{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-08-05","aktenzeichen":"2 StR 202/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Bd\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 202/81 URTEIL\nL. 8 &£\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Walter M En aus OGEE, zevoren\nam EEE 19:0 in AB, zur Zeit in Strafhaft in\n\nanderer Sache,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\n19\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. August 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nBundesanwältin EM bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. Dezenber 1980 wird verworfen. Jedoch wird in\n\nNr. 1 der Urteilsformel vor den Worten\n\"räuberischer Erpressung\" das Wort \"schwerer\"\neingefügt.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n79\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung (das Wort \"schwerer\" fehlt in der\nFormel des angefochtenen Urteils) und wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstrekkungsbeamte in einem besonders schweren Fall (§§ 255, 253,\n249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 8§ 212, 22, 113, 52, 53 StGB) zur\nGesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\ni. Die Verfahrensrügen,\n\n1. Die Revision beanstandet die Ablehnung eines Beweisamtrags, mit dem die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür angestrebt worden war, daß der Angeklagte in dem zweiten Tatkomplex (Schußwechsel mit Polizeibeamten, die ihn festnehmen wollten und vor denen er sich im Speicher seines\nHauses versteckt hatte) schuldunfähig (§ 20 StGB) gewesen\nsein könne,\n\nDas Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung\nabgelehnt, daß durch das Gutachten des Sachverständigen\nProf. Dr. CE «as Gegenteil der behaupteten Tatsache\nbereits erwiesen sei (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).\n\nDieser Beschluß ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nProf. Dr. CB gehört der Psychiatrischen Klinik der\nUniversität Mainz an und ist, wie das angefochtene Urteil\nhervorhebt, dem Schwurgericht seit vielen Jahren als er-\n\nfahrener Gutachter bekannt, der insbesondere über sehr\ngroße forensische Erfahrung in der Beurteilung der Schuldfähigkeit von alkoholisierten Tätern verfügt. Dafür, daß\ndieser Sachverständige von unzutreffenden tatsächlichen\nVoraussetzungen ausgegangen wäre oder daß ein anderer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfüge, ergibt\nsich kein Anhaltspunkt; auch die Revision vermag in dieser Richtung keine fundierten Bedenken vorzutragen.\n\n2. Die Revision beanstandet eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), weil das Schwurgericht es unterlassen habe, den Gutachter \"nach der Herkunft seiner Erkenntnisse\" zu befragen, weil keine körperliche Untersuchung des Angeklagten stattgefunden habe,\nweil der Sachverständige nicht an der ganzen Hauptverhandlung teilgenommen habe und weil schließlich trotz der vom\nGutachter angenommenen \"beginnenden Hirnschädigung\" des\nAngeklagten kein \"Spezialsachverständiger\" zugezogen\nworden sei.\n\nDie Rüge erweist sich als unbegründet.\n\na) Der Beschwerdeführer übersieht, daß dem Sachverständigen Prof. Dr. CD - was das Revisionsgericht auf\ndie Aufklärungsrüge den Akten entnehmen kann - schon bei\nder Abfassung seines schriftlichen Gutachtens vom\n17. März 1980 (Bd. II Bl. 220 ff d.A.) das nervenfachärztliche Gutachten der Landesnervenklinik Alzey vom\n9. Januar 1980 (Bd. II Bl. 173 d.A.) vorgelegen hatte,\nin der sich der Angeklagte im September und Oktober 1979\nzur stationären Behandlung befunden hatte. Als Ergebnis\nder \"eingehenden ärztlichen Untersuchung\" ist in diesem\nGutachten festgestellt, daß Leber und Milz unauffällig\nsind und daß der EEG-Befund normal ist. Die Behauptung\n\n49\n\nin\n\nder Revision, der Angeklagte leide an einem Leberschaden\nund weise \"unregelmäßige Gehirnströmungen\" auf (Rev.begr.\nS. 12), steht damit - abgesehen davon, daß es sich um\nneuen Tatsachenvortrag handelt - im Widerspruch zu den\ndem Gutachten zugrunde liegenden ärztlichen Befunden.\n\nb) Nach den im Urteil wiedergegebenen Darlegungen\ndes Sachverständigen Dr. co hatte eine im Anfangsstadium befindliche alkohnolbedingte Hirnschädigung des Angeklagten keinen entscheidenden Einfluß auf dessen\nSchuldfähigkeit.\n\nZwar hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nmehrfach gefordert, daß für die Beurteilung von Hirnverietzungen oder von Hirnschädigungen in der Regel ein\nHirnfacharzt zuzuziehen sei, weil nicht jeder Psychiater\nin der Lage sei, die besonderen Auswirkungen von Hirnschädigungen, insbesondere auf das Hemmungsvermögen\ndes Verletzten, ausreichend zu beurteilen (BGH NJW 1952,\n633; BGH, Urteile vom 7. Mai 1953 - 5 StR 108/53 -, vom\n12. Januar 1954 - 1 StR 528/53 - und vom 16. Dezember 1975\n- 1 StR 755/75). Ob jedoch im Einzelfall hierzu Veranlassung besteht oder nicht, hängt davon ab, ob die Sachkunde des gehörten Gutachters zweifelhaft ist, und ob\ner dem Tatrichter sichere Aufklärung über die Folgen\nder Hirnverletzung oder des Hirnschadens geben kann\n(BGH, Urteile vom 24. Mai 1965 - 2 StR 173/65 - und\nvom 20. August 1970 - L StR 261/70). Hier ist die Aufklärungspflicht nicht verletzt. Der Angeklagte hat\n- anders als in den meisten der bisher entschiedenen\nFälle - kein Hirntrauma erlitten; vielmehr ist eine im\nAnfangsstadium befindliche Hirnschädigung, die noch\nnicht im EEG meßbar war, gerade auf den Alkoholmiß-\n\nprauch zurückzuführen» für dessen Beurteilung der Sachverständige besondere Kenntnisse und Erfahrungen mitbrachte. ES besteht weder ein Satz der Lebenserfahruns noch\ngibt das Urteil irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß\n\nder hier gehörte Psychiater die Folgen einer derartigen\nHirnschädigung nicht zuverlässig beurteilen konnte. Die\nVernehmung eines HirnfacharzteS drängte sich nach allem\nim vorliegenden Falle nicht auf.\n\nc) Der Vortrag der Revision, der Sachverständig®\n\nDr. > sei nicht während der ganzen Hauptverhandlung\nanwesend gewesen und habe daher keine ausreichende Grundjage für sein Gutachten gehabt, trifft nicht ZU. wie das\nProtokoll ausweist (Bl. 318 ff d.A.), war der Sachverständige vom Anfang der Hauptverhandlung an zugegen, erstattete am ersten Verhandlungsta8 sein Gutachten und wurde\nsodann entlassen; in seiner Abwesenheit wurde ledig-\n\nlich ein Hilfsbeweisamtrag und am zweiten Tag der Hauptverhandlung ein Beweisamtrag der Verteidigung gestellt.\nVor der Fortsetzung der Beweisaufnahme am zweiten Verhandlungstag war der Sachverständige wieder zugegen;\n\nwurde vom Vorsitzenden für den weiteren Teil der Hauptverhandlung förmlich geladen (Bl. 333 d.A.), war während\nder ganzen weiteren Beweisaufnahme anwesend und erstattete\nanschließend weiter sein Gutachten (Bl. 338 d.A.). Bei\ndieser Sachlage kann keine Rede davon sein; der Gutachter\nhabe nicht den für sein Gutachten erforderlichen Gesamteindruck von der Hauptverhandlung gewonnen. Die nach\nEntlassung des Sachverständigen verlesenen UntersuchungS-\nberichte - vor allem zur Frage des Blutalkoholgehalts -\nmußten ihm schon vor der Erstattung seines Gutachtens\n\naus den Akten bekannt gewesen sein.\n\n3. Der Hilfsbeweisamtraß» den Zeugen vr darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte vor der Tat einen\n\nbetrunkenen Eindruck gemacht habe, war für den Fall gesteilt, daß das Gericht nicht die Voraussetzungen des\n\n§ 21 StGB annehmen werde. Da das Schwurgericht diese\nVorschrift angewendet hat, mußte der Antrag nicht verbeschieden werden.\n\nII. Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler\nauf.\n\n1. a) Der Tatrichter hat festgestellt, daß der Angeklagte zur Zeit der ersten Tat, dem bewaffneten Überfall\nauf eine Tankstelle, um 2.20 Uhr auf Grund der Rückrechnung nach dem Ergebnis der um 5.52 Uhr und um 6.10 Uhr\nentnommenen Biutproben bei dem sich daraus ergebenden\nindividuellen stündlichen Abbauwert von 0,20 %o eine\nBlutalkoholkonzentration von 3,41 %0 hatte. Demgegenüber kann die für den (theoretisch) höchstmöglichen Abbauwert von 0,29 %o errechnete Konzentration von 3,70 %o\naußer Betracht bleiben. Für die zweite Tat, die Schießerei\nmit den Polizeibeamten, errechnet das Schwurgericht eine\nBlutalkoholkonzentration von rund 2,91 %o.\n\nFür beide Taten schließt sich das Landgericht dem\nGutachten des Sachverständigen an, wonach der Angeklagte\nzwar erheblich vermindert schuldfähig (§ 21 StGB), aber\nnicht schuldunfähig (§ 20 StGB) gewesen ist.\n\nb) Damit lag der Blutalkoholgehalt bei der ersten\nTat nicht unerheblich über, bei der zweiten Tat nahe an\nder Grenze von 3,0 %o, von der an zu prüfen ist, ob der\nTäter schuldunfähig war (BCH bei Holtz, MDR 1976, 632;\nBGH, Urteile vom 13. Mai 1959 - 2 StR 168/59 - und\nvom 10. April 1973 - 1 StR 607/72). Es gibt jedoch keinen\n\nallgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß jeder Mensch\nbei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 3 %o\nschuldunfähig ist (BGH GA 1974, 344; vgl. BGH VersR 1965,\n656). Insbesondere bestehen auch aus medizinischer Sicht\nkeine Anhaltspunkte für die Aufstellung einer solchen\nfesten Norm (Nachweise in BGH, Urteil vom 23. Mai 1978\n\n- 1 StR 131/78), vielmehr ist erhöhtes Gewicht auf die\nPrüfung aller äußeren und inneren Aspekte des Individualgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung zu legen.\nDaher können auch bei einer über 3 %o liegenden Blutalkoholkonzentration bei alkoholgewöhnten Tätern die Umstände des Einzelfalles ergeben, daß die Anwendung von § 20\nStGB nicht gerechtfertigt ist (BGH, Urteile vom 24. August 1976 - 1 StR 459/76 - und vom 23. Mai 1978 - 1 StR\n131/78).\n\nDerart besondere Umstände sind hier ausreichend festgestellt. Das Schwurgericht war sich bewußt, daß der Grad\nder Alkoholisierung des Angeklagten sehr hoch war. Es begründet in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen seine\nÜberzeugung, daß dennoch ein Vollrausch nicht vorgelegen\nhabe, im einzelnen mit der recht umsichtigen und der jeweiligen Lage angepaßten Verhaltensweise des Angeklagten\nvor, während und nach dem Überfall auf die Tankstelle\nund später beim Eintreffen der ersten Polizeibeamten vor\nseiner Wohnung (UA S. 18). Die vom Tatrichter angeführten\nUmstände mögen jeder für sich nur einen begrenzten Beweiswert haben, weil die Möglichkeit besteht, daß der Täter\nim Alkoholrausch noch die Tragweite seiner Handlungen erkennt, aber nicht mehr das erforderliche Hemmungsvermögen\naufbringt (BGHSt 1, 384, 385; BGH, Urteil vom 16. September\n1975 - 1 StR 374/75). In ihrer Gesamtheit und im Zusamnenhang mit weiteren festgestellten Tatsachen lassen diese\n\n73\n\nUmstände hier jedoch den Schluß auf eine nur beschränkte\nSchuldfähigkeit des Angeklagten zu (vgl. BGH, Urteil vom\n23. Mai 1978 - 1 StR 131/78). Die Schlußfolgerung des\nSchwurgerichts ist um so verständlicher, als die Hemmungsschwelle eines Zechers nach der Erfahrung um so höher zu\nsein pflegt, je größer der Wert des gefährdeten Rechtsguts\nist und je schwerer die Tat wiegt (BGHSt 14, 114, 116);\nvor allem gegenüber Tötungsdelikten wird deshalb das Henmungsvermögen höchst selten infolge Alkoholmißbrauchs\ngänzlich fehlen (BGH GA 1955, 269, 271; BGH, Urteil vom\n\n5. November 1975 - 2 StR 544/75). Auch aus diesem Grunde\nkann der vom Schwurgericht angelegte Maßstab für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht beanstandet werden.\n\nc) Auch im übrigen enthält der Schuldspruch keinen\nRechtsfehler.\n\n2. Der Strafausspruch hält ebenfalls der rechtlichen\nNachprüfung stand.\n\n- 10 -\n\nIII. Nach allem ist die Revision des Angeklagten als\nunbegründet zu verwerfen.\n\nSchumacher Mösl Meyer\n\nMaier Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-08-05/2-str-202-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-08-05/2-str-202-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:30.678365+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-08-05/2-str-202-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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