{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-09-18","aktenzeichen":"2 StR 358/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 1975 vor § 52 (Fortsetzungszusammenhang); AO § 370\n\nEine fortgesetzte Steuerhinterziehung kann auch\ndadurch begangen werden, daß der Täter über\nsteuerlich erhebliche Tatsachen in einigen Fällen\nunrichtige oder unvollständige, in anderen Fällen\naber gar keine Angaben macht.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: 3a\n\nStGB 1975 vor § 52 (Fortsetzungszusammenhang); AO § 370\n\nEine fortgesetzte Steuerhinterziehung kann auch\ndadurch begangen werden, daß der Täter über\nsteuerlich erhebliche Tatsachen in einigen Fällen\nunrichtige oder unvollständige, in anderen Fällen\naber gar keine Angaben macht.\n\nBGH, Urt. v. 18. September 1981 - 2 StR 358/81 - LG Aachen -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 358/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Georg M EB zus 1:55 -7 m,\ngeboren am (EEE :921 in u,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\n74\n\n>0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. September 1981 auf Grund der Verhandlung vom\n16. September 1981, an denen teilgenommen haben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. «EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «BE\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte «ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Aachen vom 27. November 1980\nwerden verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten der Revision\nder Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer\nrechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von sechs\nMonaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund zehn Monaten verurteilt.\n\nDiese Entscheidung greifen der Angeklagte und die\nStaatsanwaltschaft mit ihren Revisionen an. Beide rügen\ndie Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte beanstandet außerdem das Verfahren.\n\nDie Rechtsmittel sind unbegründet.\n\nI. Die vom Angeklagten geltend gemachten Verfahrensrügen sind nicht in der nach § 344 Abs, 2 Satz 2 StPO\nvorgeschriebenen Form angebracht und deswegen unzulässig.\n\nDie Einzelausführungen zur Sachrüge erschöpfen sich\nin unberechtigten Angriffen gegen die dem Tatrichter\nvorbehaltene Beweiswürdigung. Diese könnte mit der\nSachbeschwerde nur erfolgreich angegriffen werden, wenn\nsie auf Erwägungen beruhte, die mit den Denkgesetzen\nnicht übereinstimmen, wenn sie widersprüchlich wäre oder\ngesicherten Lebenserfahrungen zuwiderliefe, schließlich\nauch dann, wenn naheliegende Möglichkeiten, die Beweise\nzu würdigen, außer acht geblieben wären. Derartige\nFehler weist das Urteil aber nicht auf.\n\nAuch sonst hat die auf Grund der allgemeinen\nSachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler ergeben, der sich zum Nachteil des\nAngeklagten ausgewirkt haben könnte.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls unbegründet.\n\n1. Der Angeklagte hat als Geschäftsführer verschiedener Firmen über einen Zeitraum von mehreren\nJahren hinweg Umsatzsteuer und Lohnsteuer hinterzogen.\nDas Landgericht hat dies für jede Steuerart als jeweils\neine fortgesetzte Handlung bewertet. Dies greift die\nRevision der Staatsanwaltschaft zu Unrecht an. Das\nLandgericht hat weder verkannt, unter welchen Voraussetzungen einzelne Teile einer vom Täter geplanten\nHandlungsreihe zu einer Fortsetzungstat verbunden werden können, noch hat es - wie die Staatsanwaltschaft\nweiter beanstandet - die Annahme eines Gesamtvorsatzes\nlediglich auf eine \"lapidare Feststellung\" gestützt.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte ab\n17. Juli 1974 Geschäftsführer der Lil» Einschalungsbau GmbH und führte das Unternehmen auch nach\nEröffnung des Konkursverfahrens und Löschung der Firma\nim Handelsregister bis November 1976 fort. Bereits am\n23. September 1974, also vor Beendigung seiner Tätigkeit in dem Nachfolgeunternehmen der [gi :inschalungsbau GmbH, hat er unter formeller Beteiligung\nseiner Ehefrau und seiner Tochter die T. — __\nBaugesellschaft mbH gegründet und die Tätigkeit eines\nGeschäftsführers dieser Firma übernommen. In den Jahren\n1974 bis 1976, in denen er beide Unternehmen gleichzeitig betrieb, setzte er dieselben Arbeiter sowohl\nfür das nach der Löschung der ursprünglichen Firma\nweiter betriebene Unternehmen der L gi»\nSchalungsbau GmbH als auch für die neugegründete\nT. sun Baugesellschaft mbH ein. Bereits zu dem\nZeitpunkt, zu dem er die Geschäftsführung der Le\n\nI) Einschalungsbau GmbH übernahm, faßte er den Entschluß, in den künftigen Jahren keine oder nur zu wenig\nUmsatz- und Lohnsteuer zu zahlen. Noch während seiner\nTätigkeit für dieses Unternehnen erweiterte er seinen\nPlan dahin, auch für das nach Konkurseröffnung fortgeführte Unternehmen keine und für die neu zu gründende\nFirma unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen\nabzugeben und auf diese Weise Umsatz- und Lohnsteuer\n\nzu hinterziehen.\n\nIn Verfolgung dieses Entschlusses gab er für die\nCD Einschalungsvau GmbH für das Jahr 1974\nkeine Umsatzsteuererklärungen und zu niedrige Lohnsteueranmeldungen beim Finanzamt ab. Die Umsätze und\ndie gezahlten Löhne des nach Konkurseröffnung unter\ndem gleichen Namen fortgeführten und bis 1976 tätigen\nUnternehmens verschwieg er dem Finanzamt in vollem\nUmfang, während er als Geschäftsführer der in der\nZeit von 1974 bis 1978 betriebenen T. Sin\nBaugesellschaft mbH nur unvollständige und infolge\nunberechtigten Vorsteuerabzugs falsche Umsatzsteuererklärungen (1975 bis 1978) und Lohnsteueranmeldungen\n(1976 bis 1977) einreichte.\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen es, obwohl das\nvöllige Verschweigen als auch die nur unvollständige\nOffenbarung und die unrichtige Mitteilung der von den\ngenannten Firmen in den Jahren 1974 bis 1978 erzielten\nUmsätze lediglich als Teilakte einer Fortsetzungstat\nzu bewerten. Gleiches gilt hinsichtlich der Lohnsteuer\nfür die Jahre 1974 bis 1977.\n\nEs ist anerkannt, daß die Hinterziehung von Steuern\nderselben Art über mehrere Steuerzeiträume hinweg eine\nfortgesetzte Handlung sein kann (BGH, Urteile vom\n\n577\n\n-6 -\n\n18. Juni 1973 - 3 StR 675/72 -, 28. November 1957\n\n- 4 StR 180/57 -, 24. September 1963 - 1 StR 339/61 -\nund 25. Juli 1978 - 5 StR 130/78). Voraussetzung für\ndie Annahme eines Gesamtvorsatzes ist dabei allerdings, daß der einheitliche Vorsatz des Täters die\ngeplante Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung erfaßt und nicht lediglich dahin geht, je nach Entwicklung der Einnahmen\nunrichtige Steuererklärungen abzugeben. Jedoch können\nauch solche Einzelhandlungen Bestandteil einer fortgesetzten Handlung sein, die der Täter zwar nicht von\nvornherein, aber doch noch vor Beendigung des letzten\nursprünglich geplanten Teilaktes einer fortgesetzten\nTat in sein Vorhaben mit einbezieht (BGHSt 23, 33),\n\nUnter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze hat das\nLandgericht den Fortsetzungszusammenhang zu Recht be-Jaht.\n\nDer Annahme einer fortgesetzten Handlung steht\nim vorliegenden Falle auch nicht im Wege, daß der\nAngeklagte in einigen Fällen dem Finanzamt gegenüber\nunrichtige und unvollständige, in anderen Fällen aber\nkeinerlei Angaben gemacht hat.\n\nIn der Literatur wird zwar die Meinung vertreten,\npositives Tun und Unterlassen seien nicht gleichartig\nund deswegen sei Fortsetzungszusammenhang zwischen\ndiesen beiden Begehungsformen nicht möglich (LK, StGB\n10. Aufl. vor § 52 Rdn. 53; Schönke/Schröder, StGB\n20. Aufl. Vorbem. zu § 52 Rdn. 58; Lackner, StGB\n14. Aufl. vor § 52 Anm. 3 a aa; Jescheck, Lehrbuch\ndes Strafrechts Allgemeiner Teil 3. Aufl. S. 583;\nMaurach/Gössel/Zipf, Strafrecht Allgemeiner Teil\n\n\\n\nNS\n\nBd. 2 5. Aufl. S. 309). Diese Auffassung wird nicht näher\nbegründet, sondern stützt sich lediglich auf Entscheidungen des Reichsgerichts, des Bundesgerichtshofs und\n\ndes Oberlandesgerichts Bremen (RGSt 68, 315, 317; BGH\n\nGA 1955, 211; OLG Bremen NJW 1955, 1606).\n\nIhr kann jedenfalls insoweit nicht zugestimmt\nwerden, als sie Fortsetzungszusammenhang zwischen den\nBegehungsformen des positiven Tuns und des Unterlassens\nausnahmslos für unmöglich hält. Die in der Literatur zitierten Entscheidungen setzen sich mit der strittigen\nFrage nicht näher auseinander. Das Urteil in RGSt 68,\n315, 317 befaßt sich nicht mit der Fortsetzungstat,\nsondern mit dem Problem der Tateinheit. Hierzu vertritt\nes allerdings die Ansicht, \"reines Unterlassen\" und\n\"Handeln\" seien ihrem Wesen nach so verschiedenartig,\ndaß sie auch bei zeitlichem Zusammentreffen nicht als\neine Tat im Sinne der Tateinheit angesehen werden\nkönnten.\n\nDie Entscheidung BGH GA 1955, 211 geht in einem\nFalle der schweren Kuppelei ohne nähere Begründung\nlediglich unter Hinweis auf RGSt 68, 315, 317 und\nBGH in LM Nr. 4 zu § 73 StGB davon aus, daß \"zwischen\nder Tatbestandsverwirklichung durch ein Tun und einer\nsolchen durch Unterlassen kein Fortsetzungszusammenhang bestehen kann\". Hier geht jedoch auch der Hinweis\nauf BGH in LM Nr. 4 zu § 73 StGB fehl, denn diese\nEntscheidung behandelt weder die strittige Frage\nnoch enthält sie Gesichtspunkte, die für ihre Entscheidung von Bedeutung sein könnten. Das gleiche\ngilt im übrigen für die Entscheidung des BGH in\nLM Nr. 4 Vorbem. z. § 73 StGB, die sich mit der\n\nFrage des Fortsetzungszusammenhanges zwischen vorsätzlichen und fahrlässigen Straftaten befaßt und auf die\nBCH GA 1955, 211 möglicherweise verweisen wollte.\n\nAuch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen\n(aa0), die zu § 170 b StGB erging, enthält - bei einem\nnicht vergleichbaren Sachverhalt - keine nähere Begründung für die Verneinung der Gleichartigkeit.\n\nEine Auseinandersetzung mit der in Literatur und\nRechtsprechung vertretenen Auffassung, Fortsetzungszusammenhang zwischen positivem Tun und Unterlassen sei\nwegen der Verschiedenartigkeit der beiden Begehungsformen nicht möglich, muß sich daher auf die Erörterung\nder in RGSt 68, 315, 317 enthaltenen Gesichtspunkte beschränken.\n\nHier ist bereits zweifelhaft, ob die Betrachtungsweise des Reichsgerichts angesichts der weitgehenden\nGleichstellung von Tun und Unterlassen in verschiedenen\nStrafbestimmungen noch zutreffend ist, zumal auch der\nGesetzgeber - bei unechten Unterlassungsdelikten - davon\nausgeht, daß ein Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entsprechen kann\n(§ 13 Abs. 1 StGB). Diese Frage muß hier aber nicht abschließend entschieden werden, denn die vom Reichsgericht aufgeführten Gesichtspunkte können für den vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung erlangen.\nOb eine vom Täter geplante Handlungsreihe als eine\neinheitliche fortgesetzte Tat zu bewerten ist, kann\nnicht schematisch nur danach beurteilt werden, ob die\neinzelnen Teilakte im Hinblick auf die Begehungsart\n(Unterlassen oder positives Tun) wesensgleich sind.\n\nEs ist vielmehr unter Berücksichtigung des gesamten\nTathergangs zu prüfen, ob sich die einzelnen Hand-\n\n>0\n\nlunpen so ähnein, daß sie ais Teile einer einneitlichen\n\nfortgesetzten Tat anzusehen sind.\n\nHiernach kann jedenfalls die Nichtanmeldung steuerlich erheblicher Tatsachen Bestandteil einer im übrigen\ndurch die Abgabe unvollständiger oder unrichtiger Erklärungen begangenen fortgesetzten Steuerhinterziehung\nsein. Es stelit nämlich keinen wesentlichen Unterschied im Tathergang dar, ob ein Steuerpflichtiger\nunvollständige Angaben macht und damit notwendig\neinen Teil der für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen verschweigt oder ob er überhaupt keine Angaben\nmacht und damit alles verschweigt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 14. Februar 1980 - 2 StR 864/79 -, in dem\nFortsetzungszusammenhang zwischen nicht ordnungsgemäßer und unterlassener Buchführung gemäß § 283 b\nAbs. 1 Nr. 1 und 3 b StGB bejaht wird). Der Gesetzgeber hat in § 370 Abs. 1 AO die durch unrichtige\noder unvollständige Abgaben (Nr. 1) und die durch\nNichtmitteilung steuerlich erheblicher Tatsachen\n(Nr. 2) bewirkte Steuerverkürzung unter die gleiche\nStrafdrohung gestellt. Die tatbestandsmäßige Gleichstellung von positivem Tun und Unterlassen beruht\nhier darauf, daß beiden Begehungsformen die gleiche\nBedeutung zukommt. In beiden Fällen soll durch das\nGebot der Steuerehrlichkeit der staatliche Steueranspruch gleichermaßen geschützt werden.\n\n2. Unbegründet sind auch die Angriffe der Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung.\n\nDer erkennende Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß das Revisionsgericht in die dem Tatrichter\nobliegende Strafzumessung nur eingreifen kann, wenn\nErwägungen, mit denen Strafart und Strafmaß begründet\n\n- 10 -\n\nworden sind, in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke nicht in den\nKreis seiner Erwägungen einbezogen oder dem Grade nach\nderart falsch bewertet hat, daß ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist. In\nZweifelsfällen muß die Strafzumessung des Tatrichters\nhingenommen werden (BGHSt 17, 35, 36 £ff.; BGH, NJW 1977,\n639; BGH, Urteile vom 17. Dezember 1980 - 2 StR 624/80 -,\n1. April 1981 - 2 StR 72/81 - und 2. September 1981\n\n- 2 StR 239/81).\n\nAuf der Grundlage dieser Erwägungen hält die Strafzumessung der rechtlichen Überprüfung stand. Das Landgericht hat in seinem Urteil die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Bemessung der Strafe aufgeführt, diese\nwiderspruchsfrei gewürdigt und frei von Rechtsfehlern\nbewertet.\n\nNach allem ist die Revision der Staatsanwaltschaft\nzu verwerfen.\n\nMösl Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-18/2-str-358-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-18/2-str-358-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:35.217683+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-09-18/2-str-358-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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