{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-08-11","aktenzeichen":"1 StR 357/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"VRR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 04 URTEIL\nn] 5 in der Strafsache\ngegen\n\n.den kaufmännischen Angestellten Michael B\naus ABB, geboren am «EEE 1938 in\nSEE»\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n(A\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 11. August 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nLaufhütte,\nDr. Schikora\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsnawalt EEEm, AB. 215 Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin (>\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16. Dezember 1980\nwerden verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch\n\nentstanden notwendigen Auslagen werden der\nStaatskasse auferlegt.\n\n“ Von Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall zur Freiheits.-\nstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Gegen\ndieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft\nrügt mit ihrem auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten\nRechtsmittel die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte erhebt Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge.\nBeide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nA, Die Revision des Angeklagten\n\nI, Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\n1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafkamner\nhabe die Verlesung einer nicht zugelassenen Anklage in der\nHauptverhandlung zu Unrecht nicht verhindert. In ihr werde\ndem Angeklagten vorgeworfen, er habe im April oder Juni\n1979 eine weitere Schmuggelfahrt mit einer Heroinmenge\nvon mindestens einem Kilogramm unternommen. Außerdem habe\ner im Oktober oder November 1979 versucht, 100 Gramm\nHeroin zu verkaufen. Es könne nicht ausgeschlossen werden,\ndaß das Gericht in seiner Entscheidung durch die nicht\nzugelassene Anklage beeinflußt worden sei.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nDas Verlesen einer Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO\nist nicht bewiesen. Als wesentliche Förmiichkeit im Sinne\ndes § 273 StPO kann diese Maßrahme nur durch das Protokoll\nbewiesen werden. Die Sitzungsniederschrift enthält keinen\nsolchen Eintrag. Da Anklageschrift, Eröffnungsbeschluß und\nUrteil für die in Betracht kommende Zeit von einer fortgesetzten Handlung des Angeklagten ausgehen, wäre eine\nNachtragsanklage der von der Revision behaupteten Art\nauch unzulässig gewesen. Der Staatsanwaltschaft blieb es\nstattdessen unbenommen, im Wege der Umgestaltung der bereits erhobenen Anklage weitere angebliche Teilakte der\nfortgesetzten Handlung in dle Hauptverhandlung einzuführen,\num so einen höheren Schuldumfang darzutun.\n\n2. Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht dem\nHilfsbeweisamtrag des Verteidigers auf Einholung eines\nSachverständigengutachtens nicht entsprochen, genügt\nnicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO,\nSie gibt das Beweisthema des Antrages unrichtig wieder.\nDer Beschwerdeführer legt dar, die Beweisbehauptung habe\ngelautet: \"Daß das Rauschgift, wäre es tatsächlich in dem\nFahrzeug des Angeklagten gewesen, von den Suchhunden entdeckt worden wäre, welche das Fahrzeug bei der Ankunft in\nFrankreich untersucht haben\", Ausweislich der Sitzungsniederschrift ging die Beweisbehauptung aber dahin, \"daß\nRauschgift bei der Untersuchung eines Fahrzeugs durch\nSuchhunde, so wie es bei dem Fahrzeug des Angeklagten geschehen ist, entdeckt werden kann\". Das ist ein wesentlicher Unterschied.\n\nP/A\n\nDie Beanstandung wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt. Das Landgericht sieht den Hilfsbeweisamtrag,\nnachdem der Angeklagte das Vorhandensein von Rauschgift\nim Fahrzeug selbst zugegeben hat, als \"für die Entscheidung nicht mehr von Bedeutung\" an (UA S,. 12). Sollte damit eine an sich unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung gemeint sein, so ist ein solcher Verfahrensmangel\nhier unschädlich. Der Hilfsbeweisamtrag hätte nach der\nSachlage mit der rechtsfehlerfreien Begründung der Offenkundigkeit der Beweistatsache begründet werden können.\nDaß Rauschgift bei der Untersuchung eines Kraftfahrzeugs\ndurch Suchhunde entdeckt werden kann, ist so allgemeinkundig, daß es keines Beweises bedarf. Darauf beruht\ngerade der Einsatz solcher Hunde. Ebenso entspricht es\ngesicherter Erfahrung, daß eingesetzte Spürhunde nicht in\njedem Fall verstecktes Rauschgift finden. Der Beschwerdeführer wird durch die Änderung des Ablehnungsgrundes nicht\nbeschwert. Da er einen Hilfsbeweisamtrag gestellt hat,\nder ohnehin erst in den Urteilsgründen zu bescheiden ist,\nist ausgeschlossen, daß er bei Kenntnis des anderen Ablehnungsgrundes andere Anträge gestellt oder Gegenargumente\ngeltendgemacht hätte.\n\nII. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das\nangefochtene Urteil stand.\n\nDer Schuldspruch wird durch die Feststellungen getragen. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine fortgesetzte\nHandlung vorliegt, denn auch die Annahme einer natürlichen\nHandlungseinheit hätte sich hier, wie die relativ niedrige\nStrafe erkennen läßt, nicht zugunsten des Angeklagten auswirken können. Gegen den Strafausspruch bestehen auch sonst\nkeine rechtlichen Bedenken.\n\nB, Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision\nder Staatsanwaltschaft deckt keinen Rechtsfehler auf.\n\nI. Die Strafe ist, verglichen nit anderen in ähnlichen\nFällen verhängten Strafen, als mild zu bezeichnen. Sie\nnähert sich jedoch nicht der Untergrenze von einem Jahr\nFreiheitsstrafe. Der Senat hat in zahireichen Urteilen\nausgesprochen, daß der Strafausspruch nicht mit dem Hinweis auf geringere oder härtere Strafen angefochten werden\nkönne, die in anderen möglicherweise ähnlichen Fällen verhängt worden seien. Bei der Verschiedenheit der jeweiligen\nTatumstände und der Täterpersönlichkeit muß der Tatrichter\nin jedem Einzelfall die angemessene Strafe unter Abwägung\nalier in Betracht kommenden Umstände aus der Sache selbst\nfinden (BGH, Urteil vom 19. April 1977 - 1 StR 51/77\nm.Nachw.).\n\nDas ist hier geschehen. Das Landgericht erkennt,\ndaß das Handeltreiben mit einem Kilogramm Heroinzubereitung\neinen besonders schweren Fall im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr, 5\nBtmG darstellt und daß der Angeklagte den ursprünglich\nunbeteiligten Zeugen PP \"in den Herointransport\neingeschaltet hat\" (UA S. 20). Der Tatrichter findet jedoch eine Reihe von Milderungsgründen. Dazu gehören das\nGeständnis des Angeklagten, das Fehlen einer einschlägigen\nBestrafung, die Bereitschaft des Angeklagten zum Mitwirken erst nach \"nassivem Druck\" der Türken, die spätere\nausdrückliche Distanzierung des Angeklagten vom Heroinhandel und seine Weigerung, den Heroinvertrieb des\nHe in Marseille zu übernehmen, Mit diesen Ausführungen\nist den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen.\n\n.7_ A\n\nII, Die Strafe darf sich nach unten nicht von ihrer\nBestimmung als gerechter Schuldausgleich lösen (BGHSt 24,\n132, 133; BGH LM StGB § 46 Nr. 3). Auch gegen diesen\nRechtsgrundsatz ist hier nicht verstoßen worden. Die\nStrafkammer bezeichnet die von ihr verhängte Strafe ausdrücklich als \"schuldangemessen\" (UA S, 20). Das Strafmaß\nvon drei Jahren sechs Monaten übersteigt die Untergrenze\nerheblich. Die Strafe fällt danach keineswegs aus dem\nRahmen des noch Vertretbaren heraus. Sie liegt nicht einmal erheblich unter dem Strafantrag des Staatsanwalts in\nder Hauptverhandlung, der eine Freiheitsstrafe \"zwischen\nfünf und sieben Jahren\" beantragt hat und demgemäß auch\neine Strafe von fünf Jahren noch als schuldangemessen\nansieht.\n\nPikart Woesner Herdegen\nLaufhütte Schikora","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-08-11/1-str-357-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-08-11/1-str-357-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:30.819686+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-08-11/1-str-357-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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