{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-09-29","aktenzeichen":"1 StR 815/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"948\n\nIF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 str 815/080 BESCHLUSS\n2a.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Nuri DeEEMB ,‚, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1943 in rB, Lxrs. sim\n\n(Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nE04\n\n-2_\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Aschaffenburg vom\n\n23. Oktober 1980 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Jedoch kann\nder Strafausspruch aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen keinen Bestand haben. Das Landgericht hat\neinen besonders schweren Fall im Sinn von § 11 Abs. 4\nNr. 5 BtmG u.a. deshalb angenommen, weil die vom Angeklagten während des Tatzeitraums von ca. 570 Tagen zum Eigenverbrauch erworbenen Mengen von Betäubungsmitteln insgesamt\nnicht gering gewesen seien (UA S. 14) und weil er dem Zeugen\nvg die erheblichen Mengen von 500 g Heroin und 500 g\nKokain zum Kauf angeboten habe (UA S. 18). Dies ist rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte nach den Feststellungen\n\nweder Heroin und Kokain, noch jemals gleichzeitig das insgesamt verbrauchte Haschisch in Besitz gehabt hat; sukzessiv\nerworbene Mengen dürfen nur dann zusammengerechnet werden,\nwenn sie einen gemeinsamen Vorrat bilden (BGH, Urteil vom\n\n22, Dezember 1976 - 2 StR 645/76). Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich diese fehlerhaften Erwägungen bei der\nStrafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.\nHinzu kommt, daß dem Urteil nicht entnommen werden kann, ob\ndie Annahme der verminderten Schuldfähigkeit zu einer Herabsetzung des Strafrahmens geführt hat (88 21, 49 Abs. 1 StGB)\nbzw. warum diesem Umstand nur die Wirkung eines allgemeinen\nStrafmilderungsgrundes beigemessen worden ist (vgl. UA S. 19).\n\nPikart Woesner j Ulsamer\nSchikora Foth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-29/1-str-815-80","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-29/1-str-815-80","retrieved":"2026-08-21 23:19:35.447507+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-09-29/1-str-815-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"1981-09-29","dockets":["1 StR 815/80"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 29.09.1981 – 1 StR 815/80","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-29/1-str-815-80","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Aschaffenburg vom\n\n23. Oktober 1980 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BtMG 1981/11","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"11","label":"§ 11 BtMG 1981","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:35.447507+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}