{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-07-03","aktenzeichen":"2 StR 268/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2_StR_268/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden berufslosen Natheer A DB zu: reiiii>\n«En geboren am «Hm 1948 in DW Syrien,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nc\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 1981\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\na. M. vom 5. September 1980 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGrün de:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt\nund das sichergestellte Heroin eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat\nzum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten aufgedeckt.\n\nDer Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.\nDas Landgericht hat den Tatbeitrag des Angeklagten als\nBeihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\neinem besonders schweren Fall im Sinne des § 11 Abs. 1\nNr. 1, Abs. 4 BetMG gewertet (UA S. 13) und die Strafe\ndem Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BetMG entnommen (UA\nS. 14). Das Gewicht der Beihilfehandlung selbst, nämlich\nihre untergeordnete Bedeutung, ebenso die Tatsache, daß\nder Angeklagte unbestraft ist und noch am Anfang einer\nVerstrickung in das Rauschgiftgeschäft stand, hat es\nersichtlich nur bei der Strafbemessung innerhalb des\nverschärften Strafrahmens berücksichtigt (UA S. 15).\nDas war rechtsfehlerhaft; diese Gesamtbewertung hätte\nbereits bei der Auswahl des Strafrahmens erfolgen müssen.\nDa § 11 Abs. 4 BetMG keinen selbständigen Qualifikationstatbestand, sondern nur Strafzumessungsregeln enthält,\nmüssen die Voraussetzungen der Vorschrift bei der Strafzumessung für jeden Tatbeteiligten gesondert geprüft werden. Auf den Gehilfen ist deshalb § 11 Abs. 4 BetMG nur\ndann anwendbar, wenn gerade seine Beihilfehandlung - allerdings unter Berücksichtigung der unterstützten Haupttat -\nals besonders schwer im Sinne der Vorschrift zu bewerten\nist (BGH, Beschlüsse vom 5. März 1981 - 1 StR 33/81 -\nund vom 18. März 1981 - 3 StR 16/81; vgl. auch BGHSt 23,\n254, 256; BGH NJW 1970, 2120).\n\nDa das unter LdÜ-Nr. 1209 asservierte Heroin bereits durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M.\nvom 10. Juli 1980 gegen Mohamed A-EB - StA Frankfurt a.M. 89 Js 26508/79 - eingezogen ist, bedarf es\nin diesem Strafverfahren eines dahingehenden Ausspruchs nicht.\n\nSchumacher Müller Maier\n\nRiBGH Theune und RiBGH Niemöller sind\nwegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert\n\nSchumacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-03/2-str-268-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-03/2-str-268-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:30.020765+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-07-03/2-str-268-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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