{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-04-15","aktenzeichen":"2 StR 116/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"£35\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_116/81 URTEIL\nae\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael J CD aus AUEEB, dort geboren am\nGER 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n-\n\nCS\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. April 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl\n\nDr. Müller\n\nDr. Meyer\n\nB. Maier\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte BD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 25. August 1980 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte\netwa ab Ende August 1979 Kontakt zur Drogenszene auf; \"in\nder Folgezeit\" erhielt er von einem Unbekannten \"eine nicht\nnäher bekannte Menge Heroin mit dem Auftrag, auf Abruf bestimmte Mengen abzupacken und weiterzugeben\"; hierfür bekam\ner ca. 100 DM täglich sowie Heroin zum Eigenverbrauch; am\n11. November 1979 wurde er festgenommen, als er verabredungsgemäß 54 von ihm abgepackte Heroinbriefchen (mit\neinem Gesamtinhalt von 16 Gramm Heroinzubereitung) übergeben wollte; bei der Durchsuchung seiner Wohnung wurden\nweitere 36,5 Gramm Heroinzubereitung gefunden.\n\nDie Strafkammer hat ihn wegen \"fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\" zu einer Freiheitsstrafe\nvon vier Jahren verurteilt und die Einziehung des sichergestellten Rauschgifts angeordnet.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nII. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Die Urteilsfeststellungen lassen hinsichtlich der\nZeit vor dem 11. November 1979 nicht den Mindestschuldumfang erkennen. Ihnen kann nicht entnommen werden, wie groß\ndie Menge der von dem Angeklagten während dieser Zeit verkauften Heroinzubereitung gewesen ist.\n\n2. Hinzu kommt, daß im Urteil keine Angaben über\nden Anteil an reinem Heroin gemacht worden sind. Dessen\nhätte es hier bedurft. Wie sich aus den Gründen ergibt,\n\nhatte sich der Angeklagte dahin eingelassen, daß der\nHeroingehalt weniger als 6% betragen habe. Das Landgericht vertritt die Ansicht, hierauf komme es nicht an;\n\nfür die subjektive Seite beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sei lediglich das Wissen des Täters erforderlich, daß seine Tätigkeit Betäubungsmittel betreffe. Dabei verkennt die Strafkammer, daß die Höhe des Wirkstoffgrads durchaus Bedeutung für den Unrechtsgehalt der\nTat und die Schuld des Täters hat. Abgesehen davon, daß\nGemische mit hohen Heroinanteilen wesentlich gefährlicher\nsind als solche mit geringen Anteilen, lassen sie sich\ndurch Beifügung von Zusatzstoffen \"strecken\". Entsprechend\nvergrößert sich die Menge der Zubereitung und damit die\nMöglichkeit, die Droge an noch mehr Personen als sonst\nabzugeben und diese in Abhängigkeit von ihr zu bringen.\n\nDa ein Heroinanteil von weniger als 6% außergewöhnlich\nniedrig ist, hätte das Landgericht die Frage, welchen\nHeroingehalt die Zubereitung hatte, nicht offen lassen\ndürfen.\n\n-5.\n\nDemgemäß war auch die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags fehlerhaft, mit dem der Angeklagte die Einholung eines Gutachtens des Landeskriminalamts über\n\nden Heroinanteil begehrt hatte.\n\n3. Aus diesen Gründen muß das Urteil aufgehoben\nwerden.\nSchumacher Mösl Müller\n\nMeyer Maier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-15/2-str-116-81","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-15/2-str-116-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:27.627079+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-04-15/2-str-116-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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