{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-05-21","aktenzeichen":"4 StR 149/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"UF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 149/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter Josef GEB aus SEIEN, geboren am u 1958\nin MED,\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\n4\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Mai 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin up\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt nn\n\nals Verteidiger,\nJustizangesteller m\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom\n\n5. Dezember 1980 im Rechtsfolgenausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit nit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu\neiner Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und\neine Sperre von vier Jahren für die Erteilung einer\nFahrerlaubnis angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der\nAngeklagte Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Sein Rechtsmittel hat hinsichtlich\ndes Rechtsfolgenausspruchs Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\na) Das Landgericht hat mit ausreichender Begründung\ndargelegt, daß der Angeklagte eine Schußwaffe im Sinne\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB bei seiner Tat mit sich\ngeführt hat. Insoweit hat es festgestellt, daß er die\n\"mit einer Gaspatrone unterladen mitgeführte Gaspistole\"\nMarke Röhm, Kaliber 8 mm, dem Taxifahrer vorgehalten und,\nals dieser seiner Aufforderung, aus dem Taxi auszusteigen,\nnicht sofort nachgekommen sei, sie entsichert und in einen\nAbstand von 30 bis 40 cm auf dessen Brust gerichtet habe\n(UA 7). Damit ist hinreichend dargetan, daß es sich hier\num eine gebrauchsbereite Gaspistole gehandelt hat, die\nals Schußwaffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nanzusehen. ist. Diese Vorschrift, die auf die erhöhte\nabstrakte Gefährlichkeit einsatzbereiter Schußwaffen\nabstellt, erfaßt nach ihrer Zweckbestimmung und ihrem\nSchutzbereich auch Gaspistolen, die nach ihrer Konstruktion\ngeeignet und bestimmt sind, Gegner über eine nicht unbeachtliche Reichweite hinweg auf chemischem Wege körperlich\n\nnicht unerheblich zu verletzen (BGHSt 24, 136, 139/140).\nDaß es sich hier nicht um die besondere Konstruktion\neiner Gaspistole gehandelt hat, bei der das Gas nicht\nnach vorne, sondern durch seitliche Öffnungen aus-\n\nströmt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1976 - 1 StR 210/76 -\nbei Holtz MDR 1976, 813), ist in dem Urteil, das die\nPistole hinsichtlich des Typs genauer beschreibt (UA 5),\nhinreichend dargetan. Im übrigen trägt die Revision in\ndieser Hinsicht auch nichts vor.\n\nDie Behauptung der Revision, die Waffe habe einen\ndefekten Schlagbolzen gehabt und sei deshalb gebrauchsuntauglich gewesen, findet in den Urteilsgründen keine\nStütze. Aus der Feststellung des Landgerichts, die\nPistole sei mit einer Gaspatrone \"unterladen!\" gewesen\n(UA 8), 1äßt sich das, entgegen dem Revisionsvorbringen,\nnicht entnehmen. Mit dieser Formulierung wird allgemein\nnur ausgedrückt, daß die Waffe noch nicht durchgeladen\nwar, daß die Patrone sich zwar im Magazin aber noch\nnicht im Lauf befand. Daraus ergeben sich jedoch keinerlei\nAnhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit, an der das Gericht nach dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe keinen Zweifel hatte. Daß die gebrauchsfähige Schreckschußpistole möglicherweise noch nicht\nschußbereit war, als der Angeklagte sie auf den Taxifahrer richtete, ist für die Anwendung des § 250 Abs. 1\nNr. 1 StGB ohne Bedeutung; es genügt, daß die Waffe\nJederzeit hätte durchgeladen werden können (vgl. BGHSt 3,\n229, 232; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl., § 244 Rdn. 4).\n\nb) Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgesangen, daß der Angeklagte den Tatbestand des Raubes\ndurch Wegnahme des Pkw und der Brieftasche mit etwa\n150.-- DM Bargeld in Zueignungsabsicht verwirklicht\nhat, Der Taxifahrer ist durch die Bedrohung mit der\nPistole genötigt worden, aus dem Fahrzeug auszusteigen.\nDarin liegt eine Wegnahme und nicht eine Herausgabe\nim Sinne der §§ 253, 255 StGB; denn durch das erzwungene\nAussteigen gab der Fahrer weder den Gewahrsam an dem\nTaxi auf, noch bekundete er damit seinen Willen, das\nFahrzeug und die darin befindliche Brieftasche dem\nAngeklagten zu überlassen (vgl. BGHSt 14, 386, 390).\n\nDas Landgericht hat auch ausdrücklich festgestellt,\n\ndaß der Angeklagte in Zueignungsabsicht handelte (UA 10/11):\nEr habe mit dem Fahrzeug und seiner sonstigen Beute verfahren wollen, \"wie es ihm gerade beliebte oder erforderlich erscheinen würde\"; eine Rückgabe seiner Beute nach\nDurchführung der Fahrt zu seiner Freundin habe er nicht\nerwogen (UA 8). Das Vorbringen der Revision, es habe\n\nsich insoweit lediglich um unbefugten Gebrauch gehandelt,\nentfernt sich in unzulässiger Weise von den Feststellungen\nin den Urteilsgründen. Die vom Landgericht aus dem Verhalten des Angeklagten gezogenen Schlüsse sind möglich,\n\nzwingend brauchen sie nicht zu sein (vgl. BGHSt 26, 56, 63).\n\nc) Da das angefochtene Urteil auch hinsichtlich des\nSchuldspruchs gemäß § 316 a und § 316 StGB Rechtsfehler\nnicht erkennen läßt, war die Revision insoweit zu verwerfen.\n\n2. Der Rechtsfolgenausspruch kann dagegen keinen\nBestand haben. Die hierzu angestellten Erwägungen\nhalten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nErschwerend hat die Strafkamner u.a. ohne nähere\nDarlegungen gewertet, daß der Angeklagte \"bedenken- und\nhemmungslos\" vorgegangen sei und die Tat \"dreist und kaltblütig nach Art erfahrener Berufsverbrecher geplant und\nausgeführt\" habe (UA 12). Demgegenüber hat sie jedoch\nfestgestellt, daß der Angeklagte aufgrund des genossenen\nAlkohols (über 2,0 %0), seiner labilen Persönlichkeitsstruktur sowie aufgrund einer besonderen psychischen\nBelastung am Tattag beim Entschluß zu der Tat und bei deren\nAusführung erheblich vermindert schuldfähig im Sinne des\n§ 21 StGB gewesen sei (UA 9/10). Bei dem Entschluß, das\nTaxi zu rauben, um damit nachts gegen 23,00 Uhr von SER\nzu seiner Freundin nach Te, Schwarzwald zu fahren,\nhabe es sich wm ein einmaliges Versagen in einer für den\nAngeklagten schwer zu bewältigenden Situation gehandelt.\nDieser habe sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu\nseiner Freundin befunden, aus dem er sich nicht habe\nlösen können (UA 11/12).\n\nInwieweit diese nicht miteinander in Einklang stehenden\nFeststellungen gleichwohl in einen widerspruchsfreien\nZusammenhang gebracht werden können, hat die Strafkamner\nnicht dargelegt. Deshalb ist nicht auszuschließen, daß\nsie fehlerhaft ein Verhalten als bedenkenlos, dreist und\nkaltblütig strafschärfend gewertet hat, das Folge der\nmildernd berücksichtigten erheblich verminderten\n\nSchuldfähigkeit des Angeklagten war (vgl. BGHSt 16,\n360, 373/364; Beschlüsse vom 17. Januar 1980\n\n- 1 StR 742/79 - und vom 23. März 1981 - 3 StR 89/81 -\nsowie Urteil vom 26. März 1981 - 4 StR 58/81). Zudem\nläßt sich mit der Feststellung, daß die Tat nach Art\nerfahrener Berufsverbrecher geplant und ausgeführt\nworden sei, nicht vereinbaren, daß der Angeklagte fünf\nbis sechs Minuten vor dem wartenden Taxi unruhig hin\nund hergelaufen ist, bevor er dem Fahrer die Pistole\nvorhielt (UA 7), und daß der Besitzer des Taxis ihm\nbekannt war und er mit ihm zuvor persönlich wegen des\nFahrpreises verhandelt hatte (UA 6).\n\n53. Nach alledem ist der Rechtsfolgenausspruch\naufzuheben. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf\nhingewiesen, daß bei der Prüfung eines minder schweren\nFalles nicht von § 250 Abs. 2 StGB, sondern von § 316 a\nAbs. 1 Satz 2 StGB auszugehen ist, da diese Vorschrift\nim konkreten Fall die schwerste Strafe im Sinne des\n§ 52 Abs. 2 Satz i StGB androht (vgl. Dreher/Tröndle,\nStGB 40. Aufl., § 52 Rdn. 3; Samson in SK, 2. Aufl.,\n\nu\n\n§ 52 Rdn. 30; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts,\nAllgemeiner Teil, 3. Aufl., S. 592).\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-21/4-str-149-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-21/4-str-149-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:28.864157+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-05-21/4-str-149-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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