{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1981-04-10","aktenzeichen":"3 StR 103/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 str 103/891 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Postobersekretär Walter MÜHE aus DEE,\ngeboren am EEEEEEED 19.9 in DEM,\n\nwegen versuchten Mordes\n\n35\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Heidelberg vom 1. Dezember 1980\nim Ausspruch über die Maßregel der Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\n(Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe?!\n\nSoweit der Angeklagte mit der allgemeinen Sachbeschwerde seine Verurteilung zu vier Jahren Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes angreift, hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufgedeckt. Daß die Strafkammer die Voraussetzungen\ndes § 21 StGB für gegeben erachtet hat, beschwert ihn\ninsoweit nicht,\n\nDie Revision hat jedoch Erfolg, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat. Hierzu\nhat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nausgeführt:\n\nDie Urteilsgründe tragen die Annahme verminderter Schulefähigkeit (§ 21 StGB) nicht. Sie lassen nicht\neine schwere andere seelische Abartigkeit des Angeklagten im Sinne der 88 20, 21 StGB, also eine seelische\nAbartigkeit, die in ihrer Auswirkung auf die Einsichtsund Steuerungsfähigkeit des Angeklagten den krankhaften\nseelischen Störungen gleichkommt, erkennen (BGH, Beschluß\nvom 22. September 1978 - 3 StR 330/78).\n\nDie Strafkammer hat sich die Beurteilung der Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten 'zu eigen gemacht' (5. 13 UA). Sie hat versäumt,\ndie eigenen Erwägungen hierzu oder die Anknüpfungstatsachen und Darlegungen der Saehverständigen im Urteil\nwiederzugeben (vgl. BGHSt 8, 113; 42, 311; BGH, Beschluß\nvom 5. März 1976 - 2 StR 68/76; Urteil vom 1. März 1977\n- 41 StR 844/76 -). Es stellt einen sachlich rechtlichen\nFehler dar, daß dies nicht geschehen ist (BGH, Urteil\nvom 24. Mai 1977 - 1 StR 222/77 -).\n\nZur Darlegung der eigenen Erwägungen oder zur\nWiedergabe der Anknüpfungstatsachen und Darlegungen\nder Sachverständigen hätte um SO mehr Anlaß bestanden,\nals ein \"intensives und dominierendes Haßgefühl'! (S. 8\nUA), für sich genommen, noch keine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB ist. Auch |\nein starkes Haßgefühl stellt noch keine Psychopathie oder\neine Neurose dar, die ohnehin nur in Ausnahmefällen\nzu einer Verminderung der Schuldfähigkeit führen können\n(vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 20. Aufl.,\n§ 20 Rdn. 20 £f.). Weil die übrigen 'piologischen Voraussetzungen' des § 20 StGB auch nach Ansicht der Strafkammer\n\nnicht vorlagen, konnte sich die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB vermindert\nwar, weil er ein weit über den durchschnittlichen Anforderungen liegendes Maß an seelischen und geistigen\nKräften hätte aufbringen müssen, um noch einsichtsge-\n\nmäß zu handeln (S. 8 UA), nicht stellen.\"\n\nDem stimmt der Senat zu. Was das Landgericht auf\nSeite 8 der Urteilsabschrift ausführt, reicht zur Begründung für die Annahme einer \"schweren anderen seelischen Abartigkeit\" schon deshalb nicht aus, weil die\nabnorme Entwicklung der Grundpersönlichkeit des Angeklagten, von der das Landgericht ausgeht, nicht näher\ndargelegt wird. Daß mit dieser Entwicklung nicht das\nEntstehen des \"tabgrundtiefen Hasses\" auf seine Ehefrau\ngemeint ist, ergibt sich aus der Erwägung, hauptsächlich dieser Haß sei das äußere Merkmal - d.h. also nicht\ndie ihr Wesen ausmachende Komponente - der schweren\nseelischen Abartigkeit, die das Landgericht dem Angeklagten zubilligt (UA S. 17).\n\nSchmidt Dr. Schubath Dr. Schauenburg\nDr. Krauth Laufhütte","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-10/3-str-103-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-10/3-str-103-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:27.489529+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-04-10/3-str-103-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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