{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-04-14","aktenzeichen":"1 StR 3/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 3/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Installateur Erich B zu» aus ME,\ngeboren am EENEEEEEEED 1956 in Ag.\n\nwegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 14. April 1981 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n8. Oktober 1980 im Strafausspruch mit\nden zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben. Insoweit wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen. Sie hat auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Rücktritt im Sinne von § 24 Abs. 2 StGB hat\ndie Strafkammer zu Recht verneint (vgl. BGHSt 28, 346);\ninsofern - wie auch sonst zum Schuldspruch - ist\ndie Revision nicht begründet.\n\nII. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben. Ob ein minder schwerer Fall gemäß § 250 Abs. 2\nStGB vorlag, hatte das Landgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, bei der alle Umstände heranzuziehen waren, die für die Wertung der Tat und des\n\nTäters in Betracht kamen (vgl. BGHSt 26, 97; BGH GA 1976,\n303). Das verkennt die Kammer im Grundsatz nicht, doch\nbleiben Zweifel offen, ob sie dem hinreichend Rechnung\ngetragen hat. Bei der Prüfung, ob das Handeln des\nAngeklagten als minder schwer im Sinne von § 250 Abs. 2 Stpg\neinzustufen war, hat sie insbesondere außer Betracht\ngelassen, daß der Angeklagte sich bemüht hatte, seinen\nBekannten (den späteren Täter) von der Tat abzuhalten;\ndiesen Umstand hat sie nur bei der sonstigen Zumessung\nberücksichtigt. Das ist fehlerhaft, denn die Bestrebungen\ndes Angeklagten, auf diese Weise die Tat zu verhindern -\nreichten sie auch nicht aus, strafbefreienden Rückstritt\nzu begründen -, prägten sein Handeln wesentlich.\n\nDer Umstand, daß der Angeklagte Gehilfe und nicht Täter\nwar, war für diese Erwägung ohne Belang.\n\nDa die Kammer den Angeklagten zu der - nach ihrer\nAuffassung maßgeblichen - Mindeststrafe von zwei Jahren\nverurteilt hat, ist nicht auszuschließen, daß das Urteil\nauf dem Mangel beruht.\n\nOb Beihilfe als solche einen minder schweren\nFall im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB begründen kann,\nerscheint dem Senat zweifelhaft, braucht hier aber\nnicht entschieden zu werden (vgl. auch BGH, Urteil\nvom 7. Februar 1980 - 4 StR 525/79, bei Holtz MDR 1980,\n454).\n\nPikart Woesner Kuhn\n\nRiBGH Dr. Schikora\nist infolge Urlaubs\nortsabwesend und\nkann deshalb nicht\nunterschreiben\n\nPikart Foth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-14/1-str-3-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-14/1-str-3-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:27.550058+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-04-14/1-str-3-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"1981-04-14","dockets":["1 StR 3/81"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.04.1981 – 1 StR 3/81","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-14/1-str-3-81","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n8. Oktober 1980 im Strafausspruch mit\nden zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben. Insoweit wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen. Sie hat auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/250","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"250","label":"§ 250 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/24","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"24","label":"§ 24 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:27.550058+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}