{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-04-07","aktenzeichen":"4 StR 136/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"34\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 136/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Herbert S aus B - ACEEEB, seboren\nam 1948 in M ,\n\n2. John Me H GES aus Hu, zeboren\nam EEE 1946 in P L »\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\n5%\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. April 1981 einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Si wird das\nUrteil des Landgerichts Detmold vom 15. Dezember 1980,\nauch soweit es den Mitangeklagten HB >etrifft,\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit die Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug\nverurteilt worden sind,\n\nb) im Ausspruch über die gegen den Angeklagten Sg\nverhängte Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten Si\nund die Revision des Angeklagten | werden als\nunbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils\nim übrigen auf Grund der Revisionsrechtfertigungen\nkeine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte HW\nhat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n3%\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung hält\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Urteil kann insoweit, auch hinsichtlich des Mitangeklagten HEEEM (5 357 StPO),\nkeinen Bestand haben.\n\n1. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Angeklagten durch das Inbrandsetzen des Gaststättenraumes in\ndem vom Angeklagten SE zepachteten Gebäude die Voraussetzungen des § 306 Nr. 3 StGB erfüllt haben. Die insoweit\ngetroffenen Feststellungen reichen jedoch dafür nicht aus.\n\nDa die Gaststätte nur noch unregelmäßig geöffnet war\nund das Feuer nach Mitternacht gelegt wurde, hätte es näherer\nAusführungen dazu bedurft, daß die Räumlichkeit zu einer Zeit\nin Brand gesetzt wurde, \"während welcher Menschen in derselben sich aufzuhalten pflegen\" (§ 306 Nr. 3 StGB). In dieser\nHinsicht enthalten die Urteilsgründe jedoch keine Feststellungen. Ihnen ist auch nicht zu entnehmen, daß das Gebäude\nzur Tatzeit im Mai 1980 noch als Hotel genutzt wurde und daß\ndeshalb möglicherweise Hotelgäste hätten gefährdet sein können. Zwar hat der Angeklagte bis Ende 1977 auch \"durch\nZimmervermietung\" Einkünfte erzielt (UA 3). Da er aber nach\nseiner einstweiligen Unterbringung im Landeskrankenhaus und\nanschließender Untersuchungshaft ab Anfang Dezember 1979\nersichtlich nur \"die Gaststätte\" weiter betrieb (UA 4), kann\nohne zusätzliche Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, daß auch der Hotelbetrieb noch im Jahre 1980 weitergeführt worden ist.\n\n2. Ob die Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB vorliegen, läßt sich nach den bisherigen Feststellungen ebenfalls nicht abschließend beurteilen.\n\nUu-—\n\nSoweit die in dem Gebäude gelegenen Wohnungen der\nAngeklagten betroffen sind, liegt es nach den hier festgestellten Umständen nahe, daß diese vor der Brandlegung\naufgegeben worden sind und deshalb für die Tatbestandsverwirklichung des § 306 Nr. 2 StGB ausscheiden (vgl. BGHSt 10,\n208, 215; 16, 394, 395/396). Zu dem Gebäude kann aber auch\ndie Wohnung der Eheleute Bö@B gehören, die in dem \"unmittelbar angrenzenden Nebenhaus\" liegt (UA 8); insoweit\nkann es sich nach natürlicher Auffassung um ein einheitlich\nzusammenhängendes Gebäude im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB\nhandeln (vgl. BGH GA 1969, 118; Dreher/Tröndle, 4o. Aufl.,\n§ 306 StGB Rdn. 4 m.w.Nachw.).\n\nDas Urteil war deshalb im bezeichneten Umfang aufzuheben, auch wenn die tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen VersicherungsbetrugsRechtsfehler nicht erkennen\nläßt.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-07/4-str-136-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-07/4-str-136-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:27.380343+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-04-07/4-str-136-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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