{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-05-20","aktenzeichen":"2 StR 157/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 157/81 URTEIL\n0.5.37\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Maurer Uwe H EB aus SB, dort geboren am\n\nGE : 960,\n\n2. den Arbeiter Holger S EEE zus DEE, geboren\nam CE 1963 in SED, zur Zeit in Strafhaft in\n\nanderer Sache,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\nZr\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Mai 1981, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt iWpei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GB au: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nHR,\nRechtsanwalt GB au: up EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nSCHEN,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Limburg vom\n10. Dezember 1980\n\n1. in den Schuldsprüchen dahin geändert\nund neugefaßt, daß\n\na) der Angeklagte Sg der schweren\nräuberischen Erpressung in Tatein-\n\n- 3.\n\nheit mit Freiheitsberaubung und Vergewaltigung, ferner des Fahrens ohne\n\nFahrerlaubnis in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Schußwaffe,\n\n(§§ 177, 239, 249, 250 Abs. 1 Nr. 2,\n§§ 253, 255, 25 Abs. 2, § 52 StGB,\n\n§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 53 Abs. 3\nNr. 1 b Waffc),\n\nb) der Angeklagte HG ier schweren\nräuberischen Erpressung in Tatein-\n\nheit mit Freiheitsberaubung und\n\nsexuellem Mißbrauch einer Wider-\n\nstandsunfähigen\n\n(§§ 179, 239, 249, 250 Abs. 1 Nr. 2,\n§§ 253, 255, 25 Abs. 2, § 52 StGB)\n\nschuldig sind,\n\n2. in den Strafaussprüchen mit den jeweiligen\nFeststellungen hierzu aufgehoben,\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n%\n\nGründe:\n\nI. Die Jugendkammer hat den Angeklagten SC wegen\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung,\nwegen Vergewaltigung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in\nTateinheit mit unbefugtem Führen einer Schußwaffe zu einer\nJugendstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten HR wegen\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen zu einer Jugendstrafe in derselben Höhe verurteilt. Ferner hat sie dem Angeklagten HER die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine\nSperrfrist von fünf Jahren bestimmt.\n\nDer Angeklagte SGB rügt mit seiner Revision allgemein Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten HB wird damit begründet, daß die Jugendkamner\nzu Unrecht den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1\nNr. 2 (i.V.m. §§ 253, 255) StGB für gegeben erachtet und\naußerdem einen minder schweren Fali im Sinne des § 250\nAbs. 2 StGB verneint habe.\n\nDer Angeklagte Hi wendet sich in seiner Revisionsbegründung zwar nur gegen die Verurteilung wegen\n(schwerer) räuberischer Erpressung und gegen die Strafzumessung. Da sämtliche von ihm begangenen Taten - entgegen\nder Ansicht des Landgerichts - rechtlich zusammentreffen,\nscheidet jedoch eine wirksame Beschränkung auf jenen Teil\ndes Schuldspruchs aus. Dieser ist daher in vollem Umfang\nangefochten.\n\nII. Beide Rechtsmittel sind teilweise begründet.\n\n-5-\n\n1. Ohne Erfolg bleiben allerdings die Angriffe des Angeklagten HB gegen die Ansicht des Landgerichts, daß\ndas Mitsichführen einer Scheinwaffe in der in § 250 Abs. 1\nNr. 2 StGB vorausgesetzten Absicht den Tatbestand dieser\nVorschrift erfüllt. Die Auffassung der Jugendkammer entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(u.a. BGHSt 26, 167, 170; BGH NJW 1976, 248; BGH bei Holtz\nin MDR 1979, 281; BGH, Urteile vom 22. Oktober 1975 - 2 StR\n464/75 -, vom 26. November 1975 - 2 StR 505/74, vom 9. Dezember 1975 - 1 StR 762/75 -, vom 21. Januar 1976 - 3 StR\n26/75, vom 3. März 1976 - 3 StR 526/75 - und vom 7. Dezember\n1977 - 2 StR 434/77 -). Gegen diese sind im Schrifttum (vgl.\nhierzu u. a. die Hinweise bei Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl.,\n§ 250 Rdn. 5) Bedenken geäußert worden. Ferner hat das\nLandgericht Hamburg (NJW 1977, 1931 f) einen anderen Standpunkt eingenommen. Die Einwendungen gehen vor allem dahin,\ndaß der Wortlaut des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB keinen hinreichenden Grund zur Einordnung der Scheinwaffen-Fälle unter\ndiesen Tatbestand biete, jene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einem sinnvollen Stufenverhältnis zwischen den\nStrafdrohungen des § 249 und denen des § 250 StGB widerspreche und auch sonst kriminalpolitisch verfehlt sei.\n\nDiese Argumente geben dem Senat in dem jetzt zu entscheidenden Fall ebensowenig wie in den erwähnten früheren\nFällen Anlaß zu einer Änderung seiner Ansicht.\n\nDer Schwerpunkt der Tatbestandsbeschreibung unter\nNr. 2 des § 250 Abs. 1 StGB liegt - anders als bei den\nweiteren Fällen dieser Bestimmung - in der besonderen Absicht des Täters. Nur derjenige erfüllt den Tatbestand des\n§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB, der die \"Waffe\" (oder das sonstige\nWerkzeug oder Mittel) bei sich führt, \"um den Widerstand\neines anderen durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt.\n\ny44\n\nzu verhindern oder zu überwinden\". Nach dem (eindeutigen)\nWortlaut genügt es also, daß der Täter die Waffe allein zum\nZweck der Drohung gebrauchen will. Das Merkmal der Drohung\nsetzt aber nicht voraus, daß das angekündigte Übel überhaupt realisierbar ist (vgl. insoweit die Rechtsprechung\n\nu. a. zu §§ 113, 240, 241, 249 StGB). Der Täter muß lediglich wollen, daß das Opfer die Drohung ernst nimmt. Demgemäß muß aber auch bei § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Absicht\nausreichen, gegebenenfalls mit der Scheinwaffe zu drohen.\n\nDie Vertreter der Gegenmeinung erachten dieses Ergebnis vor allem deshalb für ungerechtfertigt, weil bereits ein einfacher Raub in der Begehungsform der Drohung\nnur dann gegeben ist, wenn der Täter mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht; im Verhältnis zu einem\nsolchen Fall erscheint ihnen das bloße Mitsichführen eines\nobjektiv ungefährlichen Gegenstandes in der Absicht, notfalls mit ihm zu drohen, weniger schwerwiegend und daher\ndie erhöhte Strafdrohung des § 250 StGB in einem derartigen Fall unangemessen. Diese Argumentation richtet sich\n'gegen die Begründung des Bundesgerichtshofs, daß die Bereitschaft, notfalls als bewaffnet in Erscheinung zu treten,\nin der Regel das Indiz eines gesteigerten verbrecherischen\nWillens darstellt (so BGH NJW 1976, 248). Wie wenig das Bedenken gerechtfertigt ist, zeigt der vorliegende Fall. Aus\nder Sicht der Angegriffenen erwies sich das Drohen mit den\nScheinschußwaffen als die Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben. Schon insofern trifft die Auffassung nicht zu, daß derartige Fälle zu den weniger schwerwiegenden innerhalb des Anwendungsbereichs des § 249 StGB\ngehören würden. Darüberhinaus wird von den Anhängern der\nGegenmeinung übersehen, daß der - gegenüber den einfachen\nRaubfällen - \"gesteigerte verbrecherische Wille\" des Täters\n\n- 7 -\n\nin Fällen wie dem hier zu entscheidenden darin begründet ist,\ndaß die - dem Betroffenen vorgetäuschte - Realisierbarkeit\ndes angedrohten Übels (Gefahr für Leib oder Leben) mittels\neiner scharfen Schußwaffe in der Vorstellung des Angegriffenen\nwesentlich größer und unmittelbarer ist, als wenn der Täter\nzum Beispiel nur mit der Anwendung seiner Körperkräfte\n\ndroht. Diese vom Täter gewollte besondere Intensität des\nEinschüchterungseffekts rechtfertigt die Einstufung als\nschwerer Raub. Soweit im Einzelfall selbst die Mindeststrafe des § 250 Abs. 1 StGB zu hoch erscheint, eröffnet\n\n§ 250 Abs. 2 StGB die Möglichkeit, auf die angemessene\nStrafe zu erkennen.\n\n2. a) Der Senat hat die Schuldsprüche dahin klargestellt,\ndaß die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung\nverurteilt werden.\n\nb) Entgegen der rechtlichen Würdigung im angefochtenen\nUrteil hat sich der Angeklagte HB nicht des vollendeten\nsexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen (§ 179 Abs. 1\nStGB) schuldig gemacht. Die Zeugin RB war nicht betäubt.\nDeshalb könnte insofern nur ein versuchtes Verbrechen im\nSinne von § 179 Abs. 2 StöSB in Betracht kommen.\n\nDurch die Verurteilung wegen vollendeten sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen wird er indes nicht beschwert, denn er hat sich durch die Mitwirkung an der durch\nden Mitangeklagten SB verübten Vergewaltigung einer\nvollendeten Vergewaltigung schuldig gemacht. Daß sich hier\nsein Tatbeitrag auf die Nötigungshandlung beschränkte, steht\nder rechtlichen Würdigung als Mittäterschäft nicht entgegen\n(BGHSt 27, 205 £ ). Angesichts der Feststellung, daß er dem\nGeschehen \"genüßlich' zusah, ergeben sich auch in subjektiver\nBeziehung keine rechtlichen Bedenken.\n\n-e- #L\n\nDiese beiden Straftaten wiegen schwerer als der vom\nLandgericht angenommene vollendete sexuelle Mißbrauch\neiner Widerstandsunfähigen.\n\nc) Die Schuldsprüche sind jedoch insoweit zu ändern,\nals die Jugendkammer die (schwere) räuberische Erpressung\nund die Freiheitsberaubung einerseits und die Vergewaltigung\nbzw, den sexuellen Mißbrauch einer Widerstandsunfähigen\nandererseits als selbständige Taten gewertet hat. In Wirklichkeit treffen sie tateinheitlich zusammen (vgl. BGH,\nUrteil vom 26. Juni 1979 - 5 StR 199/79 -). Vor der Beendigung der (schweren) räuberischen Erpressung entschlossen sich die Angeklagten zu den Sexualdelikten. Bei der\ngemeinschaftlichen Vergewaltigung nutzten sie die noch andauernde Gewalt und Drohung aus. Ferner ist zugunsten des\nAngeklagten HB davon auszugehen, daß das versuchte\nVerbrechen im Sinne des § 179 Abs. 2 StGB in natürlicher\nHandlungseinheit zu den anderen Straftaten steht.\n\nd) Unbeantwortet kann bleiben, ob sich der Angeklagte\nSCHE (tateinheitlich mit diesen Taten) auch eines fahrlässigen Waffendelikts nach § 53 Abs. 4 WaffG schuldig gemacht hat, ferner ob das unbefugte Führen der Schußwaffe\nund das Fahren ohne Fahrerlaubnis im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen. Insoweit ist der Angeklagte\ndurch die Entscheidung des Landgerichts nicht beschwert.\n\n3. Die Strafaussprüche müssen aufgehoben werden. Hierzu gibt nicht nur die Änderung der Schuldsprüche, sondern auch\nder nach den Urteilsgründen naheliegende Verdacht Anlaß, daß\ndie Jugendkammer die verhängten Strafen ausschließlich nach\nden Strafzumessungsgrundsätzen des § 46 StGB bestimmt und dabei den Erziehungsgedanken (§ 18 Abs. 2 JGG) nicht in dem ge-\n\nbotenen Maß beachtet hat. Der Senat kann nicht mit letzter\n\nSicherheit ausschließen, daß die Jugendkammer bei rechtlich\nbedenkenfreier Würdigung niedrigere Jugendstrafen verhängt\n\nhätte.\n\nBei der zukünftigen Entscheidung wird zu beachten sein,\ndaß das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes nicht schon\nein strafschärfender Gesichtspunkt ist (vgl. hierzu S. 37 Abs.\n2 des angefochtenen Urteils).\n\n4. Im übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Das\ngilt auch für die nach §§ 69 f StGB angeordnete Maßregel.\nDiese wird von der Aufhebung der Strafaussprüche nicht berührt.\n\nMösl Meyer Maier\n\n-Theune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-20/2-str-157-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-20/2-str-157-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:28.782360+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-05-20/2-str-157-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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