{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-05-05","aktenzeichen":"1 StR 145/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"25\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 145/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Staplerfahrer Silvio F EB aus su,\ngeboren am ED 1939 in LEE (Italien), zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen Totschlags u. a.\n\n75\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 5. Mai 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n22. Oktober 1980 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n75\n\nGründe;\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und versuchten Totschlags zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Gegen dieses\nUrteil wendet sich die vom Generalbundesanwalt nicht\nvertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der\nRüge der Verletzung sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, daß der Angeklagte in\nbeiden ihm zur Last gelegten Fällen aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe und deshalb wegen Mordes und\nversuchten Mordes zu verurteilen sei. Hilfsweise erstrebt sie die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe unter Bejahung besonders schwerer Fälle i. S.\ndes § 212 Abs. 2 StGB.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. 1. Aus niedrigen Beweggründen tötet der Täter,\ndessen Motive nach allgemeiner sittlicher Anschauung\nverachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen\n(BGHSt 2, 63; 3, 133; 3, 180 ständ. Rspr.). Maßgebend\nsind die Gesamtumstände, zu denen auch Besonderheiten\nder Persönlichkeit des Täters gehören. Verärgerung,\nZorn und Wut, die sich gegen das Opfer richten, sind\nim allgemeinen als niedrige Beweggründe anzusehen, wenn\nsie auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGH NJW 1967,\n1140; BGH, Urteil vom 24. August 1976 - 1 StR 380/76).\nDie Annahme eines schweren Mißverhältnisses zwischen\nHandlungsmotiv und Erfolg allein genügt nicht. In die\nGesamtwürdigung ist auch die seelische Situation des\nTäters einzubeziehen (BGH, Urteil vom 10. Januar 1977 -\n\n3 StR 472/76). Bei der Beurteilung, ob ein Beweggrund\nniedrig ist, können die besonderen Anschauungen und\nWertvorstellungen, denen der Täter wegen seiner Bindung an eine fremde Kultur verhaftet ist, nicht außer\nBetracht bleiben (BGH, Beschluß vom 27. November 1979\n- 5 StR 711/79).\n\n2. Die Schwurgerichtskammer stellt dazu u. a.\nfest: Der Angeklagte ist Italiener und stammt aus\nbäuerlichen Verhältnissen. Er wuchs in den Abruzzen\nauf. Seine Intelligenz liegt am unteren Rande des\nDurchschnitts. Sein \"autoritär-patriarchalisches Weltbild entsprang der Prägung des katholisch erzogenen\nAngeklagten durch das bäuerlich-konservative Milieu\nseiner Kindheit und Jugend\" (UA S. 6). Er heiratete\n1964 ein Mädchen aus dem Nachbardorf, das spätere Tatopfer. Im Jahre 1979 gestattete ein italienisches Gericht nach schweren ehelichen Zerwürfnissen das Getrenntleben der Ehegatten. Nunmehr lebte Dina F@Pnit inren\nKindern in einer eigenen Wohnung. Der Angeklagte spionierte ihr ständig nach, machte ihr Eifersuchtsszenen,\nbedrohte sie und forderte sie auf, zu ihm zurückzukehren.\nDina FEB unterhielt seit etwa zwei Monaten vor ihrem\nTode ein intimes Verhältnis zu Manfred SB. Als der\nAngeklagte sich in der Tatnacht auf den Balkon der Wohnung\nseiner Ehefrau schlich, hörte er mehrfach stöhnende Laute\nund schloß daraus, seine Frau übe in der Wohnung Geschlechtsverkehr aus. In seinem Zorn über das von ihm als Ehebruch\ngewertete Verhalten beschloß er, den Liebhaber zu töten.\nNach seinem zweiten Eindringen in die Wohnung und nach\n‚Flucht des Nebenbuhlers faßte er spontan den Vorsatz,\n\nauch seine Frau zu töten. \"Ihm stand lediglich vor\n\nAugen, daß er seine Frau mit ihrem Liebhaber beim Ehebruch ertappt habe und daß seine Hoffnung, sie werde\ndoch noch zu ihm zurückkehren, zunichte sei\" (UA S., 20).\nSeinen Entschluß führte er alsbald aus. Dann lief er\n\nmit dem Messer in der Hand auf Stier zu, um auch diesen\nzu töten. Der Bedrohte konnte sich durch die Flucht in\nein Gebüsch retten.\n\n3. Angesichts dieser Gesamtumstände, insbesondere\ndes Antriebs zu den Taten, und des Persönlichkeitsbildes\ndes Angeklagten, ist die Verneinung des Mordmerkmals der\nniedrigen Beweggründe durch das Landgericht rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\na) Die Reaktion des Angeklagten auf das Verhalten\nseiner Frau und ihres Geliebten, das er für Ehebruch\nhielt, steht bei Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Angeklagten sittlich nicht auf niedrigster\nStufe. Der Angeklagte betrachtete sich als verheiratet,\n\nEr wollte an der Ehe festhalten. Für ihn war das Verhalten der Ehefrau ein Ausbrechen aus den ehelichen\nPflichten. Dabei spielt seine italienisch-südländische\nMentalität eine wesentliche Rolle (UA S. 46). Die Handlungsweise des Freundes der Ehefrau faßte er als rechtswidriges Eindringen in die Ehe auf. Der Angeklagte glaubte,\nberechtigten Grund für Verärgerung und Wut zu haben. Beide\nBeweggründe sind deshalb nicht als Ausdruck niedriger Gesinnung zu werten. Der spontane Tötungsentschluß, den der\nAngeklagte gegenüber seiner Ehefrau faßte, charakterisiert\ndie Tat als plötzliche Entladung eines Aggressionsstaus.\n\nDas gilt auch für den Vorsatz, SEM zu töten, den er\nbei einem Geschlechtsverkehr mit seiner Frau ertappt\nzu haben glaubte. Zu Recht bezeichnet der Generalbundesanwalt beide Taten eher als Verzweiflungstaten.\n\nb) Bei dieser Sachlage bedarf keiner Erörterung,\nob und in welchem Umfang die subjektiven Voraussetzungen\ndes Handelns aus niedrigen Beweggründen gegeben sind\n(vgl. BGHSt 22, 80). Die Schwurgerichtskamnmer stellt\nfest, der Angeklagte habe \"eine entsprechende Wertung\"\nsicherlich nicht nachvollzogen (UA S. 47).\n\nc) Die gegen die Annahme des Landgerichts gerichteten Angriffe der Revision gehen im Ergebnis fehl.\n\nEs ist richtig, daß es für die Bejahung der inneren\nTatseite bein Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe genügt, wenn der Täter die Umstände kennt, die seinen Antrieb zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen\nlassen (BGHSt 22, 77). Darauf kommt es hier jedoch nicht\nan, weil schon die objektiven Voraussetzungen des Merkmals\nnicht gegeben sind. Die Behauptung der Revision, Triebfeder des Angeklagten sei seine Ohnmacht gewesen, seine\nFrau nicht zurückgewinnen zu können und dem Nebenbuhler\ndie Frau nicht zu gönnen, läßt die Feststellung außer\nacht, daß der Angeklagte die Frau mit ihrem Liebhaber\nbeim Ehebruch ertappt zu haben glaubte und daß ihm dies\n\"yor Augen stand\" (UA S. 20). Der vermeintliche Geschlechtsverkehr war für ihn \"unzweifelhaft der konkrete Anlaß\nseines Tötungsplanes gegen den Ehebrecher\" (UA S. 36).\n\"Ihn beherrschte vordergründig allein die Ehebruchssituation\" (UA S, 37, 45). Die Schwurgerichtskamner verneint das von der Beschwerdeführerin angenommene Tatmotiv\nausdrücklich (UA S. 45).\n\n75°\n\nII. Andere Mordmerkmale scheiden nach Lage der\nDinge aus. Heimtücke und Verdeckungsabsicht sind bereits\ndurch das Schwurgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen\n(UA S, 48, 49), für das Merkmal der Grausamkeit finden\nsich keine hinreichenden Anhaltspunkte.\n\nIII. Bei der Ablehnung besonders schwerer Fälle i. S,\ndes § 212 Abs. 2 StGB sind die für eine Wertung in Betracht kommenden Gesichtspunkte ohne erkennbaren Rechtsirrtum berücksichtigt. Die Ausführungen der Revision laufen insoweit auf den Versuch hinaus, die eigene Wertung\nder Beschwerdeführerin an die Stelle der Gesamtwürdigung\ndurch das erkennende Gericht zu setzen.\n\nPikart Woesner Maul\nSchikora Foth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-05/1-str-145-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-05/1-str-145-81","retrieved":"2026-10-24 16:47:49.630016+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-05-05/1-str-145-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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