{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-04-29","aktenzeichen":"5 StR 172/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 172/81 a\n\n(alt: 5 StR 145/79\n5 StR 165/80)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ofensetzer Horst-Dieter GC EB aus Su,\ngeboren am EEE 1551 in og, setzt smmmmmm.\n\nwegen Vergewaltigung\n\n-2_-\n\n“>\ner\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 29.April 1981 nach\n§ 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Braunschweig vom\n29,.September 1980 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht Stade\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Revision dringt mit den folgenden Verfahrensbeschwerden durch:\n\n1. Den Beweisamtrag des Verteidigers, die Zeugin\nWenn zu der Beweisbehauptung zu vernehmen, sie habe\neinmal die Zeugin VB aus dem Bett des Zeugen Win\ngeholt, \"als gerade Zärtlichkeiten ausgetauscht wurden\"\n(Bd.II B1.182 R, 185 d.A.), hat das Landgericht mit der\nBegründung abgelehnt, die behauptete Tatsache lasse \"zwar\neinen möglichen, aber keinen zwingenden Schluß auf die hier\nzur Beurteilung stehenden Vorgänge zu\" (UA Bd.II B1.183,\n\n191 d.A.). Diese Erwägung rechtfertigt die Ablehnung des\nAntrages unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt.\nSie widerspricht insbesondere der vom Landgericht genannten\nVorschrift, nach der ein Beweisamtrag abgelehnt werden darf,\nwenn die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung\nohne Bedeutung ist (§ 244 Abs.3 Satz 2 StPO). Ein Umstand,\nder unmittelbar oder mittelbar Schlüsse auf die Schuld\nermöglicht, ist nicht bedeutungslos,\n\n2. Den Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers, die Zeugin\nWE zu der Behauptung zu vernehmen, Herr VOREEEB habe\ntrelativ kurze Zeit\" vor der Tat auf seine Frau eingeschlagen, \"wobei die Eheleute VW nicht so angetrunken\n\n-3-\n\nwaren, daß sie sich hieran nicht mehr erinnern könnten\"\n(Bd.II B1.202,204 d.A.), durfte das Landgericht nicht mit\nder Begründung ablehnen, es handele sich um einen \"Ausforschungsbeweis\", weil die Behauptung \"hinsichtlich Art\nder Ausführung und Zeit nicht hinreichend konkretisiert\"\nsei (UA S.12). Als Beweisermittlungsamtrag, der lediglich\ndie nachforschende Tätigkeit des Gerichts in eine bestimmte\nRichtung lenken soll und deswegen nicht den Vorschriften\nüber die Ablehnung von Beweisamträgen unterliegt (BGH\nUrteil vom 30.Juli 1980 - 2 StR 243/80 -, mitgeteilt bei\nHoltz MDR 1980,987), konnte der Hilfsbeweisamtrag nicht\ngewertet werden, Er enthielt eine bestimmte Tatsachenbehauptung und nicht nur eine in die Form der Tatsachenbehauptung gekleidete Vermutung. In zeitlicher Hinsicht\nhatte der Antragsteller das behauptete Ereignis dahin eingeordnet, daß es \"relativ kurze Zeit\" vor der abgeurteilten\nTat stattgefunden habe. Das genügte hier; überdies hätte\nder Tatrichter, wenn ihm die Zeitangabe zu undeutlich\nerschien, auf die Notwendigkeit einer bestimmteren Fassung\ndes Beweisamtrages aufmerksam machen müssen.\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-29/5-str-172-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-29/5-str-172-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:28.028994+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-04-29/5-str-172-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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