{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-07-16","aktenzeichen":"4 StR 343/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHISHOF\n\n4 StR 343/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Herbert N EEE zus vi.\ngeboren am EB 1952 in St. CO (Frankreich),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n- 2 - L\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\naes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n16. Juli 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n«Urteil des Landgerichts Arnsberg vom\n4, März 1981\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsnitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln und mit Steuerhehlerei,\nder Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und der falschen uneidlichen Aussage schuldig ist,\n\n2. im Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme\nder Einzelstrafaussprüche wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und falscher uneidlicher\nAussage sowie des Ausspruchs über die\nEinziehung mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit\nmit unerlaubtem Erwerb und unerlaubtem Besitz von Betäu-\n\n. bungsmitteln und mit Steuerhehlerei, wegen Beihilfe zum\n\"An- und Verkauf von Betäubungsmitteln\", wegen unerlaubten \"Erwerbes und Besitzes von Betäubungsmitteln\" und wegen falscher uneidlicher Aussage zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis\nmit einer Sperre von drei Jahren entzogen und die bei ihm\nsichergestellten, zur Begehung der Taten benutzten Cegenstände eingezogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.,\n\nDas Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs\nund zur teilweisen Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs,\n\n1. Die Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage (Fall II 3 der Urteilsgründe) hält der rechtlichen\nNachprüfung stand. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n2. Auch die Verurteilung im Fall II 2 der Urteilsgründe ist frei von solchen Rechtsfehlern. Jedoch muß in\ndiesem Fall die rechtliche Bezeichnung der Tat in der\nUrteilsformel geändert werden. Da das Heroin zum Handeltreiben bestimmt war, was der Angeklagte wußte, hat er\nsich der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG).\n\n3. Die rechtliche Bewertung der Fälle II 1 und 4\nist fehlerhaft.\n\na) Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte\n\"zu Beginn des Jahres 1979\" entschlossen, \"Rauschgiftgeschäfte zu tätigen, um sich daraus zum Zwecke des Lebensunterhalts eine dauernde Einnahmequelle zu schaffen\",\nAufgrund dieses Entschlusses hat er - wie das Landgericht\nrechtsfehlerfrei dartut - \"in der Zeit von Mai/Juni 1979 j\nbis zu seiner Inhaftierung\" die unter II 1 festgestellten\nHandlungen, die zutreffend als fortgesetztes unerlaubtes\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln gewertet worden sind,\nbegangen. Nach den Feststellungen sollte aber auch das im\nFall II 4 erworbene Heroin dem Handeltreiben dienen. Anhaltspunkte dafür, daß dieser Erwerb, der in den genannten\nZeitraum fiel, auf einem neuen Vorsatz beruhte, liegen\nnicht vor. Ein solcher kann nach den Feststellungen auch\nausgeschlossen werden. Es ist deshalb davon auszugehen,\ndaß auch diese Einzelhandlung vom Gesamtvorsatz umfaßt\nund damit Teil der fortgesetzten Handlung war. Der Angeklagte ist deshalb in den beiden genannten Fällen nur eines einzigen fortgesetzten Vergehens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig.\n\nb) In Tateinheit hiermit hat sich der Angeklagte,\nwie das Landgericht zutreffend dartut, des unerlaubten\nErwerbs von Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Das gilt\naber nicht nur, wie das Landgericht meint, für den Erwerb der 50 LSD-Trips, sondern auch für den Erwerb des\nHeroins, soweit er dem Eigenverbrauch diente (vgl.Schmidt\nin MDR 1978, 5, 6 und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise).\n\n-5- K\n\nc) Zutreffend geht das Landgericht ferner davon aus,\ndaß sich der Angeklagte in Tateinheit mit dem unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln auch der Steuerhehlerei schuldig gemacht hat. Der Angeklagte hat diesen Tatbestand jedoch nur durch den Erwerb der Betäubungsmittel\nzur gewinnbringenden Weiterveräußerung erfüllt. Die Weiterveräußerung selbst ist entgegen der Auffassung des\nLandgerichts lediglich als straflose Nachtat zu werten\n(vgl. BGH NStZ 1981, 147).\n\nd) Die Verurteilung wegen tateinheitlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln ist fehlerhaft. Dieser Tatbestand geht als rechtlich unselbständiger Teilakt im unerlaubten Erwerb und unerlaubten Handeltreiben\nauf (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt aa0).\n\nDer Schuldspruch muß dementsprechend geändert werden.\n\n4, Diese Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen II 1 und 4\nund des Ausspruchs über die Gesamtstrafe sowie der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge. Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II 2 (Beihilfe zum unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln) und II 3 (falsche\nuneidliche Aussage) können dagegen bestehenbleiben. Denn\nes ist auszuschließen, daß sich die in Wegfall kommenden\nEinzelstrafen in den Fällen II 1 und 4 auf die Strafzumessung in diesen beiden Fällen ausgewirkt hat. Bestehenbleiben kann auch der Ausspruch über die Einziehung der\nsichergestellten Gegenstände, der keinen Rechtsfehler erkennen läßt (vgl. BGH, Beschluß vom 30. April 1981 - 4 StR\n177/81 - mit weiterem Nachweis).\n\n5. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist\nder Senat auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgezeigten Grundsätze für die Beurteilung\nvon Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz hin, die\ndas Landgericht zu beachten haben wird (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt aaO und MDR 1979, 884 ff).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nRuß Goydke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-16/4-str-343-81","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-16/4-str-343-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:30.450339+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-07-16/4-str-343-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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