{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-09-11","aktenzeichen":"2 StR 249/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 249/81 BESCHLUSS\n2771:7147\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBenedetto IL m zus SB, geboren am 1960\n\nin SCHE» Sizilien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\n74\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n11. September 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 17. Dezember 1980 im Rechtsfolgenausspruch mit\nden Feststellungen hierzu aufgehoben. In\ndiesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Schweiz hat den Angeklagten wegen der am 14. Fe_\nbruar 1979 begangenen Tat, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, auf Grund eines Haftbefehls des Landgerichts Köln vom 18. September 1980 am 11. Oktober 1980\nan die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert. Das Landgericht hat ihn am 17. Dezember 1980 \"wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Anmtsgericht Solingen vom 05.09.1979 (22 Ls 82/79 II a) zu\neiner Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten\nverurteilt\", Hiergegen richtet sich die Revision des\nAngeklagten,\n\nDas Rechtsmittel hat zum Schuldspruch keinen Erfolg;\ninsoweit ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler. Jedoch kann\n\nder Ausspruch über die Rechtsfolgen nicht bestehenbleiben.\nHierzu führt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6, Juli 1981 im einzelnen aus:\n\n\"Die Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 JGG\nunter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts\nSolingen vom 5. September 1979 verletzt den Grundsatz der Spezialität. Die diesem Urteil zugrunde\nliegende Tat war vor der Auslieferung aus der Schweiz\nbegangen worden. Die Auslieferungsbewilligung erstreckte sich nicht auf diese frühere Tat. Der Beschwerdeführer hat auch nicht auf die Beschränkung\nder Verfolgung gemäß Artikel 6 des Vertrages zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des\neuropäischen Auslieferungsübereinkommens vom\n13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (BGBl 1975 II, 1176 £.,\n1976 II, 1798) verzichtet. Die Bildung einer Einheits-Jugendstrafe verstößt daher gegen Artikel 14 des\neuropäischen Auslieferungsübereinkomnmens.\n\nDiese Grundsätze gelten nicht nur für die Bildung\neiner Gesamtstrafe nach § 55 StGB (vgl. dazu BGH,\nBeschluß vom 24, Februar 1981, 5 StR 36/81). Sie\ndürfen auch im Jugendrecht nicht unbeachtet bleiben.\nZwar dient § 31 JGG dem im Jugendrecht besonders bedeutsamen Konzentrationsgebot. Doch können auch noch\nso gewichtige innerstaatliche Rechtsvorschriften es\nnicht rechtfertigen, Grundsätze des Auslieferungsrechts, die im Interesse des internationalen Rechtsverkehrs bestehen, außer Acht zu lassen.\n\nDer Grundsatz der Spezialität steht als Verfolgungshindernis jeglicher gerichtlichen Verfolgungshandlung\nentgegen.\"\n\n44\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei. Danach muß\nbei der jetzt zu verhängenden Strafe die Jugendstrafe aus\ndem Urteil des Amtsgerichts Solingen außer Betracht bleiben; denn auch die Einbeziehung dieser - überdies zur Bewährung ausgesetzten - Strafe wäre eine von der Auslieferungsbewilligung nicht umfaßte Verfolgungsmaßnahne.\n\nMösl Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-11/2-str-249-81","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-11/2-str-249-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:34.925522+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-09-11/2-str-249-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1981-09-11","dockets":["2 StR 249/81"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.09.1981 – 2 StR 249/81","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-11/2-str-249-81","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 17. Dezember 1980 im Rechtsfolgenausspruch mit\nden Feststellungen hierzu aufgehoben. In\ndiesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"JGG/31","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"31","label":"§ 31 JGG","mentions":2},{"id":"StGB/55","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"55","label":"§ 55 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:34.925522+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}