{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-10-02","aktenzeichen":"2 StR 544/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 544/81 BESCHLUSS -\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Oskar H EEEEEED aus LEBER, geboren\nam ED ir HE, zur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Untreue\n\nm 2 -\n\n3€7\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 1981\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Kassel von\n\n18. Dezember 1980 im Strafausspruch mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben. |\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch Über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue\n\nverurteilt. Es lastet ihm vor. allem an, die von ihm gegründeten Kommanditgesellschaften NMR-A@M-SERVICE GmbH\n% Co. KG Luftgeräte Anlagengesellschaft und N-ı8-\nSERVICES GmbH & Co. KG 1. Beteiligungsgesellschaft\n\n. als Geschäftsführer dadurch an ihrem Vermögen be-\n\nschädigt zu haben, daß er sich beim Erwerb der Flug-\n\n zeuge für diese Gesellschaften als Zwischenhändler ein-\n: schaltete, dabei die Flugzeuge zu weit überhöhten Preisen\nverkaufte und so die Gesellschaften mit den um seinen\nVeräußerungsgewinn erhöhten Kaufpreisen belastete. Den\nGesellschaften sei nicht nur. insoweit ein Schaden\n\nentstanden, als der Angeklagte unter Verrechnung auf\nseine angeblichen Kaufpreisforderungen und auch mit.\n\n%\n\nanderer Begründung insgesamt etwa 540.000 DM unberechtigt\ndem Vermögen der Gesellschaften entnommen habe, sondern\nder Angeklagte habe den Gesellschaften durch die Belastung mit überhöhten Kaufpreisforderungen einen Zusätzlichen Schaden in der Art einer Vermögensgefährdung\nin Höhe von über 10 Millionen DM zugefügt.\n\nDiese Entscheidung greift der Angeklagte mit seiner\nRevision an. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts\nund beanstandet das Verfahren.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen\n‘den Strafausspruch richtet, im übrigen ist es im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe\ndadurch, daß er die Gesellschaften mit überhöhten Kaufpreisforderungen belastete, ‘deren Vermögen in Höhe\neines Betrages von 10 Millionen DM \"gefährdet\", hält\nrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDie Belastung der beiden Kommanditgesellschaften\nmit zu hohen Kaufpreisverbindlichkeiten konnte nur insoweit zu einem im Rahmen des § 266 StGB bedeutsamen\nVermögensnachteil führen, als hierdurch den einzelnen\nGesellschaftern ein Vermögensnachteil entstanden ist.\nGeschädigter im Sinne von § 266 StGB kann nämlich nur\nein mit dem Täter nicht identischer. Träger eines frenden Vermögens sein, sei es eine natürliche, sei es\neine juristische Person. Eine Kommanditgesellschaft\nkommt als verselbständigtes Gesamthandsvermögen einer\njuristischen Person zwar sehr nahe, besitzt aber keine\neigene Rechtspersönlichkeit (vgl. BGHZ 34, 293, 296).\nDie Schädigung des Gesamthandsvermögens der Kommandit-\n\ngesellschaft ist deswegen nur insoweit bedeutsan, als sie\ngleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter berührt.\n\nGeht man davon aus, dann hat das Landgericht den\nAngeklagten zwar zu Recht wegen der Entnahmen in Höhe \\\nvon etwa 540.000 DM wegen Untreue verurteilt. Dabei ist -\nunschädlich, daß es die beiden Gesellschaften als Geschädigte im Sinne von § 266 StGB angesehen hat, denn\nder bei diesen festgestellte Schaden entspricht der\nSumme der den einzelnen Gesellschaftern entstandenen\nNachteile. Die Tatsache, daß der Angeklagte diese\nEntnahmen in Hauptsache unter Verrechnung auf seine\n\"Kaufpreisforderungen\" tätigte, ändert daran nichts.\nZwar. hatte er diese Verträge auch abgeschlossen, um\nden Kommanditisten höhere Steuervorteile zu verschaffen. Das Streben nach Verlustzuweisungen rechtfertigte die überhöhten Kaufpreisforderungen und die\nEntnahmen des Angeklagten nicht. Die Chance, höhere\nVerlustzuweisungen zu erhalten, kann nicht als Ausgleich für diese Vermögensminderung - noch dazu in der\nAufbauphase der Gesellschaften - angesehen werden (vgl.\nauch BGH, Urteil vom 14. März 1978 - 1 StR 13/78).\n\nHingegen stellt sich die Belastung der Gesellschaften mit dem Teil der Kaufpreisforderungen, den\nder Angeklagte erst später geltend machen wollte,\nnicht ohne weiteres in gleicher Weise als Schaden\noder Vermögensgefährdung bei den einzelnen Gesellschaftern dar. Jedenfalls reichen die bisher getroffenen Feststellungen nicht für die Annahme aus, der Angeklagte habe durch seine Manipulationen den einzelnen\nGesellschaftern vorsätzlich einen weiteren Vermögensnachteil - sei es auch nur in Form einer Vermögensgefährdung.- in Höhe von mehr ais 10 Millionen DM zuge-\n‚fügt. Das gilt auch für die dem Angeklagten gehörende\nKomplementär-GmbH.\n\n-5.-\n\nGegen eine über die getätigten Entnahmen hinausgehende vorsätzliche Schädigung oder ihr &gleichstehende\nkonkrete Gefährdung des Vermögens der. einzelnen Gesellschafter sprechen vor allem folgende vom Landgericht\ngetroffenen Feststellungen:\n\nDie Summe der Kommanditeinlagen betrug ca. 3 Millionen\nDM. Der Angeklagte hat das von den Kommanditisten eingezahlte Geld - mit Ausnahme der zu Unrecht entnommenen\nGelder - zum Aufbau der genannten Firmen verwendet. Er\nhat für Flugzeug- und Betriebskosten, Gehälter, Charter-\n. gebühren, Rückzahlung von KG-Einlagen, Provisionen an\ndie Anlageberater, allgemeine Bürounkosten, Bankzinsen,\n'Rechts- und Beratungskosten, Reisekosten und ‘Spesen,\nGeschäftsausstattung sowie Werbe- und Drucksachen mehr\nals 4 Millionen DM ausgegeben, :\n\nDer Aufbau der Fluggesellschaften war im Sommer 1972\nunter Verwendung von Kommanditeinlagen und Krediten so\nweit vorangetrieben worden, daß das Luftfahrtbundesamt\ndie nach §§ 61 ff der Luftverkehrszulassungsordnung\n(LuftVZ0) erforderliche Genehmigung hätte erteilen\nmüssen, weil auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet war: (UA 5, 44, 54).\nDa die Genehmigung dennoch nicht erteilt wurde, konnte\nder Flugbetrieb nicht aufgenommen werden, Den Gesellschaften entstanden dadurch erhebliche Verluste. (UA\nSs. 55), die Kredite wurden gekündigt, was schließlich\nim Januar 1973 zum Zusammenbruch des Unternehmens\nführte (ua S. 58). Der Bankrott der Gesellschaften\nwurde nicht dadurch verursacht, daß der Angeklagte sie\nmit zu hohen Kaufpreisforderungen belastete. Er hatte\n\"im Gegenteil seine gesamte Arbeitskraft und sein eigenes |\nVermögen eingesetzt, um ein funktionsfähiges Unternehmen\naufzubauen. wäre das Unternehmen nicht zusammengebrochen,\n\nso hätten sämtliche Kommanditisten. Verlustzuweisungen er-.\n\nhalten, die schon nach drei Jahren Steuerersparnisse erbracht hätten, die über den eingezahlten Kommanditeinlager gelegen hätten (va S. 59). en\n\nHiernach wurden die Kommanditeinlagen unabhängig\nvon der zusätzlichen Belastung der Gesellschaften mit\nunberechtigten Kaufpreisforderungen bereits für den\nAufbau des Unternehmens verbraucht.\n\nDie bisher geleisteten Einlagen der Kommanditisten\nstanden also für die Kaufpreisforderungen des Angeklagten nicht mehr zur Verfügung. Da die Kommanditisten für\nSchulden der Gesellschaften nur bis zur Höhe ihrer Einlagen haften und ihre Haftung ausgeschlossen ist, wenn\nsie diese geleistet haben (§ 171 HGB), kam eine Haftung\nfür die überhöhten Kaufpreisforderungen zunächst nicht\nin Betracht. |\n\nDie hohe Belastung der Gesellschaften mit Kaufpreisforderungen des Angeklagten hatte allerdings zur Folge,\ndaß kaum Aussicht bestand, daß die negativen Kapitalkonten der Kommanditisten in absehbarer Zeit wieder\nausgeglichen werden könnten oder daß den Kommanditisten\ngar Gewinne zugewiesen werden würden. Diese hätte der\nAngeklagte -— wie das Landgericht festgestellt hat - zu\ngegebener Zeit abgeschöpft. Daraus folgt, daß die Belastung der Kommanditgesellschaften - unabhängig von\nder Haftung der Kommanditisten für die Schulden der\nGesellschaft - für sich betrachtet zumindest. zu einer\nGefährdung des Vermögens der Gesellschafter geführt\nhat, Im vorliegenden Fall wäre jedoch folgendes zu\nbedenken gewesen: Bei den vom Angeklagten gegründeten\nGesellschaften handelt es sich um sogenannte Abschreibungsgesellschaften, äie nach dem Willen der Gesell-\n\nschafter so geführt. werden sollten, daß sie möglichst hohe\n. steuerliche Vorteile durch sogenannte Verlustzuweisungen\nerhalten konnten. Diese erstrebten besonders hohen Steuervorteile waren nur zu erreichen, wenn die Gesellschafter\ndem Finanzamt gegenüber möglichst hohe Verluste (Buchverluste) vorweisen konnten,\n\nDurch die Belastung der Gesellschaften mit den\nhöheren Kaufpreisforderungen des Angeklagten ergab\nsich, bezogen auf das von den Kommanditisten eingezahlte Kapital, eine Chance für die Erlangung besonders hoher Steuervorteile. Nach den bisherigen\nUrteilsfeststellungen liegt es sogar nahe, daß das\nvom Angeklagten entwickelte Konzept, das besonders\nhohe Verlustzuweisungen versprach, auf der von ihm vorgenommenen \"Verteuerung\" der Flugzeuge beruhte. Ob der\nAngeklagte die Steuervorteile auch auf andere Weise erlangen, das Verlustrisiko für die Kommanditisten aber\netwa durch den Ankauf solcher Flugzeuge verringern\nkonnte,. deren Wert den von ihm angesetzten Kaufpreisen\nvoll entsprach, erörtert das Landgericht nicht. Die\nGesellschaften hätten dann jedenfalls hohe Verbindlichkeiten gegenüber Dritten eingehen und erheblich mehr\nFremdkapital beschaffen müssen. Ob dies möglich gewesen\nwäre und ob die Gesellschaften die dabei anfallende Zinslast hätten tragen können, ist zweifelhaft.\n\nWar die \"Verteuerung\" der Flugzeuge aber eine Voraussetzung für die von den Kommanditisten begehrten\nhöheren Verlustzuweisungen, dann durfte die so erreichbare Erhöhung dieser Verlustzuweisungen bei der Erörterung\nder Frage, ob und in welchem Umfang bei einzelnen\nKommanditisten ein Schaden oder zumindest eine konkrete\nVermögensgefährdung eingetreten ist, nicht außer Betracht\n\nAT —\n\nbleiben. Es waren vielmehr die Vorteile und die Nachteile,\ndie das Vorgehen des Angeklagten für die einzelnen\nKommanditisten mit sich brachte, gegeneinander abzuwägen.\nHier mußten eiferseits die zu erwartenden Steuervorteile,\nandererseits die für die Kommanditisten entstehenden -\nRisiken berücksichtigt werden, so z.B.:\n\na) Das Finanzamt erkennt die überhöhten Kaufpreise\nnicht an, der Angeklagte reduziert die Kaufpreisforderungen aber nicht entsprechend.\n\nb) Der Angeklagte macht die Forderungen zur Unzeit\ngeltend und treibt damit die Gesellschaften in den Bankrott, so daß die Kommanditisten nicht nur ihre Einlagen\nverlieren, sondern bei negativen Kapitalanteilen auf\neinen angenommenen Veräußerungsgewinn zusätzlich noch\nSteuern zahlen müssen.\n\nDiese Gefahren waren nach den bisher ‘getroffenen\nFeststellungen allerdings nicht so groß, daß die Ab-.\nwägung unbedingt zum Nachteil des Angeklagten ausfallen\nmußte, jedenfalls dann nicht, wenn er die noch nicht\nentnommenen Kaufpreisforderungen erst aus etwaigen\nGewinnen der Gesellschaft realisieren wollte (UA S. 14).\n\nSelbst wenn man aber eine konkrete Vermögensgefährdung bejahen würde, s0 könnte nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte, der die Kommandit-\n\neinlagen im wesentlichen zum Aufbau der Fluggesellschaften\n\nverwendete und schließlich auch eigene Mittel einsetzte,\nzumindest damit rechnete und in Kauf nahm, daß den\n'Kommanditisten durch die Verteuerung der Flugzeuge\ninsgesamt ein Schaden entstehen könnte.\n\n-9-\n\n: Der Senat hat davon abgesehen, die Sache insoweit\nzu neuer Verhandlung an das Landgericht zurückzuweisen.\nDenn wegen der Besonderheit des vorliegenden Falles und\nim Hinblick auf den langen Zeitraum, der seit der Tat\nverstrichen ist, sind entscheidende Feststellungen zu\nder schwierigen Frage, ob und in welcher Höhe nach der\ngebotenen Gesamtbetrachtung der Angeklagte das Vermögen\nder Gesellschafter vorsätzlich konkret gefährdet hat,\nnicht mehr zu erwarten.\n\nDer Senat hat deshalb den Schuldvorwurf dahin\neingeschränkt, daß dem Angeklagten nunmehr allein die\nunberechtigten Entnahmen in Höhe von insgesamt etwa\n\n540.000 DM als Untreue angelastet werden.\n\nDiese Begrenzung des Schuldumfangs zwingt zur\nAufhebung des Strafausspruchs.\n\nMösl oo Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-02/2-str-544-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-02/2-str-544-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:35.628677+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-10-02/2-str-544-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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