{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-04-16","aktenzeichen":"4 StR 62/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Sc\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nh StR 62/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tankwart Wilhelm HD aus Heß, geboren am\n\nGUHEEEEEE 1932 ir. VO ,\n\nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\n\nSc\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts durch den Vorsitzenden Richter Salger\nund die Richter Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß und Goydke am\n16. April 1981 beschlossen:\n\nDie Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm zur\neigenen Entscheidung zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Amtsgericht Herford hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe\nverurteilt und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Im Berufungsverfahren hat das Landgericht\nBielefeld, dem Beweisamtrag des Angeklagten auf Einnahme eines\nAugenscheins entsprechend, die Hauptverhandlung am 5. Mai 1980\nunterbrochen und in öffentlicher Sitzung \"Termin zur Fortset-\n\nzung der Hauptverhandlung auf den 8, Mai 1980, 8,00 Uhr, äı\n\nHerford anberaumt; Treffpunkt vor dem Antsgerichtsgebäude in\nHerford\". Auf Antrag des Verteidigers hat der Strafkammervorsitzende am 6. Mai 1980 den Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung in Herford von 8,00 Uhr auf 13,00 Uhr verlegt und\ndie telefonische Umladung der Beteiligten veranlaßt. Nach\nEinnahme des Augenscheins in der Straße \"U ap Lem\"\nin He und der Einvernahme von Zeugen an Ort und Stelle\nhat das Landgericht die Hauptverhandlung am 6. Mai 1980 in\neinem Sitzungssaal des Amtsgerichtsgebäudes in Herford fort-\n\ngesetzt und die Berufung des Angeklagten verworfen.\n\ni\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte unter anderem\nVerletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Ver-\n\nfahrens (§ 338 Nr. 6 StPo i. V. m. § 169 GVG), weil weder\nim Gebäude des Landgerichts Bielefeld noch in dem des Antsgerichts Herford noch auf dem Wege zwischen diesem Gebäude\nund der Straße \"TG ca Li\" oder in dieser Straße sich\nein Hinweis darauf befunden habe, \"daß eine Gerichtssitzung\nstattfinde\",\n\nDas zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht Hamm hält\ndie Revision für unbegründet und insbesondere den Grundsatz\nder Öffentlichkeit des Verfahrens für nicht verletzt. Nach\nseinen Feststellungen war am 8. Mai 1980 vor dem Sitzungssaal 36 des Amtsgerichts Herford ein Terminszettel angebracht; außerdem wurde die Sache durch das sich in diesem\nSaal befindende Mikrofon je einmal kurz vor und kurz nach\n13,00 Uhr aufgerufen. Das Oberlandesgericht begründet seine\nAuffassung mit der Erwägung, daß der \"Ortstermin\" in He\nim innerörtlichen öffentlichen Verkehrsraum und in einer\nZeit stattgefunden habe, in der zu erwarten gewesen sei, daß\ndort beliebige Fußgänger oder andere Verkehrsteilnehmer auf\ndie Gerichtsverhandlung und die Möglichkeit, als Zuhörer teilzunehmen, aufmerksam wurden, und daß auch der Cerichtsbeschluß, die Verhandlung bis zur Urteilsverkündung im Antsgerichtsgebäude zu Ende zu führen, entweder ausdrücklich oder\nmindestens dem Sinne nach ebenso öffentlich verkündet und\nanschließend \"in die Tat umgesetzt\" worden sei, so daß jeder\nInteressent daran hätte teilnehmen können.\n\nAn der Verwerfung der Revision sieht sich das Oberlandesgericht Hamm jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. August 1976 - 3 Ss (10) 524/76 -\n(MDR 1977, 249) gehindert. Dieses Gericht hat eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens\ndarin gesehen, daß das Landgericht Ulm nach Einnahme eines\n\nsc\n\nauswärtigen Augenscheins nicht an den eigenen Gerichtsort\nzurückgekehrt ist, sondern die Hauptverhandlung im Amtsgerichtsgebäude in GEW fortgesetzt hat, ohne daß im Gebäude des Landgerichts Ulm ein Hinweis auf die weitere Verhandlung in GEB angebracht worden war (ähnlich auch\nOLG Köln, VRS 53, 432; BayObLG Rpfl. 1980, 201 = NJW 1980,\n2321 L). Das Oberlandesgericht Hamm hat die Sache deshalb\ndem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:\n\n\"Ist der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt, wenn das Gericht eine unterbrochene Hauptverhandlung zur Wahrnehmung eines\nOrtstermins zwar außerhalb des eigenen Gerichtsgebäudes und in einem anderen Ort, jedoch im innerörtlichen öffentlichen Verkehrsraum, fortsetzt\nund anschließend im Gebäude des örtlichen Amtsgerichts in öffentlicher Sitzung zu Ende führt, ohne\ndaß im eigenen Gerichtsgebäude am Gerichtssitz\nein Hinweis auf diese auswärtige Verhandlung angebracht worden war?\"\n\nII,\n\nDie Voraussetzungen der Vorlegung gemäß § 121 Abs. 2\nGVG sind nicht gegeben.\n\nDas vorlegende Oberlandesgericht geht ersichtlich\ndavon aus, der Öffentlichkeitsgrundsatz sei unter keinen\nwie auch immer gelagerten Umständen dadurch verletzt, daß\ndie in öffentlicher Sitzung bekanntgegebene Fortsetzung\nder Hauptverhandlung am 8. Mai um 8,00 Uhr nachträglich durch\n\neinen nicht öffentlich verkündeten Beschluß auf 13,00 Uhr\nverlegt worden ist, der den Verfahrensbeteiligten nur telefonisch bekanntgegeben worden ist. Diese Rechtsauffassung\n\nist vertretbar. Insofern stellt sich für das Oberlandesgericht\ndie Vorlegungsfrage nicht.\n\nStreitig zwischen den Oberlandesgerichten Hamm und\nStuttgart ist danach allein die Frage, ob nach der in öffentlicher Verhandlung verkündeten Unterbrechung und Fortsetzung\nder Verhandlung zur Einnahme eines Augenscheins an einem anderen Ort als dem Gerichtsort die Öffentlichkeit der Weiterverhandlung nach der Augenscheineinnahme an Ort und Stelle und\nanschließend im Gerichtsgebäude dieses anderen Ortes nur gewahrt ist, wenn zuvor bereits am Sitzungssaal des erkennenden\nGerichts ein Hinweis auf diese Weiterverhandlung angebracht\nwar. Diese Frage hat aber der Bundesgerichtshof durch Urteil\nvom 14. Januar 1976 - 2 StR 426/75 - bereits im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden. Auch in jener Sache\nhatte es die Revision beanstandet, daß auf der Aushängetafel\ndes Sitzungssaals des Landgerichts (SW) kein Hinweis\nauf die Fortsetzung der Verhandlung an Ort und Stelle (in\nSt. IB ) vorhanden und die Fortsetzung der Verhandlung im\nAmtsgerichtsgebäude (St. IWW) nach der Ortsbesichtigung\nauch nicht angezeigt worden war. Der Bundesgerichtshof hat im\nUrteil vom 14. Januar 1976 hierzu ausgeführt:\n\n\"Das Gebot der Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 169\nGVG) ist nicht verletzt worden, als das Schwurgericht am 17. Dezember 1974 im Anschluß an die Einnahme des Augenscheins in St. I die Verhandlung im Sitzungssaal des dortigen Amtsgerichts fortsetzte, um die schon vernommenen Zeugen nicht unter\nfreiem Himmel vereidigen zu müssen und ihnen eine er-\n\nBA\n\nneute Fahrt nach Si zu ersparen. ... Der\nMeinung der Revision, es habe bereits tags zuvor,\n\nals die Fortsetzung der Verhandlung an 'Ort und Stelle',\n\nd.h. in St. ICE zum Zwecke des Augenscheins bestimmt wurde, darauf hingewiesen werden müssen, daß\nder für den 17. Dezember vorgesehene Teil der Verhandlung dann möglicherweise nach Besichtigung des Tatorts\nim Amtsgerichtsgebäude abgeschlossen werde, kann nicht\ngefolgt werden. Zunächst könnte es naheliegen, schon\nin der allgemeinen Wendung an 'Ort und Stelle! einen\nsolchen Hinweis zu finden. Auf jeden Fall ist es jedoch\nnicht ungewöhnlich, vielmehr von vornherein zu erwarten, daß sich das Gericht bei einem auswärtigen Termin\ndes dort vorhandenen Gerichtsgebäudes bedient, sobald\nes eine nur unter freiem Himmel oder in einem Privatraum mögliche Beweiserhebung abgeschlossen hat. ...\"\n\nDer Bundesgerichtshof hat damit - was der Senat im\nUrteil vom 2. April 1970, 4 StR 549/69, (MDR 1970, 560) ausdrücklich offengelassen hatte, weil die Entscheidung, im\nEigenheim des erkrankten Schöffen in Hol «eiterzuverhandeln, schon nicht in öffentlicher Sitzung im Gerichtssaal des Landgerichts Hagen bekannt gegeben worden war - entschieden, daß die Vorschriften über die Öffentlichkeit der\nVerhandlung nicht verletzt sind, wenn ein Gericht - ohne\neinen entsprechenden Hinweis an seinem Sitzungssaal am Gerichtsort - im Anschluß an die Einnahme eines Augenscheins\naußerhalb des Gerichtsortes die Verhandlung an Ort und Stelle\nund anschließend in einem Sitzungssaal des dortigen Amtsgerichts fortsetzt. Gerade diese Auffassung will das vorlegende Oberlandesgericht vertreten. Der Vorlegung bedarf es deshalb nicht (BGHSt 13, 149 und 373).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nRuß Goydke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-16/4-str-62-81","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-16/4-str-62-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:27.697149+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-04-16/4-str-62-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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