{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-09-11","aktenzeichen":"2 StR 472/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 472/81 BESCHLUSS\n709.37\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Antonio 1 gem - - iii»\naus RED, zeboren am EEE 1546 in\nRB/ RO % Spanien,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 6. April 1981 mit\nden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt.\n\nSeine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg; auf\ndie Verfahrensbeschwerde kommt es deshalb nicht an.\n\nDie Annahme einer Fortsetzungstat wird von den\nFeststellungen nicht getragen. Hiernach kaufte der Angeklagte - abgesehen vom Erwerb einer größeren Menge am\n9. Oktober 1980 - seit etwa 1970 durchschnittlich einmal\nim Monat in Frankfurt am Main zur Deckung seines Eigenbedarfs für 200 bis 250 DM Haschisch, und zwar in der\nRegel etwa 25 g. Den Fortsetzungszusammenhang hat das\nLandgericht daraus abgeleitet, daß er von Anfang an\n\"entschlossen\" gewesen sei, \"so lange wie möglich Haschi\nzum Eigenverbrauch zu erwerben und zu besitzen\".\n\n45\n\nsch\n\nEin solcher Entschluß begründet jedoch keinen Fort.-\nsetzungszusammenhang; er ist zu allgemein und unbestimmt,\num die Voraussetzungen des Gesamtvorsatzes zu erfüllen.\nDieser muß so beschaffen sein, daß er die folgenden Teilakte der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen\nGrundzügen ihrer künftigen Gestaltung - auch nach Ort,\nZeit und ungefährer Begehungsweise - im voraus umfaßt\n(BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; BGH, Beschluß vom\n24, März 1981 - 5 StR 150/81 -). Daran fehlt es.\n\nDer damit aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur\nAufhebung des Urteils. Es läßt sich nicht ausschließen,\ndaß er dem Angeklagten hier zum Nachteil gereicht. Wäre\nsein schon 1970 begonnenes strafbares Tun nicht als Fortsetzungstat, sondern als eine Aufeinanderfolge selbständiger Taten zu werten, so müßte das Verfahren teilweise\neingestellt werden: Zum einen schon deshalb, weil die\nAnklage vom 18. November 1980 nur die \"seit ca. 2 Jahren\"\nbegangenen Taten des Angeklagten erfaßt, zum anderen aber\nauch im Hinblick darauf, daß die Verfolgung von Einzeltaten\nder hier in Rede stehenden Art aus der Zeit vor 1975 in\njedem Falle verjährt ist (§ 79 Abs. 3 Nr. 4 StGB in Verbindung mit § 11 Abs. 1 BtNMG).\n\nDer Senat kann in der Sache selbst nicht abschließend\nentscheiden; es ist möglich, daß weitere Feststellungen\ngetroffen werden, die zur rechtsfehlerfreien Bejahung des\nFortsetzungszusammenhangs führen. Demgemäß war die Sache\nzurückzuverweisen,.\n\nBei der neuen Entscheidung wird gegebenenfalls zu\nberücksichtigen sein, daß beim Erwerb von Betäubungsnmitteln\nzum Eigenverbrauch der anschließende Besitz gegenüber der\n\nBegehungsform des Erwerbs zurücktritt und deshalb richt\nGegenstand gesonderter Verurteilunr sein kann (BGH, Beschluß vom 6. Mai 1975 - 1 StR 119/75 -; Urteil vom\n\n30. September 1976 - 4 StR 198/76 - und Beschluß vom\n29. April 1981 - 5 StR 187/81 -),\n\nMösil Miller Maier\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-11/2-str-472-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-11/2-str-472-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:34.943960+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-09-11/2-str-472-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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