{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-07-16","aktenzeichen":"4 StR 358/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 358/81 BESCHLUSS\n\nw.\n\nAr ,.\nEn\n\ni\n: pP}\nvr 7\n\n” .\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Reinhard F Ei aus DEM, dort\ngeboren am EEE 1359,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n> 7\n\nDer L. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bochun vom 18. Februar 1981\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen tateinheitlich begangener sexueller Nötigung (§ 178 Abs. 1\nStGB) in Wegfall kommt;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmitteis, an eine andere Jugendkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und\nwegen versuchten Mordes zu einer Jugendstrafe von fünf\nJahren sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde. Sie hat teilweise Erfolg.\n\n1. Nicht zu beanstanden ist der Schuldspruch, soweit\nder Angeklagte wegen versuchten Mordes und wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt worden ist. Auf die Ausführungen des Generalbiımdesanwalts in seinem Antragsschreiben\nvom 29. Juni 1931, das dem Verteidiger des Angeklagten\nmitgeteilt worden ist, wird verwiesen. Nicht bestehenbleiben kann jedcch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener sexueiler Nötigung, die cie Jugendkammer darin\nerblickt hat, daß bei dem Versuch des Angeklagten, den\nGeschiechtsverkehr mit Heike | zu erzwingen, sich\ndie beiderseitigen Geschlechtsteile berührt Fhaben (UA 4\nund 6). Dieser Teil des Geschehens sollte nur dazu dienen,\ndie von Angeklagten gewcllte Voliziehung des Beischlafs\nzu ermöglichen und ist deshalb Bestandteil der versuchten Vergewaltigung. Die an sich +atbestandlich verwirklichte sexuelle Nötigung wird durch die versuchte Vergewaltigung verdrängt (BGHSt 1, 151, 154; 17, 1, 2; BGH,\nUrteil vom 8. Juli 1980 - 1 StR 272/80 - bei Hcoltz MDR\n1950, 985 und ständige Rechtsprechung). Der Schuldsprüch\n\nwar insnweit zu ändern.\n\n>, Der Strafausspruch kann aus diesen und auch aus\nsinem weiteren Grun“ keinen Bestand haben. Nach § 267\nAbs. 3 StPO ist Aas Gericht zwar nur verpflichtet, die\n\nfür die ütrafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen darzulegen. Eine erschöpfende Aufzählung\naller Zumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch\nmöglich (BCHSt 3, 179; 2%, 268). Dieser Grundsatz besagt\naber nicht, daß insbesondere beı schweren Schuidvorwürfen\neine sorgfältige Erörterung der Persönlichkeit des Täters,\nvor allem seines Vorlebens, entbehrlich sei. Die Strafzumessung beruht auf einer Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit, einer Gesamtschau der\nTatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit\n\ndes Täters. Denn ohne die Kenntnis der Täterpersönlichkeit läßt sich weder das Maß der persönlichen Schuld,\nnoch Maß und Art seiner Resozialisierungsbedürftigkeit\nbeurteilen (BGH, Beschluß vom 3. Februar 1981 — 1 StR\n773/80). Bei Verhängung von Jugendstrafe ist für deren\nBemessung in erster Linie die erzieherische Einwirkung\nauf den Angeklagten maßgebend (BGHSt 15, 22h, 226; 16,\n261, 263; BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1980 - 4 StR\n570/80 - bei Holtz MDR 1981, 101). Es stellt einen sachlichrechtlichen Fehler dar, wenn das Gericht die für die\nStrafbemessung wesentlichen Imstände nicht oder nur unzZureichend erörtert (BGH NJW 1976, 2220; BGH, Beschluß vom\n30. April 1981 - 1 StR 196/81).\n\nDie im angefochtenen Urteil mitgeteilten Strafzumessungsgründe genügen diesen Anforderungen nicht. Zutreffend\nweist der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben,\nauf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, darauf hin,\ndaß die Jugendkammer das Persönlichkeitsbild des Angeklagten nur mit \"wenigen Strichen ... skizziert\", die\nfür die Bemessung von Jugendstrafe maßgeblichen erzieherischen Gesichtspunkte völlig übergeht und nicht ein-\n\nmal mitteilt, ob sie Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG\nwegen schädlicher Neigungen des Angeklagten oder wegen\n\nder Schwere der Schuld verhängt hat. Das Urteil ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben und die Sache an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.\n\nSalger Knoblich Ruß\n\nEngelhardt Goydke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-16/4-str-358-81","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-16/4-str-358-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:30.469514+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-07-16/4-str-358-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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