{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-05-29","aktenzeichen":"2 StR 191/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 191/81 BESCHLUSS\n„ u e ”\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Gastwirt Friedrich S EEE aus WEB, geboren am\n\nEEE 1927 in DO, Kreis OR.\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n17\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 1981\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n\n18. Dezember 1980 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über '\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer - Schwurgericht -\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun\nMonaten verurteilt. Seine auf die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nI. Der Angeklagte hatte vom Platz vor seiner Haustür aus\nauf seinen 15 m entfernt im zweiten Obergeschoß des gegenüberliegenden Hauses am Fenster stehenden Neffen Stefan KB aus\neiner 6,35 mm Pistole vier Kugeln abgeschossen, die 20 cm bis\n2 m seitlich und unterhalb des Fensters einschlugen. Er hatte\ndabei den Tod Ks \"zumindest billigend in Kauf\" genommen\n(UA S. 4, 5, 10 a). KB hatte sich sofort, als der erste\nSchuß fiel, zu Boden geworfen. Nachdem die vier Schüsse gefallen waren, öffnete KO das Fenster und warf mehrere\nVasen und Aschenbecher nach dem Angeklagten, der daraufhin\nvon seiner Ehefrau und seiner Stieftochter ins Haus zurückgeholt wurde.\n\nDie Strafkammer hat strafbefreienden Rücktritt vom Versuch verneint. Sie hat aus den Gesamtumständen geschlossen,\nder Angeklagte habe die Vorstellung gehabt, Stefan Kb\n\"mit mehreren Schüssen .„.. zu treffen und möglicherweise zu\ntöten\". Dafür, \"daß der Angeklagte ein volles Magazin mit\nsich führte und bei Schießbeginn das ganze Magazin leerschießen\nwollte, nach Abgabe von vier Schüssen jedoch plötzlich seinen\nPlan aufgab\", habe \"die Hauptverhandlung nichts ergeben\" (UA\nS. 13). Damit ist jedoch die Beendigung des Versuchs nicht\ndargetan und der strafbefreiende Rücktritt nicht ausgeschlossen.\n\nDa der Angeklagte bei Schießbeginn nicht geplant hatte,\nwieviele Schüsse er abgeben wolle, kommt es für die Frage,\nob der Versuch beendet oder nicht beendet war, darauf an,\nwelche Vorstellung der Angeklagte nach der Abgabe der vier\nSchüsse von deren Wirkung hatte (BGH, Urteile vom 8. Juli\n1975 - 1 StR 308/75 und vom 13. Mai 1975 - 1 StR 152/75). Der\nVersuch war dann beendet, wenn der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt zumindest damit rechnete, KB tödlich getroffen zu\nhaben (RGHSt 22, 330; BGH, Urteile vom 20. Februar 1980\n- 2 StR 722/79, vom 9. Oktober 1979 - 1 StR 438/79 und vom\n27. Mei 1975 - 4 StR 130/75). Das kann den bisherigen Feststellungen nicht entnommen werden. Hatte er diese Vorstellung\nnicht, so war der Versuch unbeendet, und es kam darauf an, ob\nder Angeklagte nach dem Wiederauftauchen Kgps am Fenster\ndie Fortsetzung seiner Tathandlung (vgl. BGH, Urteile vom\n7. März 1978 - 1 StR 760/77 und vom 27. Mai 1975 - 4 StR\n130/75) freiwillig oder unfreiwillig unterließ. Auch darüber\ngeben die Urteilsgründe keinen Aufschluß.\n\nDie Unvollständigkeit der Erörterungen nötigt zur\nAufhebung des Urteils.\n\n/T7\n\nII. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat\nauf folgendes hin:\n\n1. Die Verfahrensrügen hätten aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 27. April 1981 dargelegten\nGründen keinen Erfolg gehabt. Soweit die Revision die Verwertung der Äußerung Stefan Ks (UA S. 8) als unzulässig\nerachtet und sich mit dem Inhalt des § 252 StPO auseinandersetzt, mißversteht sie die von ihr angeführten Entscheidungen.\nWie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Dezember 1960 - 2 StR 128/60 - dargelegt hat, ist mit (unverwertbarer) \"Aussage\" im Sinne dieser Vorschrift \"allein das\nbei einer Vernehmung Bekundete\" gemeint, nicht aber das, was\nein Ermittlungsbeamter - und sei es von demjenigen, der später\nvon seinem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO Gebrauch\nmacht - \"in anderer Weise\" über die strafbare Handlung erfahren hat. Eine Mitteilung ist dann in anderer Weise als\nbei einer Vernehmung gemacht, wenn der Mitteilende \"von sich\naus an den Polizeibeamten herangetreten ist\" und die Erklärung\n\"aus freien Stücken und nicht unter dem Druck der Zeugengestellung abgegeben\" hat (BGH aa0; BGHSt 29, 230, 232). Nur\ndieser Umstand rechtfertigt es, eine solche Äußerung derjenigen gleichzubehandeln, die der Zeuge gegenüber einer\nPrivatperson gemacht hat, und die Rücksichtnahme auf eine\nspätere Konfliktlage des Zeugen hinter das Interesse en\nder Sachaufklärung zurücktreten zu lassen. Dagegen ist es\nentgegen der Auffassung der Revision unerheblich, aus welchem\nBeweggrund der Zeuge sich (unaufgefordert) an den Ermittlungsbeamten gewandt und wer diesen zum Tatort gerufen hat. Soweit\nin einschlägigen Entscheidungen das Schutzbegehren des Zeugen erwähnt wurde, geschah dies entweder als Zachverhaltsschilderung oder - wie im angeführten Urteil des erkennenden Senats - nur beispielhaft.\n\n2. Dagegen darf das Gericht ‘em Angeklagten im Falle erneuter Verurteilung nicht strafschärfend anlasten, daß er\neine - ausschließlich von anderen Personen veranlaßte -\nFalschaussage des Zeugen N@B nicht verhindert hat, was\nihm (nur) durch Ablegen eines Teilgeständnisses möglich\ngewesen wäre. Ein solches Prozeßverhalten erfüllt - von\nhier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - keinen Straftatbestand (vgl. BGHSt 17, 321; KG JR 69, 27). Es dennoch\nstrafschärfend zu verwerten, wäre nur dann zulässig, wenn\nes nicht allein auf Furcht vor Bestrafung beruhte, sondern\nAusdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit wäre.\nIn dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht zwar dem\nAngeklagten diese Einstellung vorgeworfen, es hat sie aber\nnicht belegt. In Wahrheit ergeben die Urteilsgründe, daß\ndie Strafkammer dem Angeklagten das Recht, sich nicht selbst\nbelasten zu müssen, dann absprechen will, wenn seine unzutreffende Einlassung von einem Jugendlichen Zeugen aufgegriffen und bewußt wahrheitswidrig vor Gericht bestätigt\nwird. Indessen gibt es für einen solchen Grundsatz keine\nRechtfertigung. Auch in dieser Lage ist der Angeklagte\nnicht verpflichtet, ein Geständnis abzulegen. Würde er es\ntun, um einen (jugendlichen oder erwachsenen) Zeugen von\n\n1\n\neiner Falschaussage abzuhalten, könnte dies ein Strafmilderungsgrund sein; das bloße Fehlen dieses Strafmilderungsgrundes\ndarf aber nicht strafschärfend gewertet werden.\n\nSchumacher Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-29/2-str-191-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-29/2-str-191-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:29.076309+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-05-29/2-str-191-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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