{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-04-30","aktenzeichen":"4 StR 182/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 182/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schweißer Emile FB aus OEEW, geboren\n1946 in MB (Jordanien),\n\n2. den Kellner Evangelos V EEE aus OB, geboren\na GES 19:2 in vo (oriechenzand),\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n39\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n30. April 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hagen vom 29. September 1980 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten FR wegen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu\nfünf Jahren und den Angeklagten VB wegen Beihilfe\nzu dieser Tat zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\nDie Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Rechtsmittel haben Erfolg, soweit sie sich gegen\nden Strafausspruch richten.\n\n1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Sowohl die verfahrensrechtlichen als auch die sachlichrechtlichen Angriffe gegen ihn gehen fehl. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen\n\nAntragsschrift vom 2. April 1981 nimmt der Senat insoweit\nBezug.\n\n2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben, \"\n\na) Das Landgericht hat bei der Festsetzung der Strafe\ngegen den Angeklagten FR \"erschwerend berücksichtigt,\ndaß er, obwohl selbst nicht heroinabhängig, aus purem Gewinnstreben im Gastland, in das er illegal eingereist war,\nseinen Lebensunterhalt mit Heroinhandel zu bestreiten versucht hat\" (UA 14). Das ist, wie der Generalbundesanwalt\nin der genannten Antragsschrift, auf die insoweit ebenfalls\nBezug genommen wird, näher dargetan hat, fehlerhaft und\nnötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen diesen Angeklagten.\n\nb) Einen Rechtsfehler enthalten auch die Strafzumessungsgründe gegen den Angeklagten VW. Das Landgericht\nhat nämlich \"erschwerend\" berücksichtigt, \"daß der Angeklagte,\nach eigenen Angaben lange Zeit den Bitten des\nZeugen ZB widerstanden hatte, nunmehr ohne erkennbaren\nGrund dessen Wunsch nach Heroinbeschaffung\" erfüllt hat (UA\n15). Das beanstandet die Revision mit Recht. Wenn der Angeklagte einen Grund für die Tat gehabt hätte, der sein Handeln in einem milderen Licht erscheinen ließe, so wäre das\nmöglicherweise mildernd zu berücksichtigen. Daß ein solcher\nGrund \"nicht erkennbar\" ist, darf dagegen nicht strafschärfend\ngewertet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1980\n- 4 Str 349/80 - und vom 19. Februar 1981 - 4 StR 47/81 -\nm.w.Nachw.).\n\n33\n\nDas Urteil ist deshalb im Strafausspruch gegen beide\n\nAngeklagte aufzuheben.\n\nSalger Spiegel\n\nKnoblich Ruß\n\nHürxthal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-30/4-str-182-81","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-30/4-str-182-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:28.141164+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-04-30/4-str-182-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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