{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-04-28","aktenzeichen":"5 StR 162/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_162/81\n\nrt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Fuhrunternehmer Dieter S ED au: gi.\n\ngeboren am «a» 1940 in GEB (Westpreußen),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Kraftfahrer Otto LP zu: nei,\ngeboren an EEE 15951 in nei.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nt\n26)\n\nı\n>\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n\n28.April 1981 nach § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Sg»\nund L@@9 wird das Urteil des Landgerichts\nVerden vom 17.Oktober 1980\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte SP wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin zwei Fällen\nund\nder Angeklagte Li» wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln\nverurteilt werden;\n\nb) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der\nAngeklagten werden als offensichtlich\nunbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revisionen zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten sa wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in zwei besonders\nschweren Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich\nhandelnd\", zu sieben Jahren Freiheitsstrafe und den Angeklagten Lg8D wegen eines gemeinschaftlichen Verstoßes\ngegen das Betäubungsmittelgesetz in einem besonders schweren\nFall\" zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\n- 3 -\n\nBeiden Angeklagten hat es die Fahrerlaubnis entzogen und\n\nauf eine Sperrfrist von fünf Jahren erkannt. Die von den\nAngeklagten mit der Revision erhobenen Sachbeschwerden haben\nteilweise Erfolg.\n\nWie aus den Urteilsgründen hervorgeht, hat das Landgericht bei beiden Angeklagten den Tatbestand des § 11 Abs.1\nNr.6 a BetmG angenommen, ohne im einzelnen anzugeben, welche\nder darunter angeführten zahlreichen Tathandlungen es für\nerfüllt hält (UA S.17/18). Nur aus dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe kann der Senat entnehmen, daß das Landgericht\nu.a. die Tatbestände des \"Erwerbs\" und der \"Einfuhr\" für\ngegeben gehalten hat. Diese rechtliche Einordnung entspricht\njedoch nicht den getroffenen Feststellungen. Danach haben\ndie Angeklagten im Mai 1979 im gemeinschaftlichen Zusammenwirken bei einer Frachtfahrt in den nahen Osten 120 kg\nHaschisch in Syrien gekauft, um es später in der Bundesrepublik Deutschland weiterzuveräußern (UA 5.6). Dieses\nRauschgift hat der Angeklagte DD gemeinsam mit dem Zeugen\ncon verborgen in dem von ihm gesteuerten Lastzug des\nAngeklagten Schulz in die Bundesrepublik eingeführt und\nnach Horstadt gebracht, wo sich der Fuhrbetrieb des\nAngeklagten Sg pefand. Ob und wie das Rauschgift später\nveräußert worden ist, hat das Landgericht nicht klären\nkönnen. Der Angeklagte Sg nat bei einem anderen Gütertransport nach Syrien im April 1980 dort 60 bis 70 kg\nHaschisch mit der Absicht erworben, diese Rauschgiftmenge\nin der Bundesrepublik weiterzuveräußern (UA S.9). Auf der\nRückfahrt durch Jugoslawien hat er das Rauschgift aus Angst\nvor Entdeckung weggeworfen.\n\nDie Handlungsweise beider Angeklagten stellt sich unter\ndiesen Umständen als ein unerlaubtes Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln nach §§ 11 Abs.1 Nr.6 a BetmG dar. Nach\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist\njede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit ein\nHandeltreiben, selbst wenn es sich nur um eine einmalige\noder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt (BGHSt 25,\n\n-L-\n\n-L-\n\ner\n@\n\nEr\nSre\n\n290,291; 29,239,240). In dieser umfassenden Tatform gehen\nder Erwerb, die Einfuhr und alle übrigen Tätigkeiten als\nunselbständige Teilstücke auf, wenn sie den beabsichtigten\nUmsatz fördern sollen (BGHSt 28,308,309; BGH Beschluß vom\n30.0ktober 1979 - 2 StR 270/80 - bei Körner NStZ 1981,16;\nBeschluß vom 26.August 1980 - 5 StR 404/80 -).\n\nDer Senat hat in entsprechender Anwendung des § 354\nAbs.1 StPO den Schuldspruch gegen beide Angeklagten geändert;\nauch die Urteilsformel muß erkennen lassen, gegen welchen\nStraftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes die Angeklagten\nverstoßen haben (BGH Urteil vom 2.September 1980\n- 5 StR 284/80; Beschluß vom 27.Januar 1981 - 5 StR 756/80).\n§ 265 StPO steht dem nicht entgegen. Die Angeklagten hätten\nsich gegen den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens, dem\ndie in der Anklageschrift enthaltenen Vorwürfe der Einfuhr\nund der Abgabe von Betäubungsmitteln als unselbständige\nTeilstücke zugrunde lagen, nicht anders verteidigen können.\n\nDer Senat kann jedoch nicht ausschließen, daß der\nRechtsfehler hier den Rechtsfolgenausspruch beeinflußt\nhat. Die irrige Annahme gehäufter Verstöße gegen verschiedene Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes\nkann sich auf die Höhe der Strafen ausgewirkt haben\n(BGHBeschluß vom 6.Januar 1981 - 5 StR 681/80).\n\n-5-\n\n„N\n\nDie Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens\nhindert den neuen Tatrichter nicht, bei der Strafzumessung von dem Strafrahmen des § 11 Abs.4 Nr.5 oder\nNr.6 a und b BetmG auszugehen (BGHSt 25,290,293).\n\nDer Schriftsatz des Angeklagten Li von 5.April 1981\nhat dem Senat vorgelegen.\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-28/5-str-162-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-28/5-str-162-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:27.904042+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-04-28/5-str-162-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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