{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-04-30","aktenzeichen":"4 StR 205/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 205/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Zafra Ullah KR aus DEE.\n\ngeboren am EEE 1955 in Lg Pakistan,\n\n2. den Arbeiter Mohammed Kıh WEEB zus Da.\ngeboren am ii '955 in LEW Pakistan,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n90\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n30. April 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Detmold vom 5. Dezember 1980\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagten des in Tateinheit begangenen\nzweifachen versuchten Totschlags schuldig\nsind;\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von je\nsechs Jahren verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung\nsachlichen Rechts, diejenige des Angeklagten Kr peanstandet außerdem das Verfahren.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seinen Antragsschreiben\nvom 6. April 1981, das den Verteidigern der Angeklagten bekanntgemacht worden ist, folgendes ausgeführt:\n\n\"1. Die von dem Angeklagten Mohammed Kr erhobene\nVerfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig.\n\n2. Die Annahme des versuchten gemeinschaftlichen Totschlages ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Sachrügen\nsind nur insoweit begründet, als das Landgericht versuchten\nTotschlag in zwei rechtlich selbständigen Fällen angenommen\nhat.\n\nDie beiden Versuchstaten sind vielmehr durch dieselbe\nHandlung begangen (§ 52 StGB). Nach den Feststellungen haben\ndie Angeklagten, gemeinsam mit etwa acht weiteren Pakistani,\ndie zum Teil mit Stöcken und Messern bewaffnet waren, den\nbeiden Nebenklägern aufgelauert, sich auf sie gestürzt,\nihnen Hiebe versetzt und auf sie eingestochen. Dabei erhielten beide Nebenkläger, denen außer Abwehrbewegungen mit\nden Armen keine Gegenwehr möglich war, Schläge und Messerstiche und gingen zu Boden. Sie konnten sich noch ein Stück\nin Richtung auf ihre Wohnung schleppen und wurden sodann\nschwer verletzt in das Kreiskrankenhaus DEM verbracht.\nBei diesem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang des\nTatgeschehens liegt trotz Abgabe einer großen Zahl von Hieben und Stichen und der Gefährdung von zwei Personen eine\nnatürliche Handlungseinheit vor,... Es liegt ein einheitlicher\nAngriff gegen das Leben mehrerer Personen zugleich vor.\n\nDaß die Angeklagten vor jeder Betätigung mit dem Stock oder\ndem Messer einen neuen Willensentschluß gefaßt haben, ist\nnicht festgestellt und liegt auch fern.\n\nDer Schuldspruch muß daher geändert werden. § 265\nAbs. 4 StPO steht der Änderung nicht entgegen, da sich die\nAngeklagten auch nach einem entsprechenden Hinweis nicht\nanders hätten verteidigen können, zumal in der zugelassenen\nAnklage ebenfalls § 52 StGB aufgeführt war.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs.\"\n\nDem tritt der Senat unter Hinweis auf die Urteile\nvom 26. März 1981 - 4 StR 58/81 - und vom 27. Mai 1975\n- 1 StR 658/74 - bei.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nRuß Engelhardt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-30/4-str-205-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-30/4-str-205-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:28.160188+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-04-30/4-str-205-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"1981-04-30","dockets":["4 StR 205/81"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 30.04.1981 – 4 StR 205/81","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-30/4-str-205-81","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Detmold vom 5. Dezember 1980\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagten des in Tateinheit begangenen\nzweifachen versuchten Totschlags schuldig\nsind;\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/52","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"52","label":"§ 52 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:28.160188+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}