{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-04-28","aktenzeichen":"5 StR 131/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 131/81 er\n\nu\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Peter L ED zu: um:\ngeboren am EEE 194. in SED.\n\nwegen Untreue\n\n- 2 - >\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 28.April 1981 nach\n\n§ 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hildesheim vom\n413,.0ktober 1980 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nI. Die Verfolgungsverjährung ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 34.März 1981 genannten\nGründen nicht eingetreten.\n\nII. Auf die Aufklärungsrüge kommt es nicht an, weil\ndie sachlichrechtliche Nachprüfung zur Aufhebung des Urteils\nführt. Die bisherigen Feststellungen ergeben keine ausreichende Grundlage für die Annahme des Tatrichters, daß\nder Angeklagte der BMD-3ank International 5.A. in\nLuxemburg (BB -Sank) in Höhe seines eigenen Gewinns\nvon 285.968,34 DM einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB\nzugefügt hat (UA S.30).\n\nDen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß das Bankhaus Friedrich SQ in Düsseldorf (SEE) «ie Inhaber-Schuldverschreibungen der BD Bar zu denselben\nniedrigen Preisen verkauft hätte, zu denen sie der\nAngeklagte von der si erworben hat, um sie alsbald\nzu einem höheren Preise der SEEMB zurückzuverkaufen\nund sodann für die B Bank zu erwerben. So geben\ndie Feststellungen keinen Anhaltspunkt für die Beantwortung\n\n- 3 -\n\n-3- e2\nPu\n\nder Frage, ob die ss» auch einer ausländischen Bank\nwie der GEEEEEB-Bank einen Preis berechnet hätte, der\num die Bonifikation in der Größenordnung von einem halben\nPunkt gemindert war. Ferner geben die Feststellungen keine\nAuskunft darüber, ob sich die s> mit einem Gewinn\nvon einem oder zwei Achtelpunkten begnügt hätte, wenn sie\ndie Papiere ohne die Zwischenschaltung des Angeklagten\nunmittelbar an die BegD-Bank verkauft hätte. Bei den\nGeschäften mit dem Angeklagten hat die seaB> auf einen\n\"zusätzlichen, auf Grund der Marktlage evtl. möglichen\nGewinn\" verzichtet, weil sie \"lediglich die Geschäfte für\nden Angeklagten abwickelte und ihm dazu die erforderliche\ntechnische Hilfe bot\" (UA 5.7). Die Verkaufspreise, die\ndie Simonbank dem Angeklagten berechnete, hingen ersichtlich mit dem besonderen Umstand zusammen, daß der Angeklagte\nRentenhändler einer anderen inländischen Bank war. Zweifel\ndaran, daß die ss» solche Preise auch bei Geschäften\nmit ausländischen Banken zugrunde gelegt hätte, liegen um\nso näher, als die Kurse der betroffenen Inhaberschuldverschreibungen im Ausland höher als im Inland lagen (UA 5.8).\nDie Feststellungen ergeben auch nicht, daß die DEE >ank\ndie Papiere ohne den Umweg über die sc und den\nAngeklagten zu günstigeren Bedingungen unmittelbar von der\nerwerben konnte und daß der Angeklagte als Rentenhändler\nder BED - >= einen solchen Erwerb pflichtwidrig unterlassen hat; der Tatrichter hebt hervor, daß es fraglich sei,\nob für ein solches Geschäft die außenwirtschaftsrechtlichen\nVoraussetzungen (\"Kontingent\") vorgelegen hätten (UA S.31 f).\nDie Gebietsfremdengeschäfte, mit denen die DB ->er*\nder su» das \"Kontingent\" vermittelt hatte, das\nseinerseits außenwirtschaftsrechtliche Voraussetzung für\ndie hier abgeurteilten Geschäfte war, sind nicht Gegenstand\nder Anklage.\n\nDer Tatrichter wird in der erneuten Hauptverhandlung\nnähere Feststellungen über den Unterschied zwischen den\n\n-L-\n\n-L- ER\n\nvon der BgiB> 3ar« gezahlten und den ohne die eigenen\nGeschäfte des Angeklagten zugunsten der BED >=\nerzielbaren Preisen für den Ankauf der Papiere zu treffen\nhaben. Soweit das nicht möglich ist, läßt sich ein\nVermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB nicht nachweisen. Der Verlust einer mehr oder minder unsicheren\nAussicht eines Geschäftsabschlusses ist in übrigen noch\nkein Vermögensschaden (BGHSt 20,143,145); vorsorglich\nwird darauf hingewiesen, daß eine unterlassene Vermögensvermehrung kein Schaden im Rechtssinne ist, wenn sie sich\nlediglich über ein verbotenes oder wettbewerbswidriges\nGeschäft erreichen ließ (BGHSt 20,143,146; BGH, Beschluß\nvom 10.Januar 1979 - 3 StR 317/78 -).\n\nAuf den Unterschied zwischen den gezahlten und den\nzugunsten der BB >er* erzielbaren Preisen würde eS\nallerdings nicht ankommen, wenn der Ankauf der Papiere\ndurch die Dep - Bank auch ohne Rücksicht auf einen\nsolchen Vergleich nachteilig für diese Bank gewesen wäre.\nSo hat es sich nach den Feststellungen jedoch nicht verhalten: Der Einkaufspreis der BED > 7% war \"nicht\nungewöhnlich\"; \"er versprach ihr, auch unter Berücksichtigung\ndes gewöhnlich mit Verlust verlaufenden Kompensationsgeschäftes für das Gebietsfrenden-Kontingent, sogar noch\ngenügend eigenen Gewinn beim Weiterverkauf\" (uA 5.8). Die\nBED; nat denn such die @0 24 Mai sowie am 12.\nund 18.Juni 1973 erworbenen Papiere mit erheblichem Gewinn\nweiterverkauft (UA 9.15). Die am 28.Juni 4973 erworbenen\nPapiere im Nennwert von 10 Millionen DM hat die I —\nBank allerdings erst im folgenden Jahr mit Verlust weiterverkauft; die Feststellungen ergeben aber nicht, daß der\n\n-5-\n\n3\n“\n\nAnkauf dieser Papiere besonders riskant gewesen ist und\n\ndaß der Angeklagte dies gewußt hat.\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-28/5-str-131-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-28/5-str-131-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:27.848755+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-04-28/5-str-131-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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