{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-04-28","aktenzeichen":"5 StR 77/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 77/81 “:\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Schriftsetzer Gerhard R ED .\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an GEHE 1555 in rim.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. die Serviererin Renate RB zeborene vo:\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EB 13946 in se» (GE:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 28.April 1981 gemäß § 349\nAbs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\n1. Die Revision des Angeklagten Gerhard Reg\ngegen das Urteil des Landgerichts Hamburg\nvom 15.Juli 1980 wird als offensichtlich\nunbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n2. Auf die Revision der Angeklagten Renate\nRED wird das vorgenannte Urteil in dem\nsie betreffenden Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird als\noffensichtlich unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Entscheidung, auch über die Kosten\ndieses Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, den die\nAngeklagte Renate RP petreffenden Strafausspruch aufzuheben, wie folgt begründet:\n\n\"Das Landgericht hat die Strafe lediglich nach\n\n§ 49 Abs.2, $ Ah Abs.2 StGB a.F. gemildert (UA\nSeite 87), hierbei aber übersehen, daß neben\ndieser im Falle der Beihilfe nunmehr zwingend\nvorgeschriebenen Milderung (§ 27 Abs.2 i.V. mit § 2\nAbs.3 StGB n.F.) eine solche auch noch nach § 28\nAbs.1 StGB n.F. (= § 50 Abs.2 StGB a.F.), § 49\nAbs.1 StGB n.F. i.V. mit § 2 Abs.3 StGB zu\n\n- 3.\n\nun\nEn\n\nerfolgen hat. Die Angeklagte leistete dem Mitangeklagten\nBeihilfe zu einem von diesem aus Habgier begangenen Mord.\nDaß Letzterer die Tat auch heimtückisch beging, hat das\nLandgericht der Angeklagten rechtsfehlerfrei aus subjektiven Gründen nicht zugerechnet - UA Seite 85,86 (BGH\nbei Dallinger in MDR 1969,193). Im übrigen hat das Landgericht zur subjektiven Tatseite lediglich festgestellt,\ndaß die Angeklagte wußte, daß der Mitangeklagte die Tat\naus Habgier begehen wollte, aber möglicherweise aus Angst\nvor ihm seinem Ansinnen keinen Widerstand entgegensetzte\nund sich nur deshalb zur Teilnahme bereit erklärte (UA\nSeite 43,84,85). Damit ist nicht festgestellt, daß die\nAngeklagte selbst das Mordmerkmal des Handelns aus Habgier\nerfüllte. Lag aber in ihrer Person dieses nur täterbezogene\nund die Strafbarkeit des Mitangeklagten nach § 211 StGB\nbegründende Merkmal (vgl. BGHSt 22,375,377,378; 25,287,\n289; Jähnke in LK StGB 10.Auflage, § 211 Rn 64; Eser in\nSchönke-Schröder StGB 20.Auflage, § 211 Rn 46) nicht vor,\nso ist die Strafe auch nach § 28 Abs.1, § 49 Abs.1 StGB\nzu mildern. Dem steht die Entscheidung BGHSt 26,53 ff\nnicht entgegen, weil anders als in jenem Fall sich hier\ndie Annahme der Gehilfenschaft der Angeklagten nicht allein\nauf das Fehlen der besonderen persönlichen Merkmale im\nSinne des § 28 Abs.1 StGB gründet, sondern eine hiervon\nunabhängige andere sachliche Grundlage hat (vgl. BGH\nBeschluß vom 19.9.1978 - 5 StR 499/78 - mitgeteilt bei\nHoltz in MDR 1979,105). Das Landgericht hätte deshalb\nnicht wie geschehen von einem Strafrahmen von drei Jahren\nbis zu 15 Jahren (UA Seite 87) ausgehen dürfen, sondern\neinen nach § 27 Abs.2, § 28 Abs.1, § 49 Abs.1 StGB doppelt\ngemilderten Strafrahmen in Höhe von sechs Monaten bis zu\n11 Jahren und drei Monaten zugrunde legen müssen. Unbeachtlich ist hierbei gemäß § 73 Abs.2 StGB a.F. (= § 52\nAbs.2 StGB n.F.), daß hinsichtlich der tateinheitlich\nbegangenen Beihilfe zum Raub eine doppelte Milderung nach\nden genannten Vorschriften nicht in Betracht kommt und\nder dies-\n\n-L-\n\n-u- .\n\nbezügliche nur nach § 27 Abs.2, § 49 i.V. mit 8 2\nAbs.3 StGB n.F. zu mildernde Strafrahmen nur\ndrei Monate bis zu 11 Jahren und drei Morate beträgt.\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des\ndie Angeklagte betreffenden Strafausspruchs. Es ist\nnicht auszuschließen, daß das Landgericht unter\nZugrundelegung des vorgenannten gesetzlich vorgeschriebenen Strafrahmens gegen die Angeklagte auf\neine geringere Strafe erkannt hätte. Im übrigen hat\ndas Landgericht auch, wie es selbst in den Urteilsgründen ausgeführt hat, versäumt, gemäß § 55 StGB\n\ndie gegen die Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts\nHamburg vom 30.10.1979 - 185 - 494/75 - erkannte\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten einzubeziehen und\nhiermit eine Gesamtstrafe zu bilden (UA Seite 28,89)\".\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers des Beschwerdeführers\nGerhard RD vom 22.April 1981 hat bei der Entscheidung\nvorgelegen,\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-28/5-str-77-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-28/5-str-77-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:27.976090+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-04-28/5-str-77-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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