{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-04-28","aktenzeichen":"5 StR 161/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_161/81\n\n—\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n4. den Kraftfahrer\n\nHeinz-Georg K ED\naus FD.\ngeboren an GEB 1352 in ri.\n\n2. den Kfz-Mechaniker\nWolfgang zZ dB\n\naus Fi.\ngeboren an ED 555 in ven,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und\nauf Antrag des Generalbundesanwalts am 28.April 1981 nach\n§ 349 Abs.2 und 4 StPO zu 2 bis 4 einstimmig beschlossen:\n\n1. Der Beschluß des Landgerichts Verden vom\n21.Januar 1981, mit dem die Revision des\nAngeklagten xD als unzulässig verworfen\nworden ist, wird aufgehoben.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten xD\nund ZB wird das Urteil des Landgerichts\nVerden vom 8.0ktober 1980, soweit es diese\nAngeklagten betrifft,\n\nBe\n\na) im Schulspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens\n\nmit Betäubungsmitteln verurteilt werden,\n\nb) im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n3, Die weitergehenden Revisionen der Anzeklastkl\nwerden als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\n4, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten \"wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem besonders\nschweren Fall\" zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit den Revisionen, die entgegen der Meinung des Landgerichts auch\nvon dem Angeklagten KB in zulässiger Form angebracht\nworden sind, rügen die Angeklagten die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben teilweise\nErfolg.\n\n4. Soweit das Revisionsvorbringen sich gegen den Schuldspruch wendet, ist es aus den Gründen der Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts vom 25.März 1981 offensichtlich unbegründet.\n\n2, Der Schuldspruch muß allerdings berichtigt werden.\nAus den Urteilsgründen geht zwar hervor, daß das Landgericht\ndie Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt hat (UA S.24). Das reicht jedoch\nnicht aus. Nicht nur die Urteilsgründe, sondern auch die\n\n-3 -\n\n- 3 -\n\nUrteilsformel mß erkennen lassen, gegen welche Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes die Angeklagten verstoßen haben (BGH, Urteil vom 2.September 1980\n\n- 5 StR 284/80; Beschluß vom 27. Januar 1981 - 5 StR 756/80).\n\n3. Die Aussprüche über die Rechtsfolgen haben dagegen\nkeinen Bestand. Bei beiden Angeklagten hat das Landgericht\nin mehrfach wiederkehrenden Wendungen bei der Strafzumessung\nfast ausschließlich Umstände strafschärfend verwertet, die\nMerkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind. Bei dem Angeklagten Ki weist das Landgericht darauf hin, daß er\ndie Straftaten \"aus reiner Gewinnsucht\" begangen hat, \"um\nden beabsichtigten Hausbau und eine Urlaubsreise finanzieren\nzu können\" und daß er \"lediglich ein Geschäft abwickeln\"\nwollte, \"durch das er sich einen nicht unerheblichen Gewinn!\"\nversprach (UA 5.28). Bei dem Angeklagten Ze hebt es hervor,\ndaß keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der\nAngeklagte habe während der Tat \"materielle Not gelitten\"\nund sei deshalb \"auf derartige Nebeneinkünfte angewiesen\".\nIhm sei es nicht darum gegangen, mit dem Gewinn \"Barmittel\nzu erzielen, die ihm den Erwerb von Drogen zur Befriedigung\nder eigenen Sucht ermöglicht hätten\". Sein Tatbeitrag habe\nlediglich dazu gedient, \"ohne besondere Anstrengung erhebliche Einkünfte zu erzielen\". Zum unerlaubten Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln gehört eine eigennützige Tätigkeit,\ndie dann vorliegt, wenn das Tun des Täters vom Streben nach\nGewinn geleitet wird, oder wenn er sich irgendeinen anderen\npersönlichen Vorteil davon verspricht (BGHSt 28,308, 309;\nBGH, Urteil vom 17.März 1981 - 5 StR 56/81). Die strafschärfende Heranziehung dieses Merkmals des inneren Tatbestandes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine nach § 46 Abs.3 StGB unzulässige Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (vgl. Nachweise bei\nKörner NStZ 1981,16,18).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß dieser Rechtsfehler\nauch die übrigen Rechtsfolgenaussprüche beeinflußt hat. Er\n\n-uL-\n\nira\n[\n\n-L-\nhat deshalb die gesamten Rechtsfolgenaussprüche aufgehoben.\n\n4. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nzu beachten haben, daß auch bei dem Ausspruch über die Einziehung eine Bezugnahme auf die Anklageschrift unzulässig\nist. Das Urteil muß aus sich heraus verständlich sein. Wenn\ndas Gericht die eingezogenen Gegenstände nicht bereits in\nder Urteilsformel oder in einer (mitzuverkündenden) Anlage\nzum Urteilsspruch genau bezeichnet hat, was grundsätzlich\nzu fordern ist, müßten jedenfalls die Urteilsgründe ergeben, um welche Sachen es sich handelt, und daß die abgeurteilten Straftaten sich auf sie beziehen. Sonst kann\ndas Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob der Tatrichter\nbei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen\nErwägungen ausgegangen ist (BGHSt 9,88,89; BHG, Beschluß\nvom 15.April 1980 - 5 StR 175/80).\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel\n\nMa\n\"RE a 3","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-28/5-str-161-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-28/5-str-161-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:27.885942+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-04-28/5-str-161-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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