{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-04-29","aktenzeichen":"5 StR 187/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 187/81\n\nwi\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Rudolf W CERuEHEEEEEEEIEEE zus DE\ndort geboren am uiEENNEEP,\n\n2. Bernd K mE aus Dim,\ndort geboren am (EEE\n\nDZ ' | wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29.April 1981\nnach §§ 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nAuf die Revision des Angeklagten WemmiiEENNEr\nwird das Urteil des Landgerichts Bremen vom\n24.Oktober 1980 j\n\na) hinsichtlich dieses Angeklagten\n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, daß\ner wegen unerlaubten Erwerbs von\nBetäubungsmitteln in zwei Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und mit Steuerhinterziehung,\nverurteilt wird,\n\nbb) in allen Strafaussprüchen mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nb) hinsichtlich des Angeklagten Ku\n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndieser im Fall II 5 der Urteilsgründe\nwegen unerlaubten Erwerbs von\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und mit Steuerhinterziehung\nverurteilt wird;\n\nbb) im Strafausspruch in diesem Fall sowie\nim Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben wird.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nWollschläger wird als offensichtlich\nunbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Wei wegen\nVergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im besonders\nschweren Fall in Tateinheit mit Steuerhehlerei und wegen eines\ngemeinschaftlichen, mit dem Angeklagten Ki begangenen\nVergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im besonders\nschweren Fall in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu einer\nFreiheitsstrafe verurteilt. Die mit der Revision erhobene\nSachbeschwerde des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte Wollschläger kaufte im September 1979\nin Bremen von dem Angeklagten Ks 200 Gramm Haschisch für\n1.000 DM, die seinem eigenen Bedarf dienen sollten. Wenige\nTage später beschlossen beide Angeklagten, eine größere Menge\nHaschisch in den Niederlanden einzukaufen. Da sie dafür nicht\ngenügend Geld hatten, versuchte der Angeklagte | REEEEEEEE>\nnach Absprache mit dem Angeklagten Kae seine ebenfalls\n\"haschischrauchenden\" Freunde und Bekannten für eine Beteiligung\nan diesem Unternehmen zu interessieren, \"Es gelang ihm ...,\nauf diese Weise von nicht ermittelten Dritten insgesamt 3.500 DM\nzusammenzubekommen\". Er. selbst steuerte 1.000 DM und der Angeklagte Keim 300 bis 400 DM bei. Mit dieser Summe fuhr der\nAngeklagte K@ßs entsprechend dem gemeinsamen Tatplan in die\n‚ Niederlande und besorgte nach Abzug der Fahrtkosten für den\nnoch verbliebenen Geldbetrag 1.650 Gramm Cannabisharz. Dieses\nRauschgift sollte für ihn die anderweit verfolgte Helga Touiiiis\nin ihrem Wagen über die Grenze bringen. Diese war dazu bereit,\nwurde jedoch bei der Ausführung ihres Vorhabens vom Zoll an der\ndeutsch/niederländischen Grenze kontrolliert. Dabei wurde das\nunter der Rücksitzbank ihres Personenkraftwagens verborgene\nRauschgift gefunden. Sie hatte das Rauschgift vereinbarungsgemäß der Zollbehörde nicht gemeldet.\n\nAus den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß das Landgericht im ersten Fall Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln (8 11 Abs.1 Nr.6 a und b BetmG) in Tateinheit mit\nSteuerhehlerei (§ 374 AO) und im zweiten Fall gemeinschaftlich\n\nu\n\n„u-\n\nErwerb, Besitz und Einfuhr von Betäubungsmitteln (8 11 Abs.1\nNr.6 a und b BetmG) in Tateinheit mit Steuerhinterziehung\n\n(§ 370 AO) angenommen hat. Im ersten Fall hat es den besonders\nschweren Fall in einem Verstoß gegen § 11 Abs.4 Nr.5 BetmG\n\nund im zweiten Fall in einem Verstoß gegen § 11 Abs.4 Nrn.5, 6 a\nund b BetmG gesehen (UA S.17/18). Die Feststellungen tragen\ndiesen Schuldspruch nicht, j\n\nDas Landgericht hat übersehen, daß der Tatbestand des\nunerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs.1 Nr.6 b\nBetmG) als reiner Auffangtatbestand nicht nur von dem unerlaubten Erwerb (BGH, Beschluß vom 6.Mai 1975 - 1 StR 119/75;\nUrteil vom 30.September 1976 - 4 StR 198/76), sondern auch\nvon der verbotenen Einfuhr von Betäubungsmitteln (BGHSt 25,\n385) verdrängt wird. Steuerhehlerei nach § 374 AO setzt\nvoraus, daß der Täter sich oder einen Dritten bereichern\nwill. Dafür geben die Feststellungen im ersten Fall keinen\nAnhalt. Denn der Angeklagte hat das Haschisch zum eigenen\nVerbrauch angekauft,. Daß er das Rauschgift für besonders\npreiswert gehalten hat, weil es unter Verletzung der Zollund Binfuhrvorschriften in die Bundesrepublik Deutschland\neingeführt worden ist, läßt sich dem angefochtenen Urteil\nnicht entnehmen. Das Landgericht hätte den Angeklagten deshalb im ersten Fall (II 4 der Urteilsgründe) nur wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und im zweiten Fall\n(1l 5 der Urteilsgründe) wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nund mit Steuerhinterziehung verurteilen müssen. Obwohl im\nzweiten Fall der unerlaubte Erwerb des Haschisch durch den\n Mitangeklagten KB und die unerlaubte Einfuhr dieses\nRauschgiftes durch die anderweit verfolgte Helga Eggmmmktnnp |\nausgeführt worden sind, besteht für den Angeklagten auch\ninsoweit Tateinheit. Das Tatverhältnis ist bei jedem Mit-\n\n_ . täter nach seinen eigenen Tatbeitrag zu beurteilen (BGH bei\n\nDallinger MDR 1976,14; BGH, Urteil vom 18.0ktober 1977\n- 5.StR 291/77). Beide Handlungen hat der Angeklagte hier\n‚durch seinen einheitlichen Tatbeitrag ermöglicht. Er hat sich\n\n-5-\n\njedoch die Tatbeiträge seines Mittäters voll zuzurechnen,\nweil die Tatausführung dem gemeinsamen Tatplan entsprach.\n\nDer Senat hält es für ausgeschlossen, daß der Tatrichter\nin einer neuen Verhandlung andere Feststellungen treffen wird.\nEr hat deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung\ndes § 354 Abs.1 StPO von sich aus geändert. Das war auch\ndeshalb erforderlich, weil nicht nur die Urteilsgründe,\nsondern auch die Urteilsformel erkennen lassen muß, gegen\nwelchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der\nAngeklagte verstoßen hat (BGH, Urteil vom 2.September 1980\n- 5 StR 284/80; Beschluß vom 27.Januar 1981 - 5 StR 756/80).\nDer Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben. Es\nkann nicht ausgeschlossen werden, daß dieser durch die irrige\nAnnahme gehäufter Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz\nbeeinflußt worden ist.\n\n2, Die weitergehende Revision des Angeklagten Vemuiugs»\nist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\n\noffensichtlich unbegründet.\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom\n8.April 1981 hat dem Senat vorgelegen.\n\n3, Die Änderung des Schuldspruchs war auf den Angeklagten\nKozma nach § 357 StPO zu erstrecken, soweit er als Mittäter des\nAngeklagten WeEEEEEp verurteilt worden ist, Sie wirkt sich\n\n-6-\n\njedoch zugunsten dieses Angeklagten nur dahin aus, daß die\nVerurteilung wegen des tateinheitlich begangenen gemeinschaftlichen unerlaubten Besitzes entfällt. Die Schuldspruchänderung\nmußte jedoch auch bei diesem Angeklagten in der Urteilsformel\nrichtiggestellt werden. Sie führt bei ihm insoweit zur Aufhebung des Strafausspruches und zur Aufhebung des Gesamt-\n\nstrafausspruches,\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki. Niepel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-29/5-str-187-81","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-29/5-str-187-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:28.046058+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-04-29/5-str-187-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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