{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-05-14","aktenzeichen":"4 StR 694/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Ein Heranwachsender, der nach Jugendstrafrecht abgeurteilt\nworden ist, kann ein Urteil, durch das seine zulässige\nBerufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden ist,\nnicht mit der Revision anfechten.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 45\nBGHSt: ja\n\nStPO 1975 § 329 Abs. 1;\nJGG 1975 § 55 Abs. 2 Satz 1\n\nEin Heranwachsender, der nach Jugendstrafrecht abgeurteilt\nworden ist, kann ein Urteil, durch das seine zulässige\nBerufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden ist,\nnicht mit der Revision anfechten.\n\nBGH, Beschluß vom 14. Mai 1981 - 4 StR 694/80 - Jugendschöffengericht Bottrop\n\nOLG Hamm\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 694/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDetlef H HD zus BEER, sort geboren am BP 1961,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\n95\n\n-2- 2\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts durch den Vorsitzenden Richter Salger\nund die Richter Hürxthal, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt und Goydke\nam 14. Mai 1981 beschlossen:\n\nEin Heranwachsender, der nach Jugendstrafrecht abgeurteilt worden ist, kann ein Urteil, durch das\nseine zulässige Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO\nverworfen worden ist, nicht mit der Revision anfechten.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer zur Tatzeit 18 Jahre alte Angeklagte wurde vom\nAmtsgericht - Jugendschöffengericht - wegen räuberischer\nErpressung zu einem Jahr Jugendstrafe verurteilt. Gegen\ndieses Urteil legte er fristgerecht Berufung ein, erschien\naber zu dem vom Landgericht anberaumten Hauptverhandlungstermin nicht. Seine Berufung wurde daraufhin gemäß § 329\nAbs. 1 StPO verworfen; ein Wiedereinsetzungsgesuch wurde\nrechtskräftig abgelehnt.\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte Revision des\nAngeklagten beabsichtigt das Oberlandesgericht Hamm nach\n§ 55 Abs. 2 Satz 1 JGG als unzulässig zu verwerfen. An\neiner solchen Entscheidung sieht es sich jedoch durch das\nUrteil des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 1979\n(JR 1980, 37) gehindert. Dieses Gericht vertritt die\nMeinung, daß § 55 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 109\nAbs. 2 Satz 1 JGG der Zulässigkeit der Revision in einem\nVerfahren gegen Heranwachsende dann nicht entgegenstehe,\nwenn die Berufung wegen Ausbleibens des Angeklagten nach\n\n§ 329 Abs. 1 StPO verworfen worden sei und somit nicht\nzu einer Sachprüfung des erstinstanzlichen Urteils und\nnicht zu einer Überprüfung der Anwendung von Jugendstrafrecht durch das Berufungsgericht geführt habe. Das\nOberlandesgericht Hamm hat daher dem Bundesgerichtshof\nfolgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:\n\n\"Kann ein Angeklagter, der gemäß § 105 JGG nit\neiner Jugendstrafe belegt worden ist und der\ndagegen eine zulässige Berufung eingelegt hat,\ngegen das Berufungsurteil wegen §§ 55 Abs. 2,\n\n109 Abs. 2 JGG auch dann keine Revision mehr\neinlegen, wenn die Strafkamner die Berufung\nwegen Ausbleibens des Angeklagten nach § 329 StPO\nverworfen hat?\"\n\nII.\n\nDie Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121\nAbs. 2 GVG sind gegeben.\n\nIII.\n\nDer Senat teilt in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt die Auffassung des vorlegenden Gerichts.\n\n1. Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 JGG kann im Jugendstrafverfahren ein Angeklagter nicht mehr Revision einlegen,\nwenn er eine zulässige Berufung eingelegt hat. Eine\nRevision ist danach schon dann nicht mehr statthaft,\nwenn durch die Einlegung einer zulässigen Berufung die\nMöglichkeit einer erneuten Sachentscheidung eröffnet war;\ndas Gesetz stellt auf die Einlegung der Berufung, nicht\nauf deren Durchführung ab (Dallinger/Lackner, JCG 2. Aufl.,\n§ 55 Rdn. 50). Diese Voraussetzungen treffen auch bei\n\n-Uu- Ss\n\neiner Verwerfung der Berufung durch ein Urteil nach\n\n§ 329 Abs. 1 StPO zu. Es handelt sich insoweit nicht\n\netwa um die Verwerfung eines unzulässigen Rechtsmittels,\ndas nicht zu einer neuen Sachentscheidung hätte führen\nkönnen. Vielmehr wäre in dem Verfahren, das Gegenstand\neiner Entscheidung nach § 329 Abs. 1 StPO geworden ist,\neine Sachprüfung möglich gewesen und hätte auch erfolgen\nsollen. Sie wurde allein durch das Verhalten des Angeklagten verhindert. Durch sein Nichterscheinen zu dem\nauf sein zulässiges Rechtsmittel hin anberaumten Hauptverhandlungstermin hat er die Folge des § 329 Abs. 1\n\nSatz 1 StPO bewußt oder durch Nachlässigkeit selbst ausgelöst (vgl. BGHSt 27, 236, 239). Da mithin ein Urteil\nnach § 329 Abs. 1 StPO eine \"zulässige\" Berufung voraussetzt -— im Fall ihrer Unzulässigkeit hätte die Entscheidung nach §§ 319 Abs. 1, 322 StPO Vorrang (Kleinknecht,\nStPO 35. Aufl., § 329 Rdn. 2) -, ist nach dem eindeutigen\nWortlaut des § 55 Abs. 2 Satz 1 JGG nach einer Berufungs-\n\nverwerfung gemäß § 329 Abs. 1 StPO in einem Jugendgerichts-\n\nverfahren eine Revision des Berufungsführers nicht mehr\nstatthaft (Brunner, JGG 5. Aufl., § 55 Rdn. 16; OLG Saarbrücken MDR 1974, 161, 162).\n\n2. Die Rechtsmitteleinschränkung des § 55 JGG gilt\nnach § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG für einen Heranwachsenden\ndann, wenn gegen ihn Jugendstrafrecht angewendet worden\nist. § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG fordert seinem Wortlaut nach\nnicht, daß die Anwendung von Jugendstrafrecht erst in\neiner zweiten Instanz zu überprüfen ist, ehe die sich\ndaraus ergebenden Folgen (hier die Rechtsmitteleinschränkung nach § 55 JGG) wirksam werden können. Es genügt hierfür vielmehr, daß das Gericht erster Instanz\nJugendstrafrecht angewendet hat. Im übrigen steht auch\neinem Heranwachsenden, der in erster Instanz nach Er-\n\nwachsenenrecht verurteilt worden ist und gegen den in\nder Berufungsinstanz auf sein Rechtsmittel hin erstmals\nJugendstrafrecht angewendet wird, nach übereinstimmender\nAnsicht in Rechtsprechung und Lehre gemäß § 55 Abs. 2\nSatz 1 in Verbindung mit § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG kein\nRechtsmittel mehr zu (vgl. Brunner, JGG 5. Aufl., § 55\nRdn. 18 m.w.Nachw.). Folgerichtig gilt etwas anderes nur,\nwenn in zweiter Instanz erstmals Erwachsenenstrafrecht\nAnwendung findet, weil § 109 Abs. 2 JGG die Anwendung\nvon Jugendstrafrecht zur Voraussetzung hat und diese\ndann entfallen ist.\n\nIm vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht in\nerster Instanz Jugendstrafrecht angewendet. Durch die Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO hat sich daran nichts geändert, es ist vielmehr bei dieser Entscheidung über die Anwendung von Jugendstrafrecht geblieben\n(vgl. Brunner in JR 1980, 39; vgl. auch OLG Celle NIW\n1968, 1297). Nach dem Wortlaut des § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG\nsind damit die Voraussetzungen für eine Rechtsmitteleinschränkung gemäß § 55 JGG erfüllt.\n\n3. Zwar kommt es bei der Auslegung einer Bestimmung\nnicht allein auf ihren Wortlaut an, sondern entscheidend\nauf ihren Sinn und Zweck (BGHSt 27, 236, 238). Entgegen\nder Ansicht des Oberlandesgerichts Celle entsprechen sich\nhier jedoch Wortlaut und Gesetzeszweck.\n\na) Die Rechtsmitteleinschränkung durch § 55 Abs. 2\nSatz 1 JGG ist 1953 in das Jugendgerichtsgesetz eingefügt worden. Sie soll vor allem der aus Erziehungsgründen\nnotwendigen Beschleunigung und Verkürzung der Jugendstrafverfahren dienen (vgl. Richtlinien zu § 55 Nr. 1; Brunner,\n\n-6 - IS”\n\nJGG 5. Aufl., § 55 Rdn. 1; Dallinger/Lackner, JGG 2. Aufl.,\n§ 55 Rdn. 2; OLG Celle NJW 1968, 1267 und JR 1980, 37;\n\nOLG Saarbrücken MDR 1974, 161, 162). In der amtlichen Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des\nReichsjugendgerichtsgesetzes ist dazu ausgeführt: \"Im\nJugendstrafverfahren besteht ein besonders dringendes\nBedürfnis, schnell zu einer rechtskräftigen Entscheidung\nzu gelangen. Die Strafe hat nur dann die notwendige erzieherische Wirkung, wenn sie der Tat sobald wie möglich\nfolgt. Jede unnötige Verzögerung des Verfahrens verursacht\neine Abschwächung der Strafwirkungen\" (BT-Drucks. - I. Wahlperiode - Nr. 3264 S. 46; abgedruckt bei Dallinger/Lackner,\nJGG 1. Aufl., % 55 Rdn. 1). Der Gesichtspunkt einer Beschleunigung der Jugendgerichtsverfahren wird auch in dem\nBericht des Rechtsausschusses des Bundestages besonders\nbetont: \"Ganz abgesehen von dem das Strafrecht beherrschenden Grundsatz, daß zwischen Tat und Sühne ein zeitlicher\nZusammenhang bestehen muß, spielt im Jugendstrafrecht aus\nErziehungsgründen die Notwendigkeit möglichster Beschleunigung und Verkürzung der Jugendstrafverfahren eine entscheidende Rolle. Alle im JGG vorgesehenen Maßnahmen haben\nnämlich die erforderliche erzieherische Wirkung in der\nRegel nur, wenn sie noch in unmittelbarem Zusammenhang mit\nder Tat angeordnet werden\" (BT-Drucks. - I. Wahlperiode -\nNr. 4437 5. 9; ebenfalls abgedruckt bei Dallinger/Lackner\naa0). Dieses Ziel sollte vor allem durch die Abkürzung des\nzweistufigen Rechtsmittelzuges bei Urteilen des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts erreicht werden.\nNach Ablehnung anderer Lösungsmöglichkeiten als \"unzweckmäßig\" und \"mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar\"\nwies die amtliche Begründung auf die Regelung in der Notverordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Rechtspflege\nund Verwaltung vom 14. Juni 1932 (RGBl. IS. 285) als\n\n\"brauchbare Möglichkeit\" einer Verkürzung des Rechtsmittelzuges hin und schlug eine dem § 1 Nr. 1 Satz 2 in Teil I\nKapitel I Art. 2 der Notverordnung entsprechende Formulierung vor (BT-Drucks. Nr. 3264 S. 46 zu § 40). In den\nBericht des Rechtsausschusses wurde diese Lösung ausdrücklich als sachgemäß bezeichnet und unverändert übernommen\n(BT-Drucks. Nr. 4137 S. 9 zu § 55).\n\nDer Hinweis des Oberlandesgerichts Celle (JR 1980,\n37, 38) auf eine erheblich weitergehende Rechtsmitteleinschränkung im JGG 1943 (§ 40), die nach Inkrafttreten des\nGrundgesetzes dem Gesetzgeber nicht mehr vertretbar erschienen sei, betrifft nur Verfahren, in denen lediglich\nZuchtmittel oder Erziehungsmaßregein angeordnet worden sind\n(jetzt § 55 Abs. 1 JGG); für die Auslegung des § 55 Abs. 2\nJGG 1äßt sich daraus nichts herleiten. Der Gesetzgeber hat\n1953 vielmehr ausdrücklich auf die Rechtsmitteleinschränkung\nzurückgegriffen, die 1932 durch Notveroränung eingeführt\nworden war. Er hat wie in der Regelung von 19532 den Ausschluß der Revision davon abhängig gemacht, daß Berufung\n\"eingelegt\" worden ist. Diese Formulierung in der Notverordnung wurde allgemein so verstanden, daß eine Revision des Angeklagten auch dann ausgeschlossen sein\nsollte, wenn die von ihm eingelegte Berufung ohne Sachentscheidung gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden war\n(vgl. Schwarz, StPO 7. Aufl., § 329 Anm. 1 B; Koffka/\nSchäfer, Die Vorschriften über Strafrechtspflege in der\nVO vom 14. Juni 1932, S. 4u, 69). Da der Gesetzgeber 1953\nbei der Einfügung des § 55 Abs. 2 Satz 1 in das JGG bewußt auf die Regelung der Notverordnung von 1932 zurückgegriffen hat, ist davon auszugehen, daß er sie auch so einführen wollte, wie sie in der Praxis gehandhabt worden war,\neine Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO also\nfür den Rechtsmittelverbrauch ausreichen sollte.\n\n-8- VB3\n\nb) Das trifft auch für die Rechtsmitteleinschränkung\nbei Heranwachsenden im Fall des § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG\nzu. Diese Vorschrift unterwirft die Heranwachsenden, auf\ndie Jugendstrafrecht angewendet worden ist, denselben\nRechtsmitteleinschränkungen wie Jugendliche. Es entspricht\nvor allem dem Grundsatz des Jugendgerichtsgesetzes, daß es\nzur Erzielung bestmöglicher erzieherischer Wirkungen\n(Dallinger/Lackner, JGG 2. Aufl., § 55 Rdn. 31) bei\nSanktionen des Jugendstrafrechts notwendig ist, das Verfahren zu beschleunigen. Die Anordnung solcher Sanktionen\ngegen einen Heranwachsenden ist demgemäß nur dann sinnvoll,\nwenn auch sein Verfahren entsprechend beschleunigt wird.\n\nVerhängt - wie im vorliegenden Fall - ein Jugendschöffengericht gegen einen Heranwachsenden eine Jugendstrafe, entspricht es danach Sinn und Zweck des auf Verfahrensbeschleunigung im Interesse der Wirksamkeit der\nauf Erziehung ausgerichteten Sanktionen des JGG, daß\ndie Anwendung von Jugendstrafrecht im Sinne des § 109\nAbs. 2 Satz 1 JGG auch dazu führt, daß der Heranwachsende\nhinsichtlich seiner Rechtsmittelmöglichkeiten wie ein\nJugendlicher behandelt wird. Eine Berufungsverwerfung\ngemäß § 329 Abs. 1 StPO muß deshalb in solchen Fällen\naus denselben Gründen wie bei einem Jugendlichen zum Ausschluß der Revision führen.\n\nc) Die vom Oberlandesgericht Celle (JR 1980, 37, 38)\ninsoweit geltend gemachten Bedenken einer Verkürzung rechtsstaatlicher Sicherungen vermögen nicht zu überzeugen.\n\nEinem Jugendlichen sowie einem ihm gleichgestellten Heranwachsenden eröffnet § 55 Abs. 2 Satz 1 JGG den Zugang\n\nzu einer erneuten Sachprüfung in der Berufungsinstanz.\n\nWie bei dem Anspruch auf rechtliches Gehör kommt es jedoch\ndabei nur darauf an, daß die Gelegenheit zur Ausübung des\n\nRechts geboten wird. Es ist nicht erforderlich, daß die\nangebotene Möglichkeit auch tatsächlich genutzt wird\n\n(vgl. Kleinknecht, StPO 35. Aufl., Einleitung Rdn. 31;\nSchäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., Einleitung\nKapitel 13 Rdn. 85). Da § 329 Abs. 1 StPO nur dann eingreift, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung über\nseine Berufung \"nicht genügend entschuldigt\" ausbleibt,\nist klargestellt, daß es nur dann nicht zu einer erneuten\nSachprüfung kommen soll, wenn der Angeklagte die Möglichkeit dazu schuldhaft nicht nutzt. Rechtsstaatliche Grundsätze werden durch diese Regelung nicht in Frage gestellt.\nDer Heranwachsende, der - bewußt oder aus Nachlässigkeit -\ndie Berufungshauptverhandlung versäumt, verhindert vielmehr selbst eine wiederholte Sachprüfung (Brunner JR 1980,\n39, ho; vgl. auch BGHSt 27, 236, 239).\n\nSoweit den Heranwachsenden kein Verschulden an der\nVersäumung der Hauptverhandlung trifft, bieten die erweiterten Möglichkeiten zur Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gemäß §§ 44, 45 i.Verb.m. § 329 Abs. 3 StPO (vel.\nGollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 329 Rdn. 115 fi}\nausreichende rechtsstaatliche Garantien (vgl. auch Brunner\nin JR 1980, 39, 40). Daß bei Wiedereinsetzungsamträgen im\nRahmen des § 329 Abs. 3 StPO Einschränkungen hinsichtlich\nsolcher Umstände gemacht werden, die das Berufungsgericht\nbereits als unzureichende Entschuldigung gewürdigt hat\n(vgl. Gollwitzer aaO § 329 Rdn. 118), kann nicht dazu führen,\ndie Revision entgegen der klaren gesetzlichen Regelung des\n§ 55 JGG doch zuzulassen. Zum einen können solche Umstände\nim Zusammenhang mit neuen Tatsachen zur Begründung des\nWiedereinsetzungsamtrages herangezogen werden (vgl. Gollwitzer aa0; Brunner in JR 1980, 39, 40), zum anderen weist\ndas vorlegende Oberlandesgericht zu Recht darauf hin, daß\nes in Fällen eines Ausschlusses der Revision gemäß § 55\n\n- 10 -\n\nAbs. 2 Satz 1 JGG näher liegt, eine Erweiterung der\nÜberprüfungsmöglichkeiten von Entschuldigungsgründen im\nWiedereinsetzungsverfahren zu erörtern als allgemein die\nRevision zuzulassen. Die Gefahr, daß im Wiedereinsetzungsverfahren und im Revisionsverfahren von verschiedenen Gerichten dasselbe geprüft wird (OLG Düsseldorf in NJW 1962,\n2022), besteht insoweit jedenfalls nicht.\n\nd) Letztlich entspricht es heutigen rechtspolitischen\nVorstellungen, nicht mehr Rechtsmittelmöglichkeiten zu eröffnen als aus rechtsstaatlichen Gründen unbedingt geboten ist. Bestehende gesetzliche Rechtsmitteleinschränkungen sollten deshalb nicht ohne zwingende Gründe\ndurch die Rechtsprechung beseitigt werden (vgl. Dallinger/\nLackner, JGG 2. Aufl., § 55 Rdn. Tu. 2).\n\n4. Die Rechtsfrage ist somit, wie aus der Beschlußformel ersichtlich, zu beantworten.\n\nSalger Hürxthal Ruß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-14/4-str-694-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":17},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":12},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":9},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-14/4-str-694-80","retrieved":"2026-08-21 23:19:28.675656+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-05-14/4-str-694-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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