Revision des Angeklagten KB nat auch noch\naus einem anderen Grund Erfolg. Die Strafkammer hat das\nVerfahren gegen diesen Beschwerdeführer vorübergehend abgetrennt und in Abwesenheit seines Verteidigers die Zeugen\nAlbert HE, Theodor Ma, Peter HM, Ulrich Hai,\nGabriele Schr und Helmut He vernommen. Diese\nBeweisaufnahme hat die gegen den Beschwerdeführer erhobenen\nVorwürfe mitbetroffen. Damit sind die §§ 140 Abs.1 Nr.1,\n145 Abs.1 StPO verletzt worden. Es liegt der unbedingte\nRevisionsgrund des § 3538 Nr.5 StPO vor.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Rebitzki","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-20/5-str-564-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-20/5-str-564-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:36.213547+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-10-20/5-str-564-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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