{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-05-06","aktenzeichen":"2 StR 148/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 148/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Martin S EB aus MED, sort geboren am\nGUEEEEEEEED \"955, zur Zeit einstweilen untergebracht,\n\n2. Heidemarie H GEEEEEEEER zeborene DU zus SEEN:\ndort geboren am EB 195°»\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n2_ 70\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Mai 1981, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt GB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB au: WEHEN\n\nals Verteidiger des Angeklagten sSeauB\n\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts Aachen\nvom 20. August 1980\n\n41. in den Schuldsprüchen dahin geändert,\ndaß die Angeklagten des Erwerbs von\nBetäubungsmitteln in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln\nschuldig sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG,\n§ 25 Abs. 2, §§ 52, 55 StGB,\n\n2. in den gesamten Strafaussprüchen\nmit den jeweiligen Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten. sun\n\nwird der Ausspruch über die Einziehung\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer (Jugendkammer)\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die weitergehende Revision des Ange-\n\nklagten sun wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat die Angeklagten \"jeweils eines\nVergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\" für schuldig\nerklärt und den Angeklagten SR unter Einbeziehung\neines Vorurteils zu einer Jugendstrafe von drei Jahren,\ndie Angeklagte Hb zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe hat die\nJugendkammer zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat sie die\nUnterbringung des Angeklagten Sb in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung des bei den Angeklagten sichergestellten Heroins sowie der \"übrigen dem Rauschgiftkonsum dienenden Gegenstände\" angeordnet.\n\nSowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte\nSb rügen mit ihrer Revision Verletzung sachlichen Rechts.\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang,\ndie des Angeklagten SCHE nur zu einem geringen Teil Erfolg.\n\n2. Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß\ndie Jugendkammer die gesamten Erwerbsfälle als Einzelakte\neiner einzigen fortgesetzten Handlung gewertet hat. Ein\nGesamtvorsatz liegt nur vor, wenn der - spätestens vor\nBeendigung des ersten Teilaktes gefaßte - Tatentschluß\nsämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen\nGrundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und\nungefährer Ausführungsart umfaßt (BEHSt 15, 268, 271).\nHat der Täter einen solchen GCesamtvorsatz gefaßt, so kann\ner ihn bis zum Schluß des letzten Teilaktes auf weitere\nAkte ausdehnen (BGHSt 23, 33). In diesem Sinne hatten die\nAngeklagten ihren Gesamtvorsatz zwar vor dem Ende ihrer\nEinkäufe in Heerlen (Niederlande) auf den zukünftigen Erwerb in Köln erweitert (vgl. S. 8, Zeile 16 UA: \"zwischenzeitlich\"). Eine entsprechende Erstreckung ihres Vorsatzes\nvor dem letzten Einkauf in Köln auf Erwerbshandlungen in\nHanau kann den Feststellungen jedoch nicht entnommen werden.\nAls die Angeklagten zu ihrem Urlaub nach Jugoslawien aufbrachen, zogen sie nicht einmal in Erwägung, sich in\nHanau Heroin zu beschaffen. Daß sie es für möglich erachteten, ihr beabsichtigter Entziehungsversuch in\nJugosiawien werde scheitern und sie würden dann wieder\nHeroin konsumieren, begründet nicht schon einen Gesamtvorsatz für alle in diesem Fall vorzunehmenden zukünftigen\nErwerbshandlungen, soweit sie dabei eine Bezugsquelle in Anspruch nehmen wollten, derer sie sich bisher noch nicht bedient\nhatten. Ein solches \"bedingtes Vorhaben\" unterscheidet sich\n\n-5- U\n\nnicht von dem Fall, daß der Täter bei Gelegenheit immer\nwieder gleichartige Straftaten begehen will. Nach der\nständigen Rechtsprechung genügt ein derartiger allgemeiner\nEntschluß aber nicht für einen Gesamtvorsatz.\n\nEin Fortsetzungszusammenhang ist auch nicht zwischen\nden Erwerb von Heroin am 10. August 1979 und den späteren\nin Hanau und Krotzenburg getätigten Einkäufen gegeben. Zwar\nhaben die Angeklagten in diesen Fällen das Betäubungsmittel\nvon ein und derselben Person bezogen. Jedoch haben sie erst\nnach dem 10. August 1979 beschlossen, ihre neue Bezugsquelle\nin Zukunft weiter zu nutzen. Dieser Gesamtvorsatz umfaßte\nnicht mehr das bereits vorher abgeschlossene Erwerbsgeschäft\n(vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 2 StR 572/80 -).\n\nDie Angeklagten haben sich danach nicht in einen,\nsondern in drei Fällen des Erwerbs von Betäubungsmitteln\nschuldig gemacht. In dem dritten Fall besteht Tateinheit\nzwischen dem Erwerb und dem Handeltreiben (mit Betäubungsmitteln); denn hier beabsichtigten die Angeklagten, das\ngekaufte Heroin teilweise weiterzuveräußern, um mit dem\nerzielten Gewinn die Kosten des von ihnen konsumierten\nHeroins sowie ihres Lebensunterhalts zu bestreiten.\n\nüntgegen der Ansicht des Landgerichts geht der Erwerb, soweit er die zum Eigenverbrauch bestimmten Mengen\nbetrifft, nicht als ein unselbständiger Teilakt im Handeltreiben auf (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1976 - 2 StR\n579/76 -).\n\nDer Senat hat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1\nStPO selbst den Schuldspruch geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht\ndem nicht entgegen, da sich die Angeklagten nicht anders wie\ngeschehen hätten verteidigen können.\n\n-6-\n\nDie Änderung der Schuldsprüche bedingt die Aufhebung\nder Strafaussprüche. Hinsichtlich der Angeklagten He\nfolgt dies schon aus § 53 Abs. 1 StGB. Der den Angeklagten\nsb betreffende Strafausspruch kann keinen Bestand haben,\nweil nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht bei der\nAnnahme von drei selbständigen Fällen statt eines Falles\nauf eine höhere Jugendstrafe erkannt hätte.\n\n3, Die Prüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten I oO \\ hat einen Rechtsfehler zum Nachteil dieses\nAngeklagten lediglich im Ausspruch über die Einziehung ergeben. Der Urteilstenor 1äßt nicht erkennen, auf welche\nSachen und Mengen im einzelnen sich die Einziehungsanordnung\nerstreckt. Selbst den Urteilsgründen ist es nicht zu entnehmen. Diese Maßnahme kann daher nicht bestehenbleiben.\n\n4. Für die neue Entscheidung durch das Landgericht\nweist der Senat zur Frage der Bedeutung des § 21 StGB bei\n\nTr Yda\n\nder Bemessung einer Jugendstrafe auf die Kommentierung von\nBrunner, JGG, 5. Aufl., § 18 Ran. 6 hin.\n\nMösl Müller Meyer\n\nMaier Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-06/2-str-148-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-06/2-str-148-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:28.315706+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-05-06/2-str-148-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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