{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-10-07","aktenzeichen":"2 StR 362/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"£r\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 362/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSiegmund Manfred HB aus Ep cboren am EB 1955 in cp,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Mösi\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nals beisitzende Richter\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (im>\nin der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WB aus 3\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bonn vom 15. Januar 1981 mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II 1\n\nder Urteilsgründe (JB) ,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten \"wegen schweren\nRaubes in drei Fällen, in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung, davon einmal versucht, und wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl in besonders schwerem\nFall zu einer Gesamtfreiheitstrafe von sechs Jahren verurteilt\". Seine Revision, mit der er die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, hat nur zu einem geringen Teil\nErfolg.\n\n1. Die Feststellungen rechtfertigen die Auffassung\nder Strafkammer, daß der Angeklagte in allen Fällen des\nschweren Raubes (Fälle II 2, 3 und 4 der Urteilsgründe)\nMittäter war. Er hatte jeweils den Tatplan mit gefaßt\noder sich in Kenntnis aller Umstände zu eigen gemacht\n(UA S. 10, 12, 14, 28), wollte \"sich\" durch die Taten\nbereichern (UA S. 10, 14, 28, 30) und hatte insbesondere\nals Führer des Kraftwagens, den er an den geeigneten\nStellen anhielt und dann zur schnellen Flucht aller\ndrei Beteiligten bereithielt, auch die Tatherrschaft\nüber das jeweilige Geschehen. Wenn die Kammer auf Grund\nihrer Gesamtwürdigung dieser Umstände zu dem Ergebnis\nkommt, daß der Angeklagte nicht Gehilfe, sondern Mittäter war, so steht dies in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zB BGHSt 24, 286;\n28, 346, 348/349). Daß sich die Kammer dabei darüber im\nklaren war, in jedem Einzelfall die Frage der Mittäterschaft prüfen zu müssen, folgt aus ihren Erwägungen in\nden Einzelfällen, vor allem aber auch aus Fall II 1 der\nUrteilsgründe, in dem der Angeklagte bei ähnlicher Sachlage (nur) wegen Beihilfe verurteilt worden ist.\n\nSoweit die Revision geltend macht, daß der Angeklagte unter Zwang gehandelt habe, entfernt sie sich in\n\nunzulässiger Weise von der tatrichterlichen Beweiswürdigung: die Kammer hat im einzelnen und rechtlich\nbedenkenfrei dargelegt (UA S. 22), warum sie der entsprechenden Einlassung des Angeklagten keinen Glauben\nschenkt, vielmehr davon überzeugt ist, daß er an den\nverschiedenen Taten aus freien Stücken mitgewirkt hat.\n\nIm Fall 2 ist Mittäterschaft des Angeklagten nicht\ndeshalb zu verneinen,weil nicht die Kasse der CD -\nBar, sondern ein Gast, der die Bar bereits verlassen hatte,\nberaubt wurde. Der Plan galt nur \"in erster Linie\" der\nKasse, schloß jedoch auch aus der Sicht des Angeklagten\nnicht aus, daß ein Gast der Bar Opfer des Überfalls\nwerden würde.\n\nAuch im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf\ndie Sachbeschwerde weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch bezüglich der Fälle des Raubes einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Die Strafkamner hat\nin jedem Einzelfall geprüft, ob ein minder schwerer Fall\nvorliegt und dies nur im Fall 3 bejaht, in den beiden\nanderen Fällen indessen verneint. Ihre Ausführungen\nhierzu sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n2. Auch im Fall II 1 der Urteilsgründe (Jiiiii>)\n1äßt der Schuldspruch \"Beihilfe zum versuchten Diebstahl\"\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\nJedoch kann in diesem Falle der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nDie Strafkammer berücksichtigt \"strafschärfend, daß\nder Angeklagte gemeinschaftlich mit anderen handelte\".\nBeihilfe setzt indessen immer einen \"anderen\" voraus\n(§ 27 Abs. 1 StGB), so daß hier die Erwägung der Strafkammer die unzulässige Verwertung eines Umstands bedeutet,\n\nder schon Merkmal des sesetzlichen Tatbestandes ist\n(§ 46 Abs. 3 StGB).\n\nHinzu kommt, daß die Strafkammer erkennbar die Strafe\ndeshalb dem § 243 StGB entnimmt, weil die Täter einen\nDiebstahl in besonders schwerem Fall begangen haben. Das\ngenügt indessen nicht. Die Strafe des Angeklagten kann\nvielmehr nur dann nach § 243 StGB geschärft werden, wenn\nsich seine Beihilfehandlung als besonders schwerer Fall\ndarstellt (vgl. Dreher/Tröndle StGB 40. Aufl., Rdn. 49 zu\n§ 46 m.w.Nachw.). Das hat die Kammer nicht geprüft.\n\nDie Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II 1 hat die\n\nAufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe\nzur Folge.\n\nMösl Müller Meyer\nMaier Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-07/2-str-362-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-07/2-str-362-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:35.787137+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-10-07/2-str-362-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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