{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-07-14","aktenzeichen":"1 StR 815/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BCHSt: ja\n\nAr,\nStPO 1975 88 35 a, Lu S. 2, 341; CGVG § 184\n\n1. Zur Wahrung einer Rechtsmittelfrist reicht die\nEinreichung einer in fremder Sprache gehaltenen Rechtsmittelschrift nicht aus.\n\n2. Zu einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung\ngehört auch der Hinweis, daß die schriftliche\nRechtsmitteleinlegung in deutscher Sprache erfolgen muß.","text_plain":"NACHSCHLAGEWERK: ja zZ\nBCHSt: ja\n\nAr,\nStPO 1975 88 35 a, Lu S. 2, 341; CGVG § 184\n\n1. Zur Wahrung einer Rechtsmittelfrist reicht die\nEinreichung einer in fremder Sprache gehaltenen Rechtsmittelschrift nicht aus.\n\n2. Zu einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung\ngehört auch der Hinweis, daß die schriftliche\nRechtsmitteleinlegung in deutscher Sprache erfolgen muß.\n\nBGH, Beschl. vom 14. Juli 1981 4 StR 815/80 - LG Aschaffenburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 815/80 BESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Nuri Dem , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EB 1943 in HB, Lkrs. Sam»\n\n(Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generaibundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Juli 1981 beschlossen:\n\nDem Angeklagten wird gegen die Versäumung\nder Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gewährt. Er hat die Kosten\nder Wiedereinsetzung zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Aschaffenburg hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.\n\n1. Die vom Angeklagten verfaßte Revisionsschrift\nist unwirksam, weil sie in türkischer Sprache gehalten\nund die vom Landgericht veranlaßte Übersetzung erst\nnach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei Gericht eingegangen ist, Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 184 GVG,\nwonach die Gerichtssprache deutsch ist. Diese Bestimmung ist zwingender Natur, von Amts wegen zu beachten\nund dem Verfügungsrecht der Beteiligten nicht unterworfen. Sie gilt nicht nur für die gerichtlichen Verhandlungen und Entscheidungen, sondern auch für den\n\ngesamten Schriftverkehr mit dem Gericht. Hierfür\nsprechen Wortlaut und Zweck der Norm. Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit muß sichergestellt sein, daß die schriftliche\nEingabe für das deutsche Gericht und die übrigen\nVerfahrensbeteiligten schon im Zeitpunkt des Zugangs aus sich selbst heraus verständlich ist und\nnicht erst der zeitraubenden Erforschung ihres Inhalts durch Einschaltung verfahrensfremder Personen bedarf. Dieses Erfordernis wird in der Regel\nnur dadurch gewährleistet, daß das Schriftstück in\ndeutscher Sprache abgefaßt oder zumindest mit einer\ndeutschen Übersetzung versehen ist. Nach der derzeitigen Rechtslage ist der Strafrichter nicht verpflichtet, von Amts wegen eine Übersetzung der Eingabe zu veranlassen. Weil aus Gründen der Rechtssicherheit eine generelle Lösung anzustreben ist,\nkann die Wirksamkeit einer fremdsprachigen schriftlichen Erklärung nicht an den eher zufälligen Unstand geknüpft werden, um welche Sprache es sich\nhandelt und ob und in welchen Umfang ein am Verfahren beteiligter Richter ihrer mächtig ist. § 185\nAbs. 2 GVG, wonach die Zuziehung eines Dolmetschers\ndann unterbleiben kann, wenn die beteiligten Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig sind, gilt\nausdrücklich nur im Bereich der mündlichen Verhandlung.\n\nDer Senat folgt aus den genannten Gründen der\nherkömmlichen strengen Auffassung (vgl. Begründung\ndes Entwurfs zum GVG bei Hahn-Stegemann S. 176;\n\nRGZ 9, 430, 436; 31, 428, 429; 162, 282, 288;\n\nRGSt 67, 221, 223; RMG DJZ 1916, 344, 1170; BayObLG\nSeuff. Arch. 46, 116, 118; BayObLG NJW 1977, 1596 =\nBayObLGZ 1976, 267, 269; KG Jahrb. 39 Abt. A S. 133;\n\nzZ\n\nKG HRR 1935 Nr. 991; KG JR 1977, 129; OLG München\nHRR 1941 Nr. 46; OLG Koblenz FamRZ 1978, 714;\n\nRasch Recht 1916, 7, 8; Eb. Schmidt Lehrkommentar\nzur StPO, § 184.GVG Rdn. 4; Müller-Sax KMR 6. Aufl.,\n\n§ 184 GVG Anm. 1; Zöller-Gummer ZPO, 12. Aufl.,\n\n§ 184 GVG Anm. 2; Baumbach-Lauterbach ZPO, 39. Aufl.,\n§ 184 GVG Anm. 1; Lechner BVerfGG 3. Aufl., § 17\nAnm. 4; Kopp VwGO 5. Aufl. § 55 Rdn. 9; Eyermann-Fröhler VwGO 8. Aufl., § 55 Rdn. 14). Die Gegenneinung, die von der grundsätzlichen Beachtlichkeit\nfremdsprachiger Eingaben ausgeht (OLG Frankfurt NJW\n1980, 1173 = MDR 1980, 151; LG Berlin JR 1961, 384;\nVGH München NJW 1976, 1048; Schneider MDR 1979,534;\nStober VerwRdschau 1979, 325, 329; Lässig, Deutsch\nals Gerichts- und Amtssprache, S. 49, 64, 100; Schäfer\nLR 23. Aufl., § 184 GVG Rdn. 4, 5; Stein-Jonas-Pohle\nZPO, 19. Aufl. Anm. XV vor § 128) würde zu einer derart tiefgreifenden Änderung des Gesetzes führen, daß\ndiese dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben müßte. Die\nfür bestimmte Verwaltungsverfahren erlassenen Bestinmmungen über die Behandlung und die Wirksankeit fremdsprachiger Eingaben (§ 23 VwVfG; §§ 19 SGB, Zehntes\nBuch; § 87 AO 1977) sind als Sonderregelungen und\nnicht als Ausfluß allgemeiner Rechtsprinzipien anzusehen. Ihre entsprechende Anwendung auf das Strafverfahren verbietet sich aus Gründen der Rechtsklarheit\nund der Rechtssicherheit: Müßte das Gericht dem Verfasser der Eingabe eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer er eine Übersetzung vorzulegen hat, so\nwürde im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist\nnicht feststehen, ob die gerichtliche Entscheidung angefochten ist oder nicht; der Petent hätte es in der\nHand, durch sein weiteres Verhalten (nämlich die Erfüllung, die Nichterfüllung oder nicht fristgerechte\nErfüllung der gerichtlichen Auflage) nachträglich\n\n' über den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft zu\nbestimmen. Diese Ungewißheit kann insbesondere dann\nunerträglich werden, wenn der Angeklagte selbst von\nihr betroffen ist, weil die fremdsprachige Eingabe\nvon seinem Verfahrensgegner (Privatkläger, Nebenkläger) herrührt.\n\nDie vom Senat geteilte enge Auslegung des\n§ 184 GVG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschrift ist keine Norm des Fremdenrechts; ihre Auswirkungen treffen auch deutsche\nStaatsangehörige, die im Ausland fremdsprachig aufgewachsen sind oder im Inland einer Sprachminderheit\nangehören. Richtig ist, daß deren Zahl seit Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes stark zurückgegangen ist und daß das Sprachproblem durch den Zuzug von Ausländern neue Dimensionen gewonnen hat.\nGerade unter diesen Umständen kann § 184 GVG die Aufgaben erfüllen, die ihm der Gesetzgeber ursprünglich\nzugedacht hat. Auch der der deutschen Strafgerichtsbarkeit unterworfene Ausländer muß die gesetzlichen\nFristen und sonstigen prozessualen Förmlichkeiten\nbeachten, die ein geordnetes Verfahren und damit\nRechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit erst ermöglichen. Denkbare Nachteile, die aus der Unkenntnis\nder deutschen Sprache entstehen, können dadurch ausgeglichen werden, daß dem Beschuldigten frühzeitig\nein Verteidiger bestellt wird (§ 140 Abs. 2 StPO;\nArt. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK), daß während des gesamten Verfahrens ein Dolmetscher zur Verfügung steht\n(§ 185 GVG; Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK; EGMR NJW\n1979, 1091, 1092) und daß im Fall der Fristversäunnis die Anforderungen an die Voraussetzungen der\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht überspannt werden (BVerfGE 40, 95, 98 = NJW 1975, 1597;\n42, 120, 123 = NJW 1976, 1021).\n\n7?\n\n-6-\n\n2. In Beachtung des letztgenannten Grundsatzes\nwar dem Angeklagten gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\ngewähren. Dies konnte auch ohne Antrag geschehen,\nweil in seiner formgerechten Revisionsbegründung zugleich die Nachholung der versäumten Einlegung des\nRechtsmittels liegt (§ 45 Abs. 2 S. 3 StPO). Zugunsten des Angeklagten muß davon ausgegangen werden,\ndaß ihn an der Fristversäumnis kein Verschulden\ntrifft, weil er über die Notwendigkeit, die Revisionsschrift in deutscher Sprache abzufassen, nicht belehrt worden ist. Zu einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im Sinn von § 35 a StPO gehört auch\nder Hinweis, daß die schriftliche Rechtsmitteleinlegung in deutscher Sprache erfolgen muß. Das Unterbleiben dieser Belehrung begründet für den Angeklagten den Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand (§ 44 S. 2 StPO; vgl. RMG DJZ 1916, 344;\n\nKG JR 1977, 129).\n\nMit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt\ndie Frist zur Begründung der Revision (RGSt 76, 280).\n\nPikart Woesner Herdegen\nSchikora Foth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-14/1-str-815-80","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":7},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-14/1-str-815-80","retrieved":"2026-08-21 23:19:30.341077+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-07-14/1-str-815-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"1981-07-14","dockets":["1 StR 815/80"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.07.1981 – 1 StR 815/80","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-14/1-str-815-80","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BCHSt: ja\n\nAr,\nStPO 1975 88 35 a, Lu S. 2, 341; CGVG § 184\n\n1. Zur Wahrung einer Rechtsmittelfrist reicht die\nEinreichung einer in fremder Sprache gehaltenen Rechtsmittelschrift nicht aus.\n\n2. Zu einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung\ngehört auch der Hinweis, daß die schriftliche\nRechtsmitteleinlegung in deutscher Sprache erfolgen muß.","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung\nder Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gewährt. Er hat die Kosten\nder Wiedereinsetzung zu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GVG/184","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"184","label":"§ 184 GVG","mentions":7},{"id":"GVG/185","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"185","label":"§ 185 GVG","mentions":2},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":2},{"id":"StPO/35a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"35a","label":"§ 35a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/44","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"44","label":"§ 44 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/45","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"45","label":"§ 45 StPO","mentions":1},{"id":"VwVfG/23","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"23","label":"§ 23 VwVfG","mentions":1},{"id":"StPO/140","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"140","label":"§ 140 StPO","mentions":1},{"id":"AO 1977/87","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"87","label":"§ 87 AO 1977","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHSt 30, 182","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:30.341077+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}