{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-10-15","aktenzeichen":"4 StR 461/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die mit Nötigungsmitteln (§ 240 StGB) versuchte Frei-\n\nheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) kann als versuchte\nNötigung strafbar sein.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 §§ 239 Abs. 1, 240, 22\nDie mit Nötigungsmitteln (§ 240 StGB) versuchte Frei-\n\nheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) kann als versuchte\nNötigung strafbar sein.\n\nBGH, Urt. v. 15. Oktober 1981 - 4 StR 461/81 - LG Dortmund\n\n7\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 461/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nClaus-Dieter DB EB aus DEE, zevoren am\nGE 1951 ir no,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n1JI\n\nDer U. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt gun\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte En\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n16. März 1981 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nds\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und mit Sachbeschädigung zu zwei Jahren drei\nMonaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen\nRechts. Sie bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Die mit der Verfahrensrüge beanstandete Ablehnung\nvon Beweisamträgen verstieß nicht gegen das Verfahrensrecht,\nwie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13,\nAugust 1981 zutreffend dargelegt hat. Auf seine Ausführungen\nwird verwiesen.\n\n2. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge\nhat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt,\nDer Erörterung bedarf nur folgendes:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung verurteilt, weil er den Arm um den Hals seiner früheren\nFreundin gelegt (UA 5) und dadurch versucht hatte, sie am Verlassen der Wohnung zu hindern (UA B), was ihm jedoch nicht gelang, da die Frau sich befreien und flüchten konnte (UA 5),\n\nDa das Landgericht als Ziel der Handlungsweise des Angeklagten festgestellt hat, daß er seine Freundin nur am Verlassen der Wohnung hindern wollte, wäre er, wenn er dieses Ziel\nerreicht hätte, allein wegen Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1\nStGB) zu bestrafen gewesen. Eine Bestrafung wegen Nötigung\nwäre daneben nicht in Betracht gekommen; denn die Anwendung\ndes § 240 StGB neben § 239 StGB ist ausgeschlossen, wenn der\nZweck der Freiheitsberaubung sich darin erschöpft, das Opfer\n\nan der freien Bestimmung seines Aufenthaltsortes zu hindern,\nNur wenn die Freiheitsberaubung zugleich der Erzwingung eines\nweitergehenden Verhaltens dient, ist Tateinheit mit Nötigung gegeben (BGH, Urteil vom 15. März 1978 - 2 StR 699/77 -\nm. w. Nachw.).\n\nIm vorliegenden Fall ist die Anwendung des § 240 StGB\nJedoch nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat nämlich die\nFreiheitsberaubung nicht vollendet, sondern nur straflos versucht.\n\nStehen zwei Straftatbestände - wie § 239 Abs. 1 StGB\nund § 240 StGB - zueinander im Verhältnis der Spezialität\n(vgl. Vogler in LK 10. Aufl., Vor § 52 Rdn. 108), so kann auf\ndas allgemeinere Delikt dann zurückgegriffen werden, wenn es\nfür das spezielle Delikt an einem Merkmal des (äußeren oder\ninneren) Tatbestandes fehlt; denn dann ist das besondere Delikt nicht verwirklicht (RGSt 47, 385, 388 f; Schönke/Schröder/\nStree, 20. Aufl., Vor § 52 Rdn. 135). Ist der Versuch des\nspeziellen Delikts nicht strafbar, so erfüllt er keinen mit\nStrafe bedrohten Tatbestand; es besteht daher grundsätzlich\nkein Hinderungsgrund, den Täter wegen Vollendung oder wegen\nVersuchs des allgemeinen Delikts zu bestrafen (Vogler aaO\nRan. 115). Etwas anderes gilt nur, wenn der Täter durch die\nSpezialvorschrift privilegiert werden soll - wie z.B. durch\n§ 113 StGB gegenüber § 240 StGB -; denn er würde sonst beim\n(straflosen) Versuch des speziellen Delikts schlechter gestellt als bei der Vollendung (vgl. BGHSt 24, 262, 266 und\nVogler aaO Rdn. 116 am Ende).\n\n§ 239 StGB enthält gegenüber § 240 StGB keine Privilegierung des Täters. Er bedroht ihn vielmehr mit einer höheren\n\nStrafe, Deshalb ergibt sich aus dem inneren Zusammenhang\ndieser Vorschriften (vgl. BGHSt 24, 262, 266) kein einleuchtender Grund, denjenigen, der eine Freiheitsberaubung mit\nGewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel - im\nGegensatz etwa zur Anwendung einer List - zu begehen versucht,\nnicht wegen versuchter Nötigung zu bestrafen, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (ebenso Schäfer in\n\nLK, 9. Aufl., § 239 Rdnr. 32; Dreher/Tröndle, 40. Aufl., § 240\nRänr. 16; a. A. Horn in SK § 239 Ränr. 13).\n\nDies ist nach den Feststellungen der Strafkammer zu be-Jahen. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Nötigung ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nsalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-15/4-str-461-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-15/4-str-461-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:36.119638+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-10-15/4-str-461-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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