{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-06-25","aktenzeichen":"4 StR 313/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 313/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFriedhelm M ED aus DEE, sort geboren am\nGEB 19:7,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\ncs\n\n5\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n25. Juni 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 24. November 1980\nim Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die\nVerletzung materiellen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nHinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafausspruchs\nist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung kann aber keinen Bestand haben,\n\nDie Bejahung der formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach % 66\n\nStGB ist allerdings frei von Rechtsfehlern. Insbesondere\nbegegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht\neinen Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten angenommen hat, obwohl sie gleichzeitig seine Taten als\nKonflikttaten \"im weitesten Sinne\" (UA 35) gewertet hat;\ndenn die Strafkammer hat damit ausdrücklich nicht sagen wollen, die Taten des Angeklagten entsprängen einem Konflikt\n\nim Einzelfall (UA 35). Daß die Taten nach Auffassung der\nStrafkammer \"Ausdruck der inneren Spannungen sind, denen der\nAngeklagte ausgesetzt ist\", steht der Annahme eines Hanges\nzur Begehung erheblicher Straftaten nicht entgegen. |\n\nDas Landgericht hat sich aber nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte nicht an Stelle der Sicherungsverwahrung in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzu-\n\nbringen ist.\n\nLiegen die Voraussetzungen sowohl der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) als auch der Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) vor und sind beide\nMaßregein gleichermaßen geeignet, den erstrebten Zweck zu\nerreichen, so ist der Maßregel der Vorzug zu geben, die den\nTäter am wenigsten beschwert (§ 72 Abs. 1 Satz 2 StGB). Das\nmuß nicht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sein, denn sie ist gegenüber der Sicherungsverwahrung \"kein geringeres, sondern ein anderes Übel\" (BGHSt 5,\n312, 314). Das Gericht muß sich aber grundsätzlich in jedem\nFall, in dem über die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung zu entscheiden ist, zunächst Klarheit\ndarüber verschaffen, welche Sicherungsmaßregeln bei dem\nAngeklagten nach dem vorliegenden Sachverhalt an sich zulässig sind (RGSt 73, 101, 102). Sodann hat es sich die Fra-\n\nge vorzulegen, welche Maßregeln geeignet sind, den erstreb-\n\nLS\n\nten Zweck zu erreichen und gegebenenfalls welche von diesen\nden Angeklagten am wenigsten beschwert. Das Gericht darf\nalso nicht die Sicherungsverwahrung eines erheblich vermindert steuerungsfähigen Täters anordnen, ohne die Möglichkeit\nder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus überhaupt zu erörtern (vgl. RG JW 1935, 2136).\n\nObwohl der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat\nim Zustand - durch schwere seelische Abartigkeit verursachter - erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit begangen hat (UA 36) und demgemäß die Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommt, hat das Landgericht die Geeignetheit dieser Maßregel und die möglicherweise geringere Beschwer des Angeklagten durch ihre Anordnung nicht erörtert. Dies ist ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Maßregelausspruchs zwingt.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-25/4-str-313-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-25/4-str-313-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:29.858738+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-06-25/4-str-313-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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