{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-09-30","aktenzeichen":"2 StR 410/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 410/84 BESCHLUSS\nEP Be in der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1I.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten\nWilli EB und Hans-Wolfgang\nwird das Urteil des Landgerichts\nKassel vom 23. Februar 1981,\n\n1. soweit es den Angeklagten Willi\nEB betrifft, dahin geändert,\ndaß die Anordnung, die Strafe vor\nder Maßregel zu vollziehen, entfällt;\n\n2. soweit es den Angeklagten Hans-Wolfgang EP vetrifft, im Ausspruch über die Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben; im Umfang der Aufhebung\nwird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nJugendkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Hans-Wolfgang ED wird verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten Adolf Hg\nwird verworfen.\n\n1. Die Kosten der Revision des Angeklagten\nWilli ED einschließlich der ihm entstandenen notwendigen Auslagen fallen\nder Staatskasse zur Last.\n\n2. Die Kosten der Revision des Angeklagten Adolf Hgg hat der Beschwerdeführer zu tragen.\n\nFl\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten willi Egg»\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, die Angeklagten Hans-Wolfgang ED und Adolf HD „egen gemeinschaftlichen\nMordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schwerem\nRaub zu Freiheitsstrafen von fünfzehn und zwölf Jahren\nverurteilt, die Unterbringung der Angeklagten Willi\nEBD und Hans-Wolfgang EB in einen psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet und weiter bestimmt, daß bei\nbeiden Angeklagten die Maßregel vor der Strafe zu\nvollstrecken sei.\n\n1. Die zulässigerweise auf die Bestimmung der\nVollstreckungsreihenfolge beschränkte Revision des\nAngeklagten Willi ED hat in vollem Umfang Erfolg.\nDie Anordnung, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei (§ 67 Abs. 2 StGB), wird im Urteil lediglich damit begründet, daß \"nach Überzeugung der Kammer\nder Zweck der Maßregel durch den vorangegangenen langjährigen Freiheitsentzug leichter erreicht werden kann\"\n(UA S. 46). Diese Begründung reicht nicht aus. Sie erschöpft sich in der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, ohne erkennbar zu machen, welche Umstände und\nErwägungen die Kammer zu der Annahme geführt haben,\ndaß sich der Maßregelzweck durch den Vorwegvollzug\nder Strafe leichter erreichen lasse.\n\nDa nach den Urteilsgründen auszuschließen ist,\ndaß in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen\n\nges § 67 Abs. 2 StGB festgestellt werden können, war\n\ndie Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu voliziehen,\naufzuheben. Insoweit hat der Senat selbst in der Sache\nentschieden, so daß sich die Reihenfolge der Vollstreckung\nnach § 67 Abs. 1 StGB bestimmt.\n\n>, Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten Hans-Wolfgang ED\nist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit\nsie dem Strafausspruch gilt. Das Rechtsmittel führt jedoch zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.\n\nDie Anoränung der Unterbringung in einen psychiatrischen\nKrankenhaus (§ 63 StGB) wird von den Feststellungen nicht\ngetragen. §§ 63 StGB dient ausschließlich dazu, erkrankte\noder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden\nZustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen\n(BGH, Beschluß vom 27. Mai 1975 - 5 StR 192/75 -). Ob der\nAngeklagte an einem krankhaften Zustand leidet, läßt sich\nnach den bisherigen Feststellungen nicht zuverlässig\nbeurteilen. Die Kammer führt zwar aus, daß der Angeklagte die Tat im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen habe; sie folgt den\ngutachtlichen Darlegungen der medizinischen Sachverständigen darin, daß der Angeklagte \"wegen des bei ihm\nbestehenden hohen Aggressivitätspotentials im Zusammenhang mit dem genossenen Alkohol und des eingenommenen\nValiums\" in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei (UA S. 42), verweist auf\nsein \"ganz erheblich von Normalen\" abweichendes\n\"Aggressivitätspotential\" und stellt fest, daß bei\nihm \"bereits eine kleine Menge Alkohol\" genüge, um\nseine Aggressivität zum Durchbruch kommen ZU lassen\n(UA S. 43). Das genügt jedoch nicht. In Fällen der\nvorliegenden Art findet § 63 StGB nur Anwendung,\nwenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht oder\nAlkoholunverträglichkeit leidet (BGH, Beschluß vom\n\n„ 5. ,“\n\n>\n>20\n\n18. November 1980 - 1 StR 606/80 -). Die erstere Möglichkeit schneidet nach den Urteilsfeststellungen aus. Aber\nauch eine krankhafte Überempfindlichkeit gegen Alkohol\nist nicht hinreichend dargetan; sie ergibt sich insbesondere nicht bereits daraus, daß bei dem Angeklagten\nschon die Aufnanme kleiner Alkoholmengen genügt, um\nseine Aggressivität freizusetzen. Diese Auswirkung\n\ndes Alkoholgenusses auf den Angeklagten kann um so\nweniger als Anzeichen für eine Alkoholunverträglichkeit gelten, als nach den bisherigen Feststellungen\noffenbleibt, ob das hohe \"Aggressivitätspotential\"\n\ndes Angeklagten seinerseits Krankheitswert hat oder\nnicht vielmehr einen Charaktermangel darstellt; in\n\ndie letztere Richtung deutet der Umstand, daß die\nKammer - in anderem Zusammenhang - von einem \"Persönlichkeitsmangei\" ausgeht (UA S. 43 Mitte).\n\nDemgemäß war die Unterbringungsanordnung aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuweisen.\n\n3. Die Revision des Angeklagten Heuser war - ebenso\nwie die weitergehende Revision des Angeklagten Hans-Wolfgang EB - als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\n\n„\n%\n\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nMösl Müller Meyer\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-30/2-str-410-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-30/2-str-410-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:35.483165+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-09-30/2-str-410-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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