{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-06-03","aktenzeichen":"2 StR 235/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 235/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Karosseriebauer Ali Y ED zus vB. geboren\n\nam EEE '955 in SEE / Türkei,\n\nwegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\n\n/E\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. Juni 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\n\nB. Maier\n\nTheune\n\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EM in der Verhandlung,\nStaatsanwalt (> bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Yu\nwird das Urteil des Landgerichts Limburg\nvom 21. Januar 1981, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nzum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es ihm die\n\nsion rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\nsachlichen Rechts, Das Rechtsmittel hat Erfolg. Auf die\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte sich der Angeklagte\nvor dem Tattag, dem 17. März 1980, ausschließlich damit beschäftigt, türkische Landsleute, darunter den Mitangeklagten\nYo zu Behörden und Bekannten zu fahren und ihnen auch\n\nüber Notruf der Polizei in Wetzlar mit, er befinde sich am\n\nEbenfalls am 17. März 1980 verhandelte Yogzn auf einem\nParkplatz in Wetzlar in einem Pkw mit anderen Personen über\nden Verkauf von Heroin. Auch der Angeklagte kam mit seinem\nPkw und wartete auf Anweisung Yorguns in der Nähe. Nachdem\nYoglb zu ihm umgestiegen war, fuhr er diesen in einen\nWald und - zusammen mit den von Yoggp dort beschafften\n106,7 g Heroin - zum Parkplatz zurück. Da es sich bei den\n\"KKaufinteressenten\" um Vertrauensleute der Polizei handelte,\nwurden beide sodann verhaftet.\n\nDie Strafkammer wirft dem Angeklagten vor, er habe mit\ndem von ihm erhofften Eingreifen der Polizei, weil er sich\nzuvor nur \"halbherzig\" offenbart habe, keinesfalls rechnen\nkönnen. Er habe sich auch trotz einer gewissen Ängstlichkeit\nund Abhängigkeit von Yo@B nicht in einer strafrechtlich\nrelevanten Zwangslage befunden; es habe ihm vielmehr freigestanden, nicht zu dem verabredeten Treffen zu erscheinen. Er\nhabe in Wirklichkeit \"zumindest billigend in Kauf\" genommen,\n\"daß das geplante Geschäft der Angeklagten Yon und\nAU mit seiner Hilfe erfolgreich durchgeführt werden\nwürde\" (UA S. 12, 13, 16, 17). Die Urteilsfeststellungen\nsind jedoch insoweit lückenhaft und tragen diese Annahme\nder Strafkammer nicht.\n\nDie Urteilsgründe ergeben nicht, daß der Angeklagte bereits am 16. März 1980 von kriminellen Umtrieben Yogps und\nvon einem bevorstehenden Rauschgiftgeschäft mehr gewußt hat,\nals er der Polizei gesagt hat. Sie sprechen im Gegenteil\neher dafür, daß selbst Yoggp erst am folgenden Tag (über\nseinen Mittelsmann Ag) auf die vermeintlichen Kaufinteressenten stieß. Andererseits ist nicht ersichtlich,\nwas die Polizei am 16. März 1980 gehindert haben könnte,\nden anwesenden Angeklagten über Yo@Bs und seinen eigenen\nAufenthalt sachdienlich zu befragen und auf diese Weise\noder durch Überwachung des Angeklagten selbst Yoggps Auf-\n\nenthalt und Aktivitäten zu ermitteln. Die Urteilsgründe\nverhalten sich dazu nicht. Sie schließen nicht einmal aus,\ndaß derartige Maßnahmen ergriffen wurden und somit der Hinweis des Angeklagten mit zur Aufdeckung des Rauschgiftgeschäfts und zur Festnahme der Beteiligten führte. Hinsichtlich der Vorgänge am Tattag bleibt offen, daß der Angeklagte\nerst im Laufe der Verkaufsverhandlungen, ohne über den Grund\nnäher unterrichtet zu werden, zum Parkplatz bestellt wurde,\nvon da an für eine von den Tätern unbemerkte Mitteilung\nseiner Vermutung gegenüber der Polizei nur wenig Zeit hatte,\nHinweise auf Täter und Tatort geben wollte, so gut er konnte,\nund allein wegen seiner schlechten Sprachkenntnisse sowie\nwegen der fehlenden Sachverhaltskenntnis seines Gesprächspartners nicht verstanden wurde.\n\nDie Strafkammer hat diese Überlegungen ersichtlich\nnicht angestellt. Die Unterlassung kann sich bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit, mit der der Angeklagte die\nEinschaltung der Polizei betrieben und ihr Eingreifen erwartet hat, und damit auch bei der Annahme des bedingten\nVorsatzes zu seinem Nachteil ausgewirkt haben. Denn wegen\nBeihilfe kann nur bestraft werden, wer den zur Vollendung\nder Haupttat erforderlichen Erfolg, die Verletzung des\ndurch den Straftatbestand geschützten Rechtsgutes, wollte\noder - bei bedingtem Vorsatz - doch damit rechnete und die\nUnterstützungshandlung auch für diesen Fall vorgenommen hat\n(BGH, Urteil vom 13. September 1977 - 1 StR 441/77; zur Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit allgemein vgl. BGHSt 2, 279, 282; 7, 363, 370; 14, 240,\n256, 257; BGH, Urteile vom 6. Mai 1980 - 4 StR 87/80 - und\nvom 3. April 1980 - 4 StR 78/80). Mißbilligter Erfolg im\nSinne des Straftatbestands des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist aber nur ein solcher Vorgang, der das Rausch-\n\ngift auf dem Weg zum Konsumenten weiterbringt, nicht dagegen\nein Umsatz, durch den es der Polizei in die Hände gespielt\nund damit aus dem Verkehr gezogen wird (BGH, Urteile vom\n\n13. März 1973 - 1 StR 657/72 = bei Dallinger MDR 1973, 554;\nvom 27. August 1974 - 1 StR 300/74; Beschluß vom 10. Septenmber 1980 - 3 StR 218/80). Hat somit der bei einem Rauscheiftgeschäft Mitwirkende ernsthaft mit der Anwesenheit und\ndem Eingreifen der Polizei gerechnet und nur im Vertrauen\ndarauf das Geschäft gefördert, so kann ihm auch dann nicht\nVorsatz im Sinne des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nzur Last gelegt werden, wenn er zugleich die Gefahr gesehen\nhat, daß es entgegen seinen Erwartungen und Hoffnungen doch\nzur Vollendung der von den Haupttätern geplanten Tat kommen\nkönne. Die bisherigen Urteilsausführungen lassen nicht die\nsichere Beurteilung zu, daß der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz auf den vom Straftatbestand mißbilligten Erfolg hingearbeitet hat.\n\nUnabhängig davon kann die unterlassene Prüfung das\nStrafmaß zuungunsten des Angeklagten beeinflußt haben.\nDas gilt auch im Hinblick auf die Frage, ob der Angeklagte,\n\n0\n\nals er von Yoga zum Parkplatz bestellt wurde und den Anlaß für diesen Auftrag erfuhr, die uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit hatte, die das Landgericht angenommen hat.\n\nSchumacher Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-03/2-str-235-81","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-03/2-str-235-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:29.359096+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-06-03/2-str-235-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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